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"Schrottbücher" hat ein Autor von Ratgebern zur Persönlichkeitsentwicklung ähnliche Werke anderer Autoren in einem sozialen Netzwerk bezeichnet. Das durfte er auch, entschied das OLG Frankfurt a.M. (6 W 14/22) Darin liege kein Verstoß gegen § 4 Nr. 1 des Gesetzes gegen und Unlauteren Wettbewerb (UWG), wenn eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung des Rechts auf freie Meinungsäußerung ergebe, dass die Äußerung nicht herabsetzend sei.
Ein Verleger und Autor, der auf Amazon Ratgeberbücher zur Persönlichkeitsentwicklung vertreibt, äußerte sich auf der Plattform eines sozialen Netzwerks negativ über Bücher von Wettbewerbern. Unter anderem veröffentlichte er einen Beitrag, der einen Link zu einer umfangreichen, von ihm verfassten Darstellung mit dem Titel „Wettbewerbswidrige Schrottbücher übernehmen den Ratgebermarkt“ enthielt. Dort beschrieb er in allgemeiner Art und Weise das Verhalten einiger „schwarzer Schafe“ der Branche. Daneben wurden unter anderem die Begriffe „Lügner“ und „Saboteure“ verwendet.
Eine Mitbewerberin, die ebenfalls Bücher zur Persönlichkeitsentwicklung vertreibt, wollte hiergegen vor dem Landgericht (LG) Frankfurt a.M. eine einstweilige Verfügung wegen wettbewerbswidriger Herabsetzung erwirken. Das LG wies den Verfügungsantrag jedoch zurück, auch die Beschwerde vor dem OLG blieb erfolglos.
Ganz erheblich zu Gunsten des Antragsgegners sei zu berücksichtigen, dass weder über die Antragstellerin noch über einen anderen Wettbewerber identifizierend berichtet wird. Bei dieser Art der Berichterstattung wird das Interesse eines Mitbewerbers erheblich weniger beeinträchtig, als wenn er durch die Herabsetzung individuell identifiziert wird. Zudem schützt § 4 Nr. 1 UWG zwar nicht unmittelbar das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, doch sind die Schutzinteressen so eng verwandt, dass ebenso wie im Persönlichkeitsrecht die Erkennbarkeit des betroffenen Individuums zumindest erhebliche Berücksichtigung finden muss.
Quelle: OLG Frankfurt