Das Thema Urheberrecht ist komplex und oft Anlass für rechtliche Auseinandersetzungen. Ein aktueller Fall betrifft die Verwendung von Fototapeten und die damit verbundenen Rechte von Fotografen. Hierbei geht es insbesondere um die Frage, ob das Abbilden von Fototapeten auf Internetseiten eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das Landgericht Köln hat hierzu eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen, die weitreichende Folgen haben könnte.
Im Zentrum des Falls steht ein Fotograf, der für Fotos von Fototapeten Urheberrechts-Tantiemen einfordert. Eine ältere Dame hatte eine Fototapete legal erworben und an die Wand ihres Hauses anbringen lassen. Nach ihrem Umzug vermietete ihre Enkelin das Haus als Ferienwohnung und bewarb dieses mit Fotos, auf denen die Fototapete zu sehen war. Dies führte zu einer Abmahnung durch eine kanadische Firma, die die Rechte des Fotografen vertritt.
Das Landgericht Köln entschied, dass die Verwendung der Fototapete auf den Bildern der Ferienwohnungswebseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Richter argumentierten, dass der Fotograf lediglich den Druck des Fotos auf der Tapete genehmigt habe, nicht jedoch die Vervielfältigung des Bildes im Internet. Zudem habe die Enkelin durch die fehlende Nennung des Fotografen dessen Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt.
Interessanterweise stützt sich das LG Köln bei seiner Entscheidung auf ein Urteil (I ZR 177/13) des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2014 im Fall „Möbelkatalog“. Damals entschied der BGH, dass auch unwesentliche Beiwerke, wie ein Gemälde im Hintergrund eines Möbelkatalogs, urheberrechtlich geschützt sind. Diese enge Auslegung führte zu hohen Kosten für Möbelhändler und nun auch für Vermieter von Ferienwohnungen.
Andere Gerichte, wie das LG und OLG Düsseldorf sowie das LG Stuttgart, haben jedoch gegenteilig entschieden. Diese Gerichte sahen in der Nutzung von Fototapeten durch Vermieter oder Handwerker keine Urheberrechtsverletzung. Sie argumentierten, dass mit dem Verkauf der Tapeten eine implizite Lizenz zur Veröffentlichung der Fotos verbunden sei und die Klagen des Fotografen rechtsmissbräuchlich seien.
Die Kölner Richter kritisierten in ihrer Entscheidung auch den Gesetzgeber, da es an passenden Schrankenregelungen fehle. Nach der engen Auslegung des BGH gibt es kaum Spielraum, um unwesentliche Beiwerke von der Urheberrechtsverletzung auszunehmen. Diese Problematik betrifft nicht nur Fototapeten, sondern auch andere urheberrechtsgeschützte Gegenstände, die im Hintergrund von Fotos zu sehen sind.
Der Fall zeigt die komplexen Herausforderungen des Urheberrechts im digitalen Zeitalter. Während das LG Köln eine enge Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen vertritt, sehen andere Gerichte mehr Spielraum und erkennen implizite Lizenzen an. Eine einheitliche Rechtsprechung oder gar eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen durch den Gesetzgeber scheint dringend erforderlich.
Quelle: LG Köln, Az. 14 O 60/23, April 2024