Der Bundesgerichtshof (BGH) hob ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München aus dem Jahr 2017 auf. Grund dafür ist, dass bei der komplizierten Berechnung der möglichen Ansprüche systematische Fehler gemacht worden seien, wie der Vorsitzende Richter Thomas Koch bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe erläuterte.
Der Kläger, Jost Vacano, war Chefkameramann des in den Jahren 1980/1981 hergestellten Filmwerks "Das Boot". Für seine Mitwirkung an der Produktion des Films erhielt er von der Produktionsgesellschaft eine Pauschalvergütung in Höhe von 204.000 DM (104.303,54 €). Der Film wurde national und international im Kino, im Fernsehen sowie auf Videokassette und DVD ausgewertet und spielte Millionen für die Produktiosfirma, Bavaria Film ein.
Seit 2002 kann der Urheber eines Werkes aber nach § 32 Urheberrechtsgesetz (UrhG) nachträglich eine Änderung des Vertrags zu seinen Gunsten verlangen. § 32a UrhG sieht eine weitere Beteiligung des Urhebers vor, wenn dieser einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes stehen. Auf dieser Basis streitet Vacano seit mehr als einem Jahrzehnt für mehr Geld.
Im bisherigen Prozessverlauf hatte das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 77.333,79 € und dem Feststellungsantrag teilweise stattgegeben. Auf die Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht dem Kläger für den Zeitraum vom 29. März 2002 bis zum 12. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 315.018,29 € zugesprochen und festgestellt, dass ihm auch ab dem 13. März 2016 eine weitere angemessene Beteiligung zusteht. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger sein weitergehendes Klagebegehren weiter und erstreben die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage.
Die Klage, um die es jetzt ging, richtet sich gegen die Produktionsgesellschaft Bavaria Film, den Westdeutschen Rundfunk (WDR) und den Videoverwerter. Das OLG hatte Vacano insgesamt rund 438.000 Euro plus 150.000 Euro Zinsen zugesprochen. In einem Parallelverfahren in Stuttgart klagt Vacano gegen die übrigen acht ARD-Anstalten, die "Das Boot" vielfach ausgestrahlt hatten. Das OLG Stuttgart hatte einen Nachvergütungsanspruch für Vocano bejaht, der BGH monierte jedoch Berechnungsfehler.
Der BGH hob das Münchner Urteil nun auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung und Verhandlung zurück ans OLG. Das OLG habe bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 32a UrhG besteht, die vereinbarte Pauschalvergütung im Hinblick auf jeden Beklagten in voller Höhe zugrunde gelegt. Dabei habe das OLG nicht berücksichtigt, dass es bei der Prüfung des auffälligen Missverhältnisses gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 UrhG ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Urheber und dem auf weitere Beteiligung in Anspruch genommenen Nutzungsberechtigten ankomme, so der BGH.
LG Stuttgart - Urteil vom 28. November 2017 - 17 O 127/11
OLG Stuttgart - Urteil vom 26. September 2018 - 4 U 2/18
OLG München - Urteil vom 21.12.2017 - 29 U 2619/16
BGH - Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 176/18.