Michael Schumacher und seine Familie gehen mit Hilfe der Frankfurter Kanzlei Damm Rechtsanwälte gegen unzulässige Berichterstattung vor. Das führt immer wieder zu juristischen Konflikten, bei denen sich das öffentliche Informationsinteresse und der Schutz der Persönlichkeit / der Privatsphäre gegenüber stehen.
Der Bundesgerichtshof (20.12.2022 - Az.: BGH VI ZR 1298/20) zog nun einen Schlussstrich unter ein Verfahren, das 2019 begann. Die BUNTE hat unter der Überschrift „Michael soll ja nicht verschwinden“ zu angeblich erfolgten medizinischen Behandlungen u.a. geschrieben, Michael Schumacher trainiere an robotergestützten Geräten. Das hat der BGH nun rechtskräftig verboten.
Ausführungen, zum Gesundheitszustand sind dem thematisch gefassten Schutzbereich der Privatsphäre zugeordnet (vgl. BGH NJW 2009, 754 Rn.20) Hiervon sind auch Angaben zur medizinischen Behandlung und Therapieformen umfasst. Denn jedem steht das Recht zu „seinen gesundheitlichen Zustand und dessen Entwicklung“ z.B. nach einem Unfall, aus der Öffentlichkeit heraus zu halten.
Der Anwalt Felix Damm schreibt dazu im Blog der Kanzlei: Die Ausführungen der BUNTE waren auch rechtswidrig. Das Landgericht Frankfurt (Az. 2-03 O 27/19) hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass sich die konkreten Informationen zum Gesundheitszustand nicht durch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse rechtfertigen lassen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.16 U 289/19) hat der BUNTE zwar zugestanden, dass die in der vorstehend zitierten BGH-Entscheidung erfolgten „Beschreibungen des Zustands des Klägers […] noch weitgehender war.“ Aber die hier streitgegenständlichen Darstellungen seien ebenfalls „ins Detail gehende Informationen, die gravierende körperliche Einschränkungen vor Augen führen, die mit Gebrechlichkeit und Hilflosigkeit verbunden sind und die grundsätzlich nicht in die Öffentlichkeit gehören“ Beschluss vom )