Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil v. 27.07.2023 – 29 U 7919/21) hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass die im streitgegenständlichen Klagezeitraum geltenden Regelungen im Verteilungsplan der VG WORT zur Herausgebervergütung sowie in der Satzung der VG WORT zum Förderungsfonds Wissenschaft unwirksam waren.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Herausgeber von urheberrechtlichen Sammelwerken von Sprachwerken künftig nur noch dann an den Einnahmen der VG WORT beteiligt werden können, wenn sie eine urheberrechtlich geschützte Leistung erbringen. Die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Leistung müssen nach Ansicht des Gerichts nicht allzu hoch angesetzt werden.
Die Vergabe von Druckkostenzuschüssen für herausragende wissenschaftliche Werke ist nach Ansicht des Gerichts nicht unzulässig. Die VG WORT hat bei der Beurteilung, was als kulturell bedeutsam anzusehen ist, ein Ermessen.
Die VG WORT wird nunmehr das weitere Vorgehen prüfen. Dabei wird sie die Interessen von allen Beteiligten berücksichtigen. Zunächst geht es vor allem um die Frage, ob gegen das Urteil des OLG München Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt wird.
Die VG WORT hat seit Ende 2019 keine Ausschüttungen mehr an Herausgeber vorgenommen. Dies wird sich auch in Zukunft nicht ändern, solange die Regelungen zur Herausgebervergütung nicht geändert werden.
Der Förderungsfonds Wissenschaft hat bereits seit geraumer Zeit keine neuen Förderzusagen mehr erteilt. Dies wird sich voraussichtlich auch in Zukunft nicht ändern, solange die Satzung des Förderungsfonds Wissenschaft nicht geändert wird.
„Wir bedauern das Urteil des OLG München“, sagt Dr. Tobias Rütten, Geschäftsführer der VG WORT. „Wir haben die Auffassung vertreten, dass die bisherigen Regelungen zur Herausgebervergütung und zum Förderungsfonds Wissenschaft rechtmäßig waren. Wir werden nun die Urteilsgründe sorgfältig prüfen und entscheiden, wie wir weiter vorgehen wollen.
Die VG WORT hat aufgrund ihrer Verteilungsregelungen seit Jahrzehnten die Herausgeber von urheberrechtlichen Sammelwerken von Sprachwerken („Herausgeber“) an ihren Einnahmen beteiligt. Sie unterhält ferner seit Ende der 1970er Jahre einen Förderungsfonds Wissenschaft, über den insbesondere Druckkostenzuschüsse für herausragende wissenschaftliche Werke vergeben wurden, die ansonsten nicht hätten erscheinen können. Die Finanzierung des Förderungsfonds Wissenschaft erfolgt durch Abzüge von den Einnahmen nach Maßgabe der Regelungen der Satzung der VG WORT. Im Herbst 2019 hatte sich ein wissenschaftlicher Autor gegen diese Regelungen gewandt und die VG WORT vor dem Landgericht München verklagt. Die Klage war vor dem Landgericht München im Wesentlichen erfolgreich. Die VG WORT hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim OLG München eingelegt.
Das OLG München hat nunmehr entschieden, dass die im streitgegenständlichen Klagezeitraum geltenden Regelungen im Verteilungsplan der VG WORT zur Herausgebervergütung sowie in der Satzung der VG WORT zum Förderungsfonds Wissenschaft unwirksam waren.