Cathy Hummels hat ihren Rechtsstreit gegen den Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wegen angeblicher Schleichwerbung auch in zweiter Instanz vor dem OLG München gewonnen.
Der Verein hat Cathy Hummels bei einigen Postings Schelichwerbung vorgeworfen. Sie selbst bestreitet jedoch, dafür eine Gegenleistung erhalten zu haben und vor dem Landgericht München damit auch Erfolg gehabt.
Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Berufung des Verbandes Sozialer Wettbewerb zurück. Der für seine Abmahnungen bekannte Verein warf Hummels vor, mehrere ihrer Beiträge auf dem Fotoportal Instagram nicht als Reklame gekennzeichnet zu haben. Der Senat dagegen sieht die angegriffenen Posts nicht als "unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts" an, wie eine Gerichtssprecherin anschließend mitteilte. Außerdem habe er "das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung verneint" - was bedeutet, dass Hummels damit kein Geld verdienen wollte.
Die "alte Welt", das ist die Presse, die "neue Welt" sind die sozialen Medien im Internet. In der ersten Instanz hatte das Landgericht München I geurteilt, dass für Influencer keine strengeren Maßstäbe gelten sollten als für die Presse: Produkthinweise in Zeitschriften seien erlaubt, ohne dass das als Schleichwerbung gilt. "Printmedien machen auch nichts anderes", sagte die Vorsitzende Richterin damals. Informierte Internetnutzer wüssten, dass Hummels mit ihrem Instagram-Profil kommerzielle Interessen verfolge. Insofern handele es sich auch nicht um unlautere Werbung (Az.: 4 HK O 14312/18).
Unklar ist allerdings, ob der Rechtsstreit mit dem Urteil tatsächlich vom Tisch ist. Das OLG ließ, wegen der grundsätzlichen Bedeutung und auch, weil andere Gerichte in
ähnlich gelagerten Fällen anders und zugunsten des Verbandes Sozialer
Wettbewerb entschieden haben die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.