Titelschutz-Magazin Februar 2026

10. März 2026

In der 134. Ausgabe des Titelschutz-Magazins, Februar 2026, wurden 90 neue Titel in 64 Titelschutzanzeigen veröffentlicht. Die Titelschutzanzeigen wurden nach § 5 Markengesetz für Deutschland und ein Teil der Anzeigen auch nach § 80 Urhebergesetz für Österreich veröffentlicht.

90 neue Titel

  • 99 Chances
  • Aber zu Hause sprichst du doch?! Eltern erzählen über den Weg aus dem selektiven Mutismus
  • Andvaranaut
  • Aus der Stille heraus - Erwachsene berichten über ihren Weg mit selektiven Mutismus
  • Autosophie
  • Balbina Biloba
  • Besetztes Land
  • Clever Fräsen - mit selbstgebauten Vorrichtungen
  • Das Ergebnis Deiner Suche wird Dein Grab
  • Das gebrochene Herz Gottes
  • Das Magic Muffin
  • Der letzte Muffin
  • Der Rattenkönig
  • Der Vogel in meinem Bauch
  • Die dritte Liebe meines Lebens
  • Die Kraft der Flaute
  • Die Rattenkönigin
  • Die stille Enteignung – Wie Familienunternehmer ihr Lebenswerk schützen und die Kontrolle behalten
  • Die Tote an der Günz
  • Die Wahrheit über die Wahrheit
  • Die Zeit vor Jetzt
  • Digitalsouls
  • DinoXperience
  • Drama To Go
  • Dusty.2603
  • Dusty2603
  • Ein Muffin zuviel
  • Fake Rivals
  • Fuji, ich komme!
  • Gönn Dir Gesundheit
  • Goodbye Billionaire
  • Goodbye Milliardär
  • HA(P)PY
  • Heartfelt
  • Heartfelt – How to make a mixtape
  • HOLE IN ONE
  • I Make You Fame
  • Ich war ein schweigendes Kind - Erwachsene erzählen über ihren Weg mit selektiven Mutismus
  • In der Fremde Heimat finden
  • In der Mitte des Seins
  • Irreversible - I´m on my way
  • Journalistik ...und noch viel mehr
  • Kein Muffin für Verrat
  • Kind - Jetzt sprich doch mal! Eltern berichten über den Weg aus dem selektiven Mutismus
  • Kleine Geschichten außergewöhnlicher Tiere
  • Knubbulus & Knubbulina
  • Krokodilliebe
  • Kunst des Kümmerns
  • Leben - du schönes, aufregendes, entsetzliches Abenteuer
  • Leitfaden Bazi Suanming
  • Liebe, Lunch & Lügen
  • Mama undercover
  • Mein schweigendes Kind - Eltern erzählen über den Weg aus dem selektiven Mutismus
  • Meine stille Kindheit - Erwachsene berichten über ihren Weg mit selektiven Mutismus
  • Mord mit Tee und Kluntje
  • Natur im Norden
  • Never 0K
  • Niemals 0K
  • Nilpferdson & Erdmannson
  • Oppenheim spricht. Oppenheim erzählt seine Geschichte.
  • Ozzis
  • PairGuide
  • Pfotenglück & Vogelliebe
  • POTT – TIEFER GEHT’S NICHT
  • Rattenkönig
  • Rattenkönigin
  • Ready@home
  • Schizophrenia
  • Schumann’s Bar Play
  • Schumann’s Bar Tale
  • Stoische Gelassenheit im Alter - Innere Würde bewahren in Zeiten des Wandels
  • The Death of Sherlock Holmes
  • The Serpent´s Circle
  • Time will end
  • Time will show
  • Time will tell
  • Tiroler Blut
  • Tirolerblut
  • Voll Verquatscht
  • Wandern mit dem Wind
  • Was Du Liebe nanntest
  • Welthummerhilfe
  • Wenn dein Kind plötzlich schweigt - Eltern erzählen über den Weg aus dem selektiven Mutismus
  • Wer so sehr liebt, lebt oft gefährlich.
  • Wer war Milliardär?
  • Wo Gefühle schlafen gehen
  • Wunderbare Wesen
  • WYLD
  • WYLDMAG
  • WYLDMAGAZIN

KI-Logos ohne Urheberrechtsschutz

Mit Urteil vom 13. Februar 2026 hat das Amtsgericht München (Az. 142 C 9786/25) entschieden, dass mehrere mithilfe generativer Künstlicher Intelligenz erstellte Logos keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Entscheidung befasst sich mit der zunehmend relevanten Frage, unter welchen Voraussetzungen durch KI erzeugte Inhalte als urheberrechtlich geschützte Werke anzusehen sind. Im Mittelpunkt steht dabei der erforderliche menschliche schöpferische Einfluss auf das Ergebnis. Der Kläger hatte unter Verwendung einer generativen KI drei grafische Zeichen erstellen lassen. 
Die Logos zeigten
-einen Handschlag zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe mit einer Glocke,
-einen Briefumschlag vor einem Gebäude mit Säulen sowie
- einen Laptop, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt. 
Die Bilddateien wurden durch sogenannte Prompts erzeugt, also textliche Anweisungen an das KI-System. Teilweise erfolgte die Generierung iterativ durch mehrere Eingaben und Anpassungen. Die entstandenen Logos nutzte der Kläger anschließend auf seiner eigenen Internetseite. Der Beklagte, ein Bekannter des Klägers, übernahm diese Logos ohne Zustimmung und verwendete sie auf seiner eigenen Website. Daraufhin forderte der Kläger ihn außergerichtlich zur Löschung und Unterlassung auf. Nachdem der Beklagte dem nicht nachkam, erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und Entfernung der Abbildungen. Der Kläger argumentierte, er sei Urheber der Logos. Die Nutzung einer KI stehe der Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung nicht entgegen, wenn der Mensch durch seine Prompts den kreativen Gestaltungsprozess präge. Der Beklagte hielt dem entgegen, der Nutzer generativer KI fungiere lediglich als Ideengeber. Die eigentliche Gestaltung werde automatisiert durch das System vorgenommen, sodass es an der erforderlichen schöpferischen Leistung eines Menschen fehle.
Das Gericht wies die Klage ab. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG bestehe nicht, da die streitgegenständlichen Logos keine urheberrechtlich geschützten Werke darstellten. Ausgangspunkt der Beurteilung ist der unionsrechtlich geprägte Werkbegriff. Ein Werk liegt danach nur vor, wenn ein Gegenstand eine **eigene geistige Schöpfung** darstellt und die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt. Voraussetzung ist, dass der Urheber freie kreative Entscheidungen getroffen hat, die sich im Ergebnis ausdrücken. Auch bei KI-generierten Inhalten schließt das Gericht einen urheberrechtlichen Schutz nicht grundsätzlich aus. Entscheidend sei vielmehr, ob trotz des softwaregesteuerten Entstehungsprozesses ein hinreichender menschlicher schöpferischer Einfluss erkennbar sei.
Ein solcher könne etwa durch konkrete kreative Vorgaben oder durch eine maßgebliche gestalterische Steuerung des Ergebnisses entstehen. Der menschliche Beitrag müsse den Output jedoch **objektiv identifizierbar prägen**. Dies sei nur dann der Fall, wenn die im Prompting enthaltenen kreativen Elemente den erzeugten Inhalt dominieren und sich darin die Persönlichkeit des Nutzers widerspiegele. Nach Auffassung des Gerichts erfüllten die hier verwendeten Prompts diese Anforderungen nicht. Die Anweisungen seien überwiegend allgemein gehalten und hätten die konkrete Gestaltung weitgehend der KI überlassen. Auch ein erheblicher Zeitaufwand oder umfangreiche Prompttexte könnten eine fehlende kreative Prägung nicht ersetzen. Das Urheberrecht schütze nicht Investitionen oder Arbeitsaufwand, sondern ausschließlich das Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit. Im Ergebnis sah das Gericht daher bei keinem der drei Logos eine eigene geistige Schöpfung des Klägers. 
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Einsatz generativer KI allein keinen urheberrechtlichen Schutz begründet. Maßgeblich bleibt, ob ein menschlicher Urheber den kreativen Prozess so beeinflusst, dass sich seine individuelle Gestaltung im Ergebnis niederschlägt. Für Nutzer von KI-Systemen bedeutet dies, dass allgemeine oder ergebnisoffene Prompts regelmäßig nicht ausreichen werden, um eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob der menschliche Beitrag die Gestaltung des Ergebnisses erkennbar prägt. 
Die Frage nach der urheberrechtlichen Einordnung von KI-generierten Inhalten wird derzeit intensiv diskutiert. In Literatur und Rechtsprechung zeichnet sich zunehmend die Auffassung ab, dass ein Schutz grundsätzlich möglich ist, sofern ein hinreichender menschlicher kreativer Beitrag nachweisbar ist. Dabei wird häufig darauf abgestellt, ob das KI-System lediglich als **Werkzeug** eingesetzt wird oder ob es die eigentliche kreative Leistung erbringt. Je stärker der kreative Prozess automatisiert abläuft und je weniger Einfluss der Nutzer auf die konkrete Gestaltung nimmt, desto schwieriger wird die Annahme eines urheberrechtlichen Werkes. 
Quellenangabe: Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2026 – 142 C 9786/25.

Schweizer Grand Prix Literatur 2026

Die Schriftstellerin Corinne Desarzens erhält den „Schweizer Grand Prix Literatur 2026“. Mit dieser Auszeichnung würdigt das Bundesamt für Kultur das Gesamtwerk der Autorin. Die Jury hebt ihre eigenständige literarische Sprache und ihre besondere Form des Erzählens hervor.
Corinne Desarzens schreibt Romane, Kurzgeschichten und literarische Essays. In ihren Büchern verbindet sie autobiografische Beobachtungen mit Themen aus Kunst, Wissenschaft und Geschichte. Ihre Texte arbeiten mit Abschweifungen, Erinnerungen und literarischen Zitaten. Daraus entsteht eine Erzählweise, die persönliche Erfahrungen mit kulturellen Beobachtungen verbindet. Die Autorin wurde 1952 im französischen Sète geboren. Sie studierte Russisch und arbeitete später als Journalistin. Neben ihrer schriftstellerischen Tätigkeit ist sie auch als Übersetzerin tätig.
Zu ihren Veröffentlichungen zählen unter anderem „Un roi“ und „L’Italie, c’est toujours bien“. Für das Buch „La lune bouge lentement mais elle traverse la ville“ erhielt sie bereits einen „Schweizer Literaturpreis“. Ihr jüngstes Werk trägt den Titel „Le petit cheval tatar“. Der „Schweizer Grand Prix Literatur“ zeichnet das Gesamtwerk einer Autorin oder eines Autors aus. Der Preis wird seit 2012 jährlich vom Bundesamt für Kultur vergeben. Die Entscheidung trifft die Eidgenössische Jury für Literatur. Die Auszeichnung ist mit 40.000 Schweizer Franken dotiert.

Spezialpreis Übersetzung 2026

Den „Spezialpreis Übersetzung 2026“ erhält Christian Viredaz. Die Auszeichnung würdigt sein langjähriges Wirken als Literaturübersetzer und Vermittler zwischen verschiedenen Sprachräumen. Viredaz hat zahlreiche Werke aus dem Italienischen und Deutschen ins Französische übertragen. Der Übersetzer hat insbesondere Autorinnen und Autoren aus dem Tessin einem französischsprachigen Publikum zugänglich gemacht. Zu den von ihm übersetzten Schriftstellern gehören unter anderem Giorgio Orelli, Giovanni Orelli, Plinio Martini, Alberto Nessi und Fabio Pusterla.
Christian Viredaz wurde 1955 in Oron-le-Châtel im Kanton Waadt geboren. Er studierte Sprachen und Literatur in Cambridge, Perugia und Lausanne. Neben seiner Tätigkeit als Übersetzer arbeitet er als Literaturkritiker und Dichter. Zudem engagiert er sich in der Förderung des literarischen Nachwuchses und begleitet junge Übersetzerinnen und Übersetzer bei ihren ersten Projekten.
Der „Spezialpreis Übersetzung“ wird vom Bundesamt für Kultur im Rahmen der Schweizer Literaturpreise vergeben. Er wird im zweijährigen Wechsel mit dem „Spezialpreis Vermittlung“ verliehen. Der Preis würdigt besondere Leistungen in der literarischen Übersetzung und der Vermittlung von Literatur zwischen Sprachregionen. Die Auszeichnung ist mit 40.000 Schweizer Franken dotiert.


Schweizer Literaturpreise 2026

Neben diesen beiden Ehrungen vergibt die Eidgenössische Jury für Literatur jährlich mehrere Schweizer Literaturpreise für herausragende Einzelwerke des Vorjahres. Im Jahr 2026 werden sieben Bücher ausgezeichnet.
Den Preis erhalten:
-Martina Clavadetscher für „Die Schrecken der anderen“,
-Begoña Feijoo Fariña für „Come onde di passaggio“,
-Asa Hendry für „archiv“,
-Jonas Lüscher für „Verzauberte Vorbestimmung“,
-Sandro Marcacci für „Me taire“,
-Nora Osagiobare für „Daily Soap“ sowie
-Antoine Rubin für „Calcaires“.
Die ausgezeichneten Werke stammen aus verschiedenen Sprachregionen der Schweiz. Sie umfassen Romane, Theatertexte und experimentelle Prosa. Die Jury hebt hervor, dass die prämierten Bücher persönliche Erfahrungen mit gesellschaftlichen und historischen Themen verbinden. Dadurch entstehen unterschiedliche literarische Perspektiven auf Gegenwart und Geschichte.
Die prämierten Autorinnen und Autoren arbeiten in unterschiedlichen literarischen Formen. Einige der ausgezeichneten Bücher verbinden erzählerische Prosa mit dokumentarischen Elementen. Andere greifen historische Ereignisse oder gesellschaftliche Konflikte auf. Gemeinsam ist ihnen der Versuch, individuelle Erfahrungen mit größeren kulturellen und politischen Zusammenhängen zu verbinden.
Die „Schweizer Literaturpreise“ werden seit 2012 vom Bundesamt für Kultur vergeben. Sie würdigen literarische Werke aus der deutsch-, französisch-, italienisch- und rätoromanischsprachigen Schweiz. Jeder Preis ist mit 25.000 Schweizer Franken dotiert.

Anzeige Prionachweis

Kanzlei Breuer-Lehmann

Jürgen Ponto Debütpreis 2026

Die Jürgen Ponto Stiftung schreibt erneut den Literaturpreis „Jürgen Ponto-Debütpreis“ aus. Die Auszeichnung würdigt ein literarisches Debüt des Jahres 2026. Prämiert wird ein Werk, das derzeit als unveröffentlichtes Rohmanuskript vorliegt.
Gesucht werden Autorinnen und Autoren bis zu einem Alter von 40 Jahren. Der erste Roman, Erzählungs- oder Gedichtband soll im Spätsommer oder Herbst 2026 erscheinen. Andere Buchpublikationen, etwa Sachbücher oder Selbstverlagsveröffentlichungen, sollen bis dahin nicht vorliegen.
Der Literaturpreis ist mit **25.000 Euro** dotiert. Die Förderung soll Autorinnen und Autoren bereits vor der Veröffentlichung ihres Debüts finanziell unterstützen.
Verlage können unveröffentlichte Manuskripte für die Bewerbung einreichen.
Bewerbungsschluss: 31.03.2026

Robert Walser Preis 2026

Die Robert Walser Stiftung schreibt den Literaturpreis „Robert Walser-Preis“ aus. Ausgezeichnet werden literarische Erstlingswerke der Prosa. Der Preis richtet sich an Autorinnen und Autoren mit einem Debütroman oder Erzählband.
Berücksichtigt werden deutschsprachige und französischsprachige Debüts. Das Werk soll im Jahr der Preisvergabe erscheinen. Auch Manuskripte mit zugesagter Veröffentlichung können eingereicht werden.
Der Literaturpreis wird zweimal vergeben. Jede Auszeichnung ist mit 20.000 Schweizer Franken dotiert.
Die Jury bewertet literarische Qualität und Eigenständigkeit des Debüts. Eingereicht werden vollständige Prosamanuskripte oder bereits angenommene Buchprojekte.Verlage reichen die Unterlagen über die Bewerbung ein.
Bewerbungsschluss: 31.03.2026

Österreichischer Buchpreis 2026

Das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport (BMWKMS), der Hauptverband des Österreichischen Buchhandels (HVB) und die Arbeiterkammer Wien (AK) schreiben den Literaturpreis „Österreichischer Buchpreis“ aus. Die Auszeichnung würdigt herausragende deutschsprachige Werke österreichischer Autorinnen und Autoren.
Berücksichtigt werden literarische Veröffentlichungen aus den Bereichen Belletristik, Essay, Lyrik oder Drama. Die eingereichten Titel müssen im maßgeblichen Zeitraum erschienen sein und von Verlagen vorgeschlagen werden. Eine unabhängige Jury entscheidet über Longlist, Shortlist und Preisträger.
Der Hauptpreis ist mit 20.000 Euro dotiert. Vier weitere Titel der Shortlist erhalten jeweils 2.500 Euro. Zusätzlich wird ein Debütpreis in Höhe von 10.000 Euro vergeben. Zwei weitere Debüt-Finalisten erhalten jeweils 2.500 Euro.
Verlage können Werke über die Bewerbung einreichen. Weiters können Debüts österreichischer Autorinnen bzw. Autoren aus dem Bereich der Literatur eingereicht werden. Zugelassen sind belletristische, essayistische, lyrische oder dramatische Werke.
Bewerbungsschluss: 16.04.2026

Klett und Oettinger kooperieren

Der Schulbuchverlag "Ernst Klett Verlag" und der Kinderbuchverlag "Verlag Friedrich Oetinger" starten eine Kooperation zur Leseförderung in der Grundschule. Ziel der Zusammenarbeit ist es, bekannte Kinderbuchstoffe stärker im Unterricht einzusetzen und Lehrkräfte mit passenden Unterrichtsmaterialien zu unterstützen.
Zum Auftakt der Kooperation steht eine Figur aus der beliebten Reihe von "Paul Maar" im Mittelpunkt. Grundlage ist das Buch "Das Sams wünscht sich einen Drachen", das in der Oetinger-Reihe „Lesestarter“ erschienen ist. Die Ausgabe richtet sich an Kinder, die gerade lesen lernen. Große Schrift, Silbenmarkierungen und kurze Kapitel sollen den Einstieg ins selbstständige Lesen erleichtern.
Der Ernst Klett Verlag ergänzt den Titel durch didaktisch aufbereitete Unterrichtsmaterialien für den Einsatz in der Schule. Dazu gehören Arbeitsblätter, methodische Hinweise sowie Übungen zur Förderung der Leseflüssigkeit. Auch Formate wie Lesetheater oder kleine Leserallyes sind vorgesehen.
Mit der Kooperation wollen beide Verlage dazu beitragen, Kinder frühzeitig für Bücher zu begeistern. Bekannte Figuren und Geschichten sollen den Zugang zum Lesen erleichtern und gleichzeitig Lehrkräften praxisnahe Unterstützung für den Unterricht bieten.

Libra AI Workspace wird erweitert

Der Informations- und Softwareanbieter Wolters Kluwer integriert deutsche Fachinhalte in seine KI-gestützte Arbeitsumgebung Libra AI Workspace. Mit dem Ausbau der Plattform sollen Fachkräfte in Deutschland schneller auf relevante juristische und regulatorische Informationen zugreifen können.
Die Lösung kombiniert generative KI mit kuratierten Fachinformationen aus dem Portfolio des Unternehmens. Nutzerinnen und Nutzer können damit Recherchen durchführen, Dokumente analysieren und Inhalte direkt innerhalb der Arbeitsumgebung erstellen. Die Plattform ist darauf ausgelegt, Arbeitsprozesse in wissensintensiven Berufen effizienter zu gestalten. Adressiert werden insbesondere Juristinnen und Juristen, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Fachkräfte im Bereich Compliance.
Durch die Integration geprüfter Inhalte aus deutschen Fachpublikationen sollen KI-gestützte Antworten stärker auf verlässlichen Quellen basieren. Mit der Erweiterung baut Wolters Kluwer seine Strategie aus, Fachinformationen und künstliche Intelligenz enger zu verbinden. Ziel ist es, professionelle Arbeitsabläufe in stark regulierten Bereichen zu unterstützen und die Recherche sowie Analyse komplexer Fachinhalte zu vereinfachen.

PDF-Version herunterladen

Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter mit dem Titelschutz-Magazin als PDF.

Kundenstimmen

„Auf Basis einer Titelschutzanzeige im Titelschutz-Magazin haben wir bereits erfolgreich eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg für unsere Mandantschaft erwirkt. Wir sind daher sehr zufrieden mit dem hier angebotenen Service und werden auch künftig wieder auf das Titelschutz-Magazin zur Veröffentlichung von Titelschutzanzeigen zurückgreifen.“

Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT Recht in München

Hier finden Sie alle bisherigen Ausgaben des Titelschutz-Magazins als PDF- und Online-Ausgabe.