Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte sich mit der Frage zu befassen, wann Beiträge auf Nachrichtenportalen noch als redaktionelle Berichterstattung anzusehen sind und wann sie als kommerzielle Kommunikation den Vorgaben des Wettbewerbsrechts unterfallen. Anlass des Verfahrens war ein Streit zwischen einem regionalen Zeitungsverlag und dem Betreiber mehrerer Online-Nachrichtenportale. Im Mittelpunkt standen einerseits die Übernahme lokaler Berichterstattung und andererseits mehrere Beiträge, in denen Restaurants, Cafés, ein Nagelstudio und ein Feinkostgeschäft vorgestellt wurden.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth und stellte klar, dass auch ein Presseunternehmen eine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG vornehmen kann, wenn eine Veröffentlichung nicht mehr der publizistischen Aufgabe dient, sondern überwiegend werblichen Charakter hat.
Sachverhalt und Verfahrensverlauf
Die Klägerin ist Herausgeberin verschiedener Tageszeitungen und Online-Angebote in der Metropolregion Nürnberg. Die Beklagte betreibt mehrere Nachrichtenportale, recherchiert jedoch überwiegend online und setzt keine eigenen Lokalredakteure vor Ort ein. Zwischen Mai und November 2024 veröffentlichte sie mehrere Artikel zu lokalen Themen, über die zuvor bereits die Klägerin berichtet hatte. Darüber hinaus erschienen fünf Beiträge, in denen regionale Unternehmen ohne aktuellen Anlass vorgestellt wurden.
Nach einer Abmahnung nahm die Beklagte die beanstandeten Lokalartikel offline. Die Klägerin machte anschließend unter anderem geltend, die Beklagte übernehme systematisch Inhalte ihrer Berichterstattung und nutze deren Lokaljournalismus als „Vorratskammer“ für eigene Veröffentlichungen. Zudem seien die Unternehmensporträts als unzulässige Schleichwerbung anzusehen.
Das Landgericht gab der Klage lediglich hinsichtlich der Unternehmensvorstellungen statt und untersagte entsprechende Veröffentlichungen ohne Kennzeichnung. Beide Parteien legten Berufung ein.
Kernaussagen der Entscheidung
Das OLG Nürnberg bestätigte zunächst, dass die von der Klägerin verfolgten Unterlassungsanträge hinsichtlich zukünftiger Berichterstattungen überwiegend unzulässig waren. Nach Auffassung des Senats fehlte es an der erforderlichen Bestimmtheit. Die Klägerin wollte der Beklagten letztlich generell untersagen lassen, Inhalte ihrer Artikel in überarbeiteter Form zu übernehmen. Ein solches abstraktes Verbot sei jedoch nicht zulässig, da jeweils geprüft werden müsse, ob ein konkreter Artikel überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießt und ob eine Verletzung vorliegt.
Auch die Argumentation, die Beklagte nutze die Lokalberichterstattung der Klägerin generell als Informationsquelle, führte nicht zum Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stellt dies weder eine gezielte Mitbewerberbehinderung noch einen Verstoß gegen die Generalklausel des UWG dar.
Werbliche Beiträge sind geschäftliche Handlungen
Besondere Bedeutung kommt der wettbewerbsrechtlichen Bewertung der Unternehmensporträts zu. Das Gericht stellte zunächst klar, dass Medienunternehmen grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte publizistische Aufgabe wahrnehmen. Redaktionelle Beiträge, die der Information und Meinungsbildung dienen, sind regelmäßig keine geschäftlichen Handlungen. Anders kann dies jedoch sein, wenn ein Beitrag aus Sicht des Durchschnittslesers einen „werblichen Überschuss“ aufweist.
Genau dies nahm das OLG im vorliegenden Fall an. Die Beiträge stellten einzelne Restaurants, Cafés, ein Nagelstudio und einen Feinkostladen vor, ohne dass hierfür ein erkennbarer journalistischer Anlass – etwa eine Neueröffnung oder eine besondere Auszeichnung – bestand. Gleichzeitig wurden die jeweiligen Unternehmen ausschließlich positiv dargestellt und ihre Vorzüge hervorgehoben. Kritische Aspekte fehlten vollständig.
Hinzu kam, dass die Beiträge nicht auf eigenen Erfahrungen oder Recherchen beruhten. Die Informationen stammten nach den Feststellungen des Gerichts überwiegend aus Internetrecherchen und veröffentlichten Bewertungen Dritter.
Vor diesem Hintergrund qualifizierte das Gericht die Veröffentlichungen nicht als redaktionelle Berichterstattung, sondern als geschäftliche Handlungen zugunsten des eigenen Unternehmens der Beklagten. Die Beiträge dienten dazu, Leser zu gewinnen und damit den wirtschaftlichen Wert der Portale für potenzielle Werbekunden zu steigern.
Verstoß gegen das Trennungsgebot
Da die Beiträge einen kommerziellen Zweck verfolgten, hätte dieser nach Auffassung des Senats kenntlich gemacht werden müssen. Die Veröffentlichungen unterschieden sich in ihrer Gestaltung nicht von den übrigen redaktionellen Inhalten der Portale. Für die Leser war deshalb nicht unmittelbar erkennbar, dass die Beiträge letztlich wirtschaftlichen Zwecken dienten. Gerade weil Verbraucher redaktionell gestalteten Inhalten regelmäßig mehr Vertrauen entgegenbringen als klassischer Werbung, sah das Gericht eine relevante Irreführung.
Die fehlende Kennzeichnung stellte daher einen Verstoß gegen § 5a Abs. 4 UWG dar.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die Grenzen urheberrechtlicher und wettbewerbsrechtlicher Ansprüche gegen die Übernahme journalistischer Inhalte. Verlage können nicht ohne Weiteres ein generelles Verbot für die Nutzung künftiger Berichterstattungen durchsetzen. Vielmehr müssen konkrete Veröffentlichungen und konkrete Verletzungshandlungen zum Gegenstand eines Unterlassungsantrags gemacht werden.
Besonders praxisrelevant sind jedoch die Ausführungen zur Schleichwerbung. Betreiber von Nachrichtenportalen sollten sorgfältig darauf achten, dass Unternehmensvorstellungen einen nachvollziehbaren journalistischen Anlass haben und ausreichend redaktionelle Distanz wahren. Fehlt diese Distanz und tritt der werbliche Charakter in den Vordergrund, kann eine Kennzeichnungspflicht bestehen – selbst dann, wenn keine Gegenleistung des vorgestellten Unternehmens geflossen ist.
Quelle: OLG Nürnberg, Urteil vom 07.05.2026 – 3 U 2063/25 UWG; Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.10.2025 – 19 O 141/25.