Mit Urteil vom 13. Februar 2026 hat das Amtsgericht München (Az. 142 C 9786/25) entschieden, dass mehrere mithilfe generativer Künstlicher Intelligenz erstellte Logos keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Die Entscheidung befasst sich mit der zunehmend relevanten Frage, unter welchen Voraussetzungen durch KI erzeugte Inhalte als urheberrechtlich geschützte Werke anzusehen sind. Im Mittelpunkt steht dabei der erforderliche menschliche schöpferische Einfluss auf das Ergebnis.
Der Kläger hatte unter Verwendung einer generativen KI drei grafische Zeichen erstellen lassen.
Die Logos zeigten
-einen Handschlag zwischen zwei Personen unterschiedlicher Hautfarbe mit einer Glocke,
-einen Briefumschlag vor einem Gebäude mit Säulen sowie
- einen Laptop, vor dessen Bildschirm ein Buch mit einem Paragraphenzeichen schwebt.
Die Bilddateien wurden durch sogenannte Prompts erzeugt, also textliche Anweisungen an das KI-System. Teilweise erfolgte die Generierung iterativ durch mehrere Eingaben und Anpassungen. Die entstandenen Logos nutzte der Kläger anschließend auf seiner eigenen Internetseite.
Der Beklagte, ein Bekannter des Klägers, übernahm diese Logos ohne Zustimmung und verwendete sie auf seiner eigenen Website. Daraufhin forderte der Kläger ihn außergerichtlich zur Löschung und Unterlassung auf. Nachdem der Beklagte dem nicht nachkam, erhob der Kläger Klage auf Unterlassung und Entfernung der Abbildungen.
Der Kläger argumentierte, er sei Urheber der Logos. Die Nutzung einer KI stehe der Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung nicht entgegen, wenn der Mensch durch seine Prompts den kreativen Gestaltungsprozess präge.
Der Beklagte hielt dem entgegen, der Nutzer generativer KI fungiere lediglich als Ideengeber. Die eigentliche Gestaltung werde automatisiert durch das System vorgenommen, sodass es an der erforderlichen schöpferischen Leistung eines Menschen fehle.
Das Gericht wies die Klage ab. Ein Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG bestehe nicht, da die streitgegenständlichen Logos keine urheberrechtlich geschützten Werke darstellten.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist der unionsrechtlich geprägte Werkbegriff. Ein Werk liegt danach nur vor, wenn ein Gegenstand eine **eigene geistige Schöpfung** darstellt und die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt. Voraussetzung ist, dass der Urheber freie kreative Entscheidungen getroffen hat, die sich im Ergebnis ausdrücken.
Auch bei KI-generierten Inhalten schließt das Gericht einen urheberrechtlichen Schutz nicht grundsätzlich aus. Entscheidend sei vielmehr, ob trotz des softwaregesteuerten Entstehungsprozesses ein hinreichender menschlicher schöpferischer Einfluss erkennbar sei.
Ein solcher könne etwa durch konkrete kreative Vorgaben oder durch eine maßgebliche gestalterische Steuerung des Ergebnisses entstehen.
Der menschliche Beitrag müsse den Output jedoch **objektiv identifizierbar prägen**. Dies sei nur dann der Fall, wenn die im Prompting enthaltenen kreativen Elemente den erzeugten Inhalt dominieren und sich darin die Persönlichkeit des Nutzers widerspiegele.
Nach Auffassung des Gerichts erfüllten die hier verwendeten Prompts diese Anforderungen nicht. Die Anweisungen seien überwiegend allgemein gehalten und hätten die konkrete Gestaltung weitgehend der KI überlassen. Auch ein erheblicher Zeitaufwand oder umfangreiche Prompttexte könnten eine fehlende kreative Prägung nicht ersetzen. Das Urheberrecht schütze nicht Investitionen oder Arbeitsaufwand, sondern ausschließlich das Ergebnis einer schöpferischen Tätigkeit.
Im Ergebnis sah das Gericht daher bei keinem der drei Logos eine eigene geistige Schöpfung des Klägers.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Einsatz generativer KI allein keinen urheberrechtlichen Schutz begründet. Maßgeblich bleibt, ob ein menschlicher Urheber den kreativen Prozess so beeinflusst, dass sich seine individuelle Gestaltung im Ergebnis niederschlägt.
Für Nutzer von KI-Systemen bedeutet dies, dass allgemeine oder ergebnisoffene Prompts regelmäßig nicht ausreichen werden, um eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob der menschliche Beitrag die Gestaltung des Ergebnisses erkennbar prägt.
Die Frage nach der urheberrechtlichen Einordnung von KI-generierten Inhalten wird derzeit intensiv diskutiert. In Literatur und Rechtsprechung zeichnet sich zunehmend die Auffassung ab, dass ein Schutz grundsätzlich möglich ist, sofern ein hinreichender menschlicher kreativer Beitrag nachweisbar ist.
Dabei wird häufig darauf abgestellt, ob das KI-System lediglich als **Werkzeug** eingesetzt wird oder ob es die eigentliche kreative Leistung erbringt. Je stärker der kreative Prozess automatisiert abläuft und je weniger Einfluss der Nutzer auf die konkrete Gestaltung nimmt, desto schwieriger wird die Annahme eines urheberrechtlichen Werkes.
Quellenangabe: Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2026 – 142 C 9786/25.