Der europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 1. August 2025 in der Rechtssache C‑76/24 eine wichtige Entscheidung zur Reichweite markenrechtlicher Ansprüche im grenzüberschreitenden Onlinehandel getroffen. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Frage, ob der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat geschützten Marke einem Unternehmen verbieten kann, in einem anderen Mitgliedstaat markenverletzende Waren lediglich zu besitzen – und zwar mit dem Ziel, diese im Schutzstaat anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Diese Konstellation ist für zahlreiche Unternehmen von praktischer Bedeutung, insbesondere für solche mit Onlinevertrieb und grenzüberschreitenden Logistikstrukturen. Auch für Verlage, die eigene Marken etwa für Buchreihen, Produktlinien oder Lizenzwaren schützen lassen, bringt das Urteil weitreichende Folgen.
Dem Urteil lag ein Rechtsstreit zwischen dem deutschen Markeninhaber PH und dem spanischen Unternehmen Tradeinn Retail Services S.L. zugrunde. PH ist Inhaber zweier deutscher Wort-Bild-Marken, die beim Deutschen Patent- und Markenamt unter anderem für Taucherapparate, Tauchanzüge und weiteres Tauchzubehör eingetragen sind. Tradeinn bot unter der Domain scubastore.com sowie über die Plattform amazon.de entsprechendes Zubehör an. Die Werbung enthielt teils Produktbilder mit den streitgegenständlichen Marken. PH mahnte Tradeinn erfolglos ab und klagte auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz. Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage teilweise statt, das Oberlandesgericht Nürnberg dehnte das Verbot auf den Besitz der Waren zum Zwecke des Anbietens und Vertriebs aus. Dagegen wandte sich Tradeinn mit einer Revision zum Bundesgerichtshof, der wiederum dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/2436 vorlegte.
Der EuGH hat nun klargestellt, dass ein Markeninhaber einem Dritten nicht nur das Anbieten und Inverkehrbringen markenverletzender Waren verbieten kann, sondern auch deren Besitz – selbst dann, wenn sich dieser Besitz nicht im Schutzstaat, sondern im Ausland vollzieht. Voraussetzung dafür ist, dass der Besitz im Ausland im konkreten Zusammenhang mit dem Angebot oder der Lieferung in den Schutzstaat steht. Damit konkretisiert das Gericht die unionsrechtliche Reichweite des Begriffs des Besitzes im markenrechtlichen Kontext.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie ausdrücklich den Besitz zu den genannten Zwecken – also dem Anbieten oder Inverkehrbringen – erfasst. Dieser Besitzbegriff sei unionsweit einheitlich auszulegen und beziehe sich auf jede Form von Herrschaft über die Ware, auch dann, wenn diese mittelbar ausgeübt werde. In seiner Auslegung berücksichtigt der Gerichtshof neben dem Wortlaut auch den Zweck der Richtlinie und den Kontext der Regelung. Der Schutz einer nationalen Marke sei zwar grundsätzlich territorial beschränkt, gleichwohl dürfe dies nicht dazu führen, dass rechtsverletzende Handlungen allein deshalb nicht geahndet werden könnten, weil sie außerhalb des Schutzstaats begangen werden.
Für den konkreten Fall bedeutet dies: Auch wenn Tradeinn die Ware in Spanien lagert oder durch Dienstleister versenden lässt, kann bereits der Besitz dieser Ware als markenverletzende Handlung im Sinne des deutschen Markenrechts gelten, sofern die Ware für den deutschen Markt bestimmt ist und das Angebot auf deutsche Verbraucher abzielt. Der EuGH verweist in diesem Zusammenhang auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach sich der rechtliche Schutz auch auf Onlineangebote erstreckt, die zwar im Ausland gesteuert werden, sich aber gezielt an Kunden im Schutzgebiet richten.
Ein weiterer wesentlicher Punkt der Entscheidung betrifft die Frage, ob für eine markenrechtlich relevante Besitzhandlung der unmittelbare Zugriff auf die Ware erforderlich ist. Hierzu stellt der Gerichtshof klar, dass auch der mittelbare Besitz – etwa durch ein Logistikunternehmen, auf das der Anbieter Einfluss hat – ausreicht. Entscheidend ist, ob der Anbieter eine tatsächliche Aufsichts- oder Leitungsbefugnis über die Person hat, die die tatsächliche Herrschaft über die Waren ausübt. Diese Auslegung sichert die praktische Wirksamkeit des Markenschutzes und verhindert, dass sich Anbieter durch Auslagerung der physischen Besitzverhältnisse ihrer Verantwortung entziehen.
Für Unternehmerinnen und Unternehmer, insbesondere aus dem Verlagsbereich, ist diese Entscheidung von erheblicher Tragweite. In einer zunehmend digitalen und internationalen Geschäftswelt stellt sich häufig die Frage, wie weit nationale Schutzrechte reichen, wenn Waren von Dritten aus dem Ausland angeboten oder vorbereitet werden. Das Urteil stärkt die Position der Markeninhaber erheblich, indem es klarstellt, dass auch Vorbereitungshandlungen im Ausland, sofern sie sich auf den Schutzstaat richten, vom Markenrecht erfasst sind. Dadurch entsteht ein effektiver Schutz auch gegen Anbieter, die aus dem Ausland heraus über Plattformen oder spezialisierte Logistikunternehmen den Markt eines anderen Mitgliedstaats bedienen.
Für die Praxis bedeutet dies konkret: Wer eine eingetragene Marke in Deutschland besitzt, kann sich künftig bereits gegen Lagerhaltung oder Versandvorbereitungen im EU-Ausland wehren, wenn diese nachweislich der Belieferung des deutschen Marktes dienen. Umgekehrt müssen Unternehmer, die Produkte in anderen Mitgliedstaaten besitzen oder lagern, sich darüber im Klaren sein, dass sie gegebenenfalls auch dort gegen Markenrechte anderer verstoßen können, sofern sich ihr Angebot an Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat richtet. Die Trennung zwischen „im Inland verboten“ und „im Ausland erlaubt“ wird durch dieses Urteil deutlich relativiert. Dies erfordert in der Rechtsberatung wie auch in der Geschäftspraxis ein besonders sorgfältiges Management internationaler Lieferketten, insbesondere im Onlinehandel.
Das Urteil stärkt damit nicht nur die unionsweite Kohärenz des Markenrechts, sondern auch das Vertrauen in die Wirksamkeit nationaler Marken innerhalb des europäischen Binnenmarktes. Es gibt Markeninhabern ein starkes Instrument an die Hand, auch gegen grenzüberschreitend tätige Verletzer effektiv vorzugehen, ohne auf komplexe internationale Klagen angewiesen zu sein.
Quellenangabe: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 1. August 2025 – Rechtssache C-76/24 – Tradeinn Retail Services S.L. gegen PH, ECLI:EU:C:2025:612
Der britische Autor und Illustrator Adam Stower erhält den Deutschen Kinderbuchpreis 2025 für sein Werk „Muffin und Tört! 1: Bei den Wikingern“. Die 32 Kinder der Jury wählten das Buch zu ihrem Favoriten. Stowers Geschichte über den gemütlichen Kater Muffin und sein quirliges Kaninchen Tört überzeugte mit Humor, Fantasie und Lesefreude. Das Buch richtet sich an Kinder ab etwa sieben Jahren und kombiniert kurze Texte mit vielen Illustrationen. Laut Jury vermittelt es Spaß am Lesen und eignet sich besonders für Leseanfänger.
Der Sonderpreis für die beste Illustration ging an Vitali Konstantinov für das Buch „Geniale Augen“. Seine Zeichnungen machen den Forschergeist und die Fantasie von Kindern erfahrbar. Auf den zweiten Platz kam „Wonder und ich“ von Britta Sabbag und Igor Lange, auf den dritten „Der kleine Grimlin und die große Portion Mut“ von Barbara Rose und Laura Bednarski. Der Deutsche Kinderbuchpreis würdigt damit kreative Geschichten, die Mut, Freundschaft und Entdeckerfreude fördern.
Der Preis wird seit 2021 jährlich im Umfeld der Frankfurter Buchmesse verliehen. Er ist mit insgesamt 100.000 Euro dotiert. Der Hauptpreis beträgt 50.000 Euro, der zweite Platz 10.000 Euro, der dritte 5.000 Euro. Die Plätze vier bis zehn erhalten jeweils 2.500 Euro. Der Sonderpreis für Illustration ist mit 10.000 Euro ausgestattet. Stifterin ist Jasmin Schröter. Der Preis ehrt herausragende Kinderliteratur und stärkt die Perspektive junger Leserinnen und Leser.
Karl Schlögel erhält den Friedenspreis des Deutschen Buchhandels 2025
Der Historiker und Essayist Karl Schlögel erhält den Friedenspreis des Deutschen Buchhandels 2025. Die Jury würdigt sein Werk, das empirische Geschichtsschreibung mit persönlicher Erfahrung verbindet. Er gilt als einer der profiliertesten Kenner Osteuropas und als Vermittler zwischen Geschichte und Gegenwart. In seinen Schriften untersucht er Städte, Landschaften und Lebenswelten Mittel- und Osteuropas und beschreibt gesellschaftliche Veränderungen mit präzisem Blick für Alltägliches und Politisches.
Schlögel hat Städte wie Kyjiw, Odessa, Lwiw und Charkiw in das Bewusstsein seiner Leserschaft gerückt. Er korrigiert Vorurteile und zeigt die kulturelle Vielfalt Europas. Nach der Annexion der Krim schärfte er das deutsche Verständnis für die Ukraine und warnte früh vor der expansiven Politik Wladimir Putins. Seine Arbeiten verdeutlichen, dass ohne eine freie Ukraine kein dauerhafter Frieden in Europa möglich ist. Bücher wie „Terror und Traum“ und „Das sowjetische Jahrhundert“ stehen für seine lebendige und erzählende Geschichtsschreibung, die Beobachten und Verstehen verbindet.
Der Friedenspreis des Deutschen Buchhandels wird seit 1950 verliehen. Er ist mit 25.000 Euro dotiert und wird vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels gestiftet. Die Auszeichnung ehrt Personen, die durch Literatur, Wissenschaft oder Kunst zum Frieden beitragen.
Die Stadt Duisburg vergibt den 28. niederländisch-deutschen Autorinnenpreis für Kinder- und Jugenddramatik. Der Preis wird im Rahmen des Festivals KAAS & KAPPES verliehen und ist mit 7.500 Euro dotiert.
Ziel ist die Förderung dramatischer Literatur für Kinder und Jugendliche. Der Preis soll Autorinnen ermutigen, für junge Zielgruppen zu schreiben, und den deutsch-niederländischen Austausch stärken. Eine Jury aus vier Theaterfachleuten aus beiden Ländern entscheidet über die Auszeichnung.
Teilnahmeberechtigt sind Texte, die in deutscher oder niederländischer Sprache verfasst wurden. Sie dürfen nicht vor Januar 2025 veröffentlicht oder aufgeführt worden sein. Auch kollektiv entwickelte Texte sind zugelassen. Pro Autor*in ist nur ein Text erlaubt. Frühere Einreichungen, auch in überarbeiteter oder übersetzter Form, sind ausgeschlossen.
Bewerbungsschluss: 20.12.2025
Die Kreisstadt Merzig verleiht gemeinsam mit dem Saarländischen Rundfunk den Gustav-Regler-Preis und den Gustav-Regler-Förderpreis. Ausgezeichnet werden literarische Verdienste um internationale Verständigung sowie herausragende Leistungen junger Autoren und Autorinnen.
Der Hauptpreis wird von der Kreisstadt Merzig und dem saarländischen Kulturministerium vergeben und ist mit 10.000 Euro dotiert. Der Förderpreis des Saarländischen Rundfunks ist mit 4.000 Euro dotiert.
Geehrt werden Persönlichkeiten, die im Sinne Gustav Reglers für Toleranz, Menschlichkeit und Frieden wirken. Die Preisverleihung findet alle drei Jahre an Reglers Geburtstag in Merzig statt.
Der Hauptpreis würdigt herausragende Werke in deutscher Sprache. Auch reportageliterarische oder essayistische Arbeiten können ausgezeichnet werden. Die literarische Qualität steht im Vordergrund. Eine mehrfache Auszeichnung derselben Person ist ausgeschlossen.
Bewerbungsschluss: 31.12.2025
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Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT Recht in München
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