Ein kurzer Post auf Facebook, LinkedIn oder einem anderen sozialen Netzwerk ist nicht automatisch urheberrechtlich schutzlos. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 3. September 2026 klargestellt, dass auch kurze Social-Media-Texte als urheberrechtlich geschützte Werke einzustufen sein können. Entscheidend ist, ob sich in der konkreten sprachlichen Gestaltung freie kreative Entscheidungen des Urhebers widerspiegeln. Zugleich konkretisiert der Gerichtshof, unter welchen Voraussetzungen Medien solche Inhalte im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse übernehmen dürfen – und welche Grenzen für eine vollständige Wiedergabe gelten.
Sachverhalt und Verfahrensgang
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Facebook-Beitrag der rumänischen Lehrerin CY. Sie veröffentlichte im September 2021 einen 22 Zeilen langen Text mit dem Titel „Kleiner Leitfaden für Eltern zu Beginn des Schuljahres“, in dem sie im Wesentlichen erklärte, von den Eltern ihrer Schüler keine Geschenke erhalten zu wollen.
Wenige Tage später veröffentlichte der Journalist HO auf der Website der Online-Zeitung Gândul einen Artikel, in dem der Facebook-Text ohne vorherige Zustimmung von CY vollständig wiedergegeben wurde. Name und Quelle des Textes in Form eines Hyperlinks zur Facebook-Seite wurden nach den Angaben im Vorlagebeschluss erst später ergänzt.
CY klagte wegen Verletzung ihres Urheberrechts. Nachdem die Klage in den ersten beiden Instanzen mit der Begründung abgewiesen worden war, der Text sei nicht urheberrechtlich geschützt, gelangte der Rechtsstreit zum Obersten Kassations- und Gerichtshof Rumäniens. Dieser legte dem EuGH Fragen zum urheberrechtlichen Werkbegriff und zur Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse vor.
Auch ein kurzer Facebook-Beitrag kann ein „Werk“ sein
Im Mittelpunkt der ersten Vorlagefrage stand der Begriff des „Werks“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen dafür zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Der betreffende Gegenstand muss eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellen und diese Schöpfung muss in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck kommen.
Der Gerichtshof stellte klar, dass auch ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text, der eine persönliche Meinung zu gesellschaftlichen Gepflogenheiten enthält, diese Voraussetzungen erfüllen kann. Die Länge des Textes entscheidet dabei für sich genommen ebenso wenig über dessen Schutzfähigkeit wie seine Veröffentlichung im Internet oder seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten literarischen Gattung.
Entscheidend ist die konkrete Gestaltung. Das nationale Gericht muss prüfen, ob der Urheber bei der Ausarbeitung des Textes freie kreative Entscheidungen treffen konnte. Die erforderliche Originalität kann sich insbesondere aus der Auswahl, Anordnung und Kombination der verwendeten Wörter ergeben. Für den Facebook-Beitrag von CY deutete der EuGH an, dass solche kreativen Entscheidungen nach den Angaben des vorlegenden Gerichts offenbar vorlagen. Die abschließende Beurteilung bleibt Sache des nationalen Gerichts.
Berichterstattung über Tagesereignisse als mögliche Ausnahme
Die zweite Vorlagefrage betraf die urheberrechtliche Ausnahme für die Berichterstattung über Tagesereignisse nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2001/29. Eine „Berichterstattung“ liegt nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn Informationen über ein Tagesereignis bereitgestellt werden. Eine eingehende Analyse ist dafür nicht erforderlich. Ein „Tagesereignis“ setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht.
Nach Auffassung des EuGH ist nicht ausgeschlossen, dass die Übernahme des Facebook-Beitrags der Lehrerin durch eine Online-Zeitung unter diese Ausnahme fällt. Das Funktionieren des Schulsystems könne ein Thema sein, an dem ein öffentliches Informationsinteresse bestehe. Es sei auch nicht erforderlich, dass die Leser ausdrücklich zu einer Reaktion oder öffentlichen Debatte aufgefordert werden. Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Tagesereignis vorlag, muss das nationale Gericht feststellen.
Vollständige Übernahme oder nur kurze Auszüge?
Für Medienunternehmen besonders relevant sind die Ausführungen zum Umfang einer zulässigen Übernahme. Die Richtlinie legt keine bestimmte Länge fest, verlangt jedoch, dass die Nutzung nur erfolgt, „soweit es der Informationszweck rechtfertigt“. Sie darf daher nicht weiter gehen, als es für die Berichterstattung erforderlich ist.
Der EuGH hält es grundsätzlich für zulässig, wenn ein Mitgliedstaat die Ausnahme auf kurze Auszüge beschränkt. Die Regelung muss allerdings verhältnismäßig bleiben und die praktische Wirksamkeit der Ausnahme gewährleisten. Bei sehr kurzen Texten kann die Verwendung lediglich eines Auszugs praktisch unmöglich sein. Umgekehrt kann eine vollständige Wiedergabe die normale Verwertung eines Werks beeinträchtigen, weil für die Leser der Anlass entfallen kann, die ursprüngliche Veröffentlichung aufzurufen.
Kommerzielle Medien dürfen nicht generell ausgeschlossen werden
Eine Grenze zieht der EuGH bei einem generellen Verbot kommerzieller Nutzungen. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der aus der Übernahme eines Werks zur Berichterstattung über Tagesereignisse kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher oder kommerzieller Vorteil gezogen werden darf.
Der EuGH berücksichtigt dabei, dass Presseorgane neben ihrer Aufgabe, die Öffentlichkeit zu informieren, regelmäßig wirtschaftlich tätig sind. Würde die Ausnahme nur nichtkommerziellen Veröffentlichungen offenstehen, könnte dies ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtigen und den Ausgleich zwischen dem Schutz des geistigen Eigentums und der Meinungs- und Pressefreiheit stören.
Quellenangabe
Gerichtshof der Europäischen Union (Zweite Kammer), Urteil vom 3. September 2026,
Rechtssache C-598/24