Der Rechtsstreit um die Übernahme einer nur etwa zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“ beschäftigt die deutschen und europäischen Gerichte seit mehr als zwei Jahrzehnten. Auch das Titelschutz-Magazin hat über das Verfahren bereits berichtet. Nun hat der Bundesgerichtshof erneut entschieden. Mit Urteil vom 3. September 2026 (Az. I ZR 74/22 – Metall auf Metall VI) befasste er sich insbesondere mit der Frage, ob das Sampling als sogenannter Pastiche urheberrechtlich zulässig sein kann.
Ein Rechtsstreit mit langer Vorgeschichte
Ausgangspunkt des Verfahrens ist der 1977 veröffentlichte Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“. Der Musikproduzent Moses Pelham hatte daraus eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz übernommen. Die Sequenz wurde in veränderter Form fortlaufend dem Titel „Nur mir“ unterlegt, den Pelham für die Sängerin Sabrina Setlur produziert hatte und der 1997 erschien.
Die Mitglieder der Gruppe Kraftwerk sahen darin eine Verletzung ihrer Rechte und klagten bereits 1999. Was zunächst wie ein Streit über zwei Sekunden Musik erschien, entwickelte sich zu einem der bedeutendsten europäischen Urheberrechtsverfahren. Mit dem Fall beschäftigten sich mehrfach der Bundesgerichtshof, das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof.
Dabei änderten sich während des langen Verfahrens auch die rechtlichen Rahmenbedingungen. Insbesondere die europäische Harmonisierung des Urheberrechts und die Rechtsprechung des EuGH führten dazu, dass die rechtliche Beurteilung des Samplings mehrfach neu vorgenommen werden musste.
Der EuGH hatte 2019 unter anderem entschieden, dass die Übernahme eines Audiofragments grundsätzlich in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers eingreifen kann. Ist das Fragment in der neuen Aufnahme jedoch beim Hören nicht wiedererkennbar, liegt danach keine zustimmungspflichtige Vervielfältigung vor.
Die Pastiche-Schranke rückt in den Mittelpunkt
Für den Zeitraum ab dem 7. Juni 2021 erhielt der Rechtsstreit eine weitere Wendung. Mit der Umsetzung der europäischen DSM-Richtlinie wurde in § 51a Urheberrechtsgesetz ausdrücklich eine Schranke für Karikatur, Parodie und Pastiche eingeführt.
Danach ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig. Für den Rechtsstreit stellte sich damit die Frage, ob das Sampling in „Nur mir“ als Pastiche eingeordnet werden kann.
Der BGH legte diese Frage zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor. Nachdem das Vorabentscheidungsersuchen später zurückgenommen worden war, musste der Bundesgerichtshof selbst über die Auslegung des Begriffs entscheiden.
Sampling kann ein Pastiche sein
Der BGH kommt in seiner Entscheidung vom 3. September 2026 zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Rhythmussequenz im konkreten Fall als Pastiche zulässig ist.
Nach Auffassung des Gerichts kann der Begriff des Pastiches auch Formen künstlerischer Auseinandersetzung erfassen, bei denen erkennbare Elemente eines bestehenden Werkes übernommen und in einen neuen Zusammenhang gestellt werden. Voraussetzung ist nicht, dass das neue Werk das ursprüngliche Werk verspottet oder sich – wie bei einer Parodie – humoristisch mit ihm auseinandersetzt.
Entscheidend ist vielmehr, dass eine erkennbare gestalterische Auseinandersetzung mit dem übernommenen Material vorliegt. Beim Sampling kann gerade die Wiedererkennbarkeit eines übernommenen musikalischen Bestandteils Teil des künstlerischen Konzepts sein.
Damit unterscheidet sich die Pastiche-Schranke wesentlich von der bereits früher im Verfahren behandelten Frage, ob ein Sample in der neuen Aufnahme überhaupt noch wiedererkennbar ist. Ist es nicht wiedererkennbar, kann bereits ein Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht ausscheiden. Ist es dagegen erkennbar, kommt eine Rechtfertigung der Nutzung als Pastiche in Betracht.
Interessen der Rechteinhaber bleiben zu berücksichtigen
Die Einordnung als Pastiche bedeutet allerdings keinen Freibrief für die Übernahme fremder Werke. Auch bei einer grundsätzlich zulässigen Nutzung müssen die Interessen des ursprünglichen Rechteinhabers berücksichtigt werden.
Dabei spielt insbesondere eine Rolle, welchen Umfang das übernommene Material hat, wie es in das neue Werk integriert wird und ob die Nutzung die normale wirtschaftliche Verwertung des ursprünglichen Werkes beeinträchtigt.
Im Fall „Metall auf Metall“ handelt es sich lediglich um eine kurze Rhythmussequenz. Nach der Beurteilung des BGH steht deren Verwendung in „Nur mir“ einer normalen wirtschaftlichen Verwertung des Kraftwerk-Titels nicht entgegen. Die Interessen der Rechteinhaber werden durch die konkrete Verwendung daher nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung reicht weit über den konkreten Streit zwischen Kraftwerk und Moses Pelham hinaus. Digitale Produktionstechniken haben es erheblich vereinfacht, Ausschnitte bestehender Werke zu übernehmen, zu verändern und in neue Werke einzubauen. Das betrifft nicht nur Musik. Vergleichbare Fragen können sich bei Texten, Bildern, Videos, Memes, Collagen und anderen Medienformaten stellen.
Für Verlage und Medienunternehmen ist deshalb insbesondere die Auslegung des Pastiche-Begriffs von Bedeutung. § 51a UrhG eröffnet einen Spielraum für kreative Auseinandersetzungen mit bestehenden Werken, beseitigt die Rechte der ursprünglichen Urheber und Rechteinhaber aber nicht.
Ob eine konkrete Übernahme zulässig ist, bleibt eine Einzelfallentscheidung. Entscheidend sind Art und Umfang des übernommenen Materials, die gestalterische Auseinandersetzung damit sowie die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Verwertung des ursprünglichen Werkes.
Einordnung / Hintergrund
„Metall auf Metall“ hat die Entwicklung des deutschen Urheberrechts über mehr als zwei Jahrzehnte begleitet. Der Fall führte vom Bundesgerichtshof zum Bundesverfassungsgericht, zum Europäischen Gerichtshof und wieder zurück. Dabei ging es längst nicht mehr nur um zwei Sekunden Musik, sondern um das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und der Freiheit künstlerischen Schaffens.
Mit „Metall auf Metall VI“ erhält nun insbesondere der 2021 ausdrücklich in das deutsche Urheberrecht aufgenommene Begriff des Pastiches weitere Konturen. Für die Praxis ist dabei besonders wichtig: Auch eine erkennbare Übernahme fremden Materials kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Allein die Kürze eines übernommenen Ausschnitts macht dessen Nutzung jedoch ebenso wenig automatisch erlaubt wie die Bezeichnung einer Bearbeitung als Pastiche.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 74/22, „Metall auf Metall VI“.