Titelschutz-Magazin Juli 2026

10. August 2026
In der 139. Ausgabe des Titelschutz-Magazins, Juli 2026, wurden 105 neue Titel in 49 Titelschutzanzeigen veröffentlicht. Die Titelschutzanzeigen wurden nach § 5 Markengesetz für Deutschland und ein Teil der Anzeigen auch nach § 80 Urhebergesetz für Österreich veröffentlicht.

105 neue Titel

  • von ANNA gedacht - von KI gemacht
  • A Scottish Secret
  • A Scottish Shadow
  • ALNORIA Der BECHER DER VERLORENEN
  • Als die Sterne verstummten
  • Als Sofia zu träumen begann
  • AuZtralia - Dead Down Under
  • Ben und die alte BENU
  • Christmas on Blackwater Island
  • Copyright by Nature - Die Bionauten kommen
  • copywriting ist tot
  • Dark Gray
  • Dark Moriarty
  • Dark Tales
  • Dark Watson
  • Das beerenstarke Kartenspiel
  • Das digitale Wettrüsten
  • Das Haar in der Suppe
  • Das Pyramiden-Paradox der Primär-Prävention
  • Das Weltensammeln
  • Decentral General
  • Der Münchner Schocker
  • Der stille Krieg, der niemals endet
  • Der Stuttgarter Schocker
  • Dezentrale Allgemeine
  • Die Abenteuer von Klubschi
  • Die Brille gegen die Betriebsblindheit: eine ganzheitliche Potenzialanalyse zur Effizienzsteigerung
  • Die Eifel ist kein Ort, sondern ein Gefühl
  • Die Frequenz der Freiheit - Multidimensionales Bewusstsein
  • Die Seidenfeder-Saga
  • Die stille Enteignung – Wie Familienunternehmer ihr Lebenswerk schützen und die Kontrolle behalten
  • Die Weltensammlerin
  • Digitale Aufrüstung
  • Divided Sky
  • Echoes & Ashes
  • Eine Einladung, das Leben wieder zum ersten Mal zu erleben.
  • Faktium
  • Fatal im Sperrbezirk
  • Forellenjagd: Das Streben nach Glück
  • Forellenjagd: Nach Glück streben
  • Frequenz der Freiheit - Multidimensional
  • Future Tales
  • Gangsta's Paradise
  • Gedichtetes Leben - Vom Humor zum Ernst und dem, was dazwischenliegt
  • Gesund beginnt im Mund
  • Geteilte Himmel
  • Geteilte Welten
  • Grenzbereich einer unmöglichen Liebe
  • Holy Tales
  • Homo Abstrahens
  • Knatterwind
  • Knatterwind Die Rückkehr Der Roten Kiste
  • Krieg und Frieden im KI-Zeitalter
  • Kunst des Kümmerns
  • LagoMomente Die Gardaseekarten
  • Lass Deine Ohren sprechen
  • Libby óBell und das Land auf der anderen Seite
  • Libby óBell und das Wispern der Vergangenheit
  • Liebe am Lago di Garda
  • Longevity Horizons
  • Lovecraft Tales
  • Mensch - in seiner Vielfalt
  • Milo - Der kleine Bär mit den Zauberohren
  • Mindscape
  • Nema und das Siegel der Siedler
  • Nimm Zwei
  • Out of Dosenfisch
  • Paracelsion - Powering mindful medicine
  • PAULA
  • PAULA Die Geschichte der Zahnfee
  • POethik-Journal
  • POethik-Lifestyle
  • Poethik-Lifestyle
  • POethik-Lifestyle
  • Poethik-Lifestyle
  • RION
  • RION Als SIE UNS FANDEN
  • Rules Were Never Enough
  • Schwarzbär
  • Sherlock Holmes Tales
  • Stille Sterne Strahlen
  • Teilzeitmillionärin
  • Telefakt
  • The Space Between
  • Trajectory of an impossible Love
  • Trust Me To Return
  • Turbulenzen in Torbole
  • Über das häuten
  • Unter ihren Flügeln
  • Unverbiegbar. Wer will ich sein, damit Menschen mir freiwillig folgen?
  • Vom Beta beschützt
  • von mir gedacht - von KI gemacht
  • Wahrnehmung Gefühl Abstraktion
  • Wandern mit dem Wind
  • Wann hast du das letzte Mal etwas zum ersten Mal gemacht?
  • Wann hast du dich zuletzt auf das Unbekannte eingelassen?
  • Warum Wachstum mit einem ersten Mal beginnt.
  • Was Du Liebe nanntest
  • We Were Never Safe
  • Weg frei für Nachfolgerinnen
  • Weihnachten auf Blackwater Island
  • Weltensammeln
  • Weltensammlerin
  • What Never Left
  • Wie erste Male unser Leben verändern.

AG Starnberg verurteilt Google zu Schadensersatz

Das Amtsgericht Starnberg hat Google Ireland Limited nach Medienberichten zum Schadensersatz gegenüber einem Nutzer verurteilt, der über eine bezahlte Google-Anzeige auf einen Fake-Shop gelangt war. Der Verbraucher hatte dort einen Fahrradträger bestellt und bezahlt, die Ware jedoch nie erhalten. Entscheidend war, dass die betreffende Website bereits vor dem Kauf als Fake-Shop identifiziert und Google gemeldet worden sein soll. Das Gericht nahm deshalb eine Verletzung von Schutzpflichten gegenüber dem Nutzer an.

Die Entscheidung vom 5. Juli 2026 (Az. 1 C 198/26) betrifft damit eine für digitale Geschäftsmodelle relevante Frage: Unter welchen Voraussetzungen können Betreiber von Suchmaschinen und Werbeplattformen selbst für Schäden verantwortlich sein, die Nutzern durch betrügerische Werbeanzeigen entstehen?

Vom Suchergebnis zum Fake-Shop

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Suche eines Verbrauchers nach einem Fahrradträger. In den Google-Suchergebnissen erschien eine bezahlte Anzeige, die zu einem professionell gestalteten Online-Shop führte. Der Verbraucher bestellte dort einen Fahrradträger und überwies 489,99 Euro per Vorkasse. Die bestellte Ware wurde nicht geliefert. Bei dem vermeintlichen Händler handelte es sich um einen Fake-Shop.

Für die rechtliche Beurteilung war allerdings nicht allein entscheidend, dass der Nutzer über eine Google-Anzeige auf die betrügerische Seite gelangt war. Wesentliche Bedeutung hatte vielmehr die Frage, was Google zu diesem Zeitpunkt über den beworbenen Shop wusste.

Nach den vorliegenden Berichten war die Website bereits vor dem Kauf als Fake-Shop identifiziert und Google gemeldet worden. Trotzdem soll die bezahlte Anzeige weiterhin ausgespielt worden sein. Das Amtsgericht sah darin eine Pflichtverletzung.

Gericht nimmt vertragliche Schutzpflichten an

Dass die Nutzung der Google-Suche für den Verbraucher nicht unmittelbar kostenpflichtig ist, steht einem solchen Vertragsverhältnis nach der berichteten Argumentation des Gerichts nicht entgegen. Google zieht aus der Nutzung der Suchmaschine einen wirtschaftlichen Nutzen und monetarisiert insbesondere die Aufmerksamkeit der Nutzer durch Werbung.

Aus diesem Verhältnis leitete das Amtsgericht Schutzpflichten ab. Nutzer einer Suchmaschine dürfen demnach grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihnen nicht trotz vorhandener Kenntnis des Betreibers bezahlte Anzeigen eines als betrügerisch bekannten Anbieters präsentiert werden.

Die Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass Betreiber von Suchmaschinen sämtliche Werbeanzeigen lückenlos im Voraus auf mögliche betrügerische Aktivitäten untersuchen müssen. Im konkreten Fall kam es maßgeblich darauf an, dass der Fake-Shop bereits identifiziert und Google gemeldet worden sein soll. Trotz dieser Kenntnis wurde die Anzeige nach den Berichten weiter ausgespielt.

Das Amtsgericht verurteilte Google zur Erstattung des Kaufpreises. Nach den veröffentlichten Berichten waren darüber hinaus Zinsen sowie weitere Kosten Gegenstand der Entscheidung.

Besonderer Verfahrensverlauf

Bei der Einordnung des Urteils ist der besondere Verfahrensverlauf zu berücksichtigen. Die Entscheidung erging nach den verfügbaren Informationen im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung. Google hatte sich demnach im Verfahren nicht zur Klage geäußert. Der Tatsachenvortrag des Klägers blieb deshalb im Wesentlichen unbestritten.

Google erklärte anschließend gegenüber Medien, das Urteil sei ohne eine Stellungnahme des Unternehmens ergangen und beruhe auf den Angaben des Klägers. Das Unternehmen hält die Entscheidung für fehlerhaft und kündigte an, rechtliche Schritte zu prüfen.

Bei dem Urteil handelt es sich um eine amtsgerichtliche Einzelfallentscheidung. Andere Gerichte sind an die rechtliche Beurteilung des Amtsgerichts Starnberg nicht gebunden. Aus der Entscheidung folgt daher keine generelle Haftung von Google oder anderen Suchmaschinen- und Plattformbetreibern für Schäden, die durch beworbene Fake-Shops entstehen.

Bedeutung für Verlage und Medienunternehmen

Auch wenn die Entscheidung keinen unmittelbaren Bezug zum Werktitel- oder Titelschutzrecht hat, ist sie für Verlage, Medienhäuser und andere Unternehmen mit digitalen Werbeangeboten von Interesse. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Verantwortung ein Plattformbetreiber für entgeltlich verbreitete Inhalte übernehmen kann, sobald konkrete Hinweise auf deren betrügerischen oder rechtswidrigen Charakter vorliegen.

Für Medienunternehmen ist diese Frage insbesondere dort relevant, wo eigene Websites, Portale oder andere digitale Angebote Werbeflächen für Dritte bereitstellen. Das Urteil des AG Starnberg lässt sich zwar nicht ohne Weiteres auf andere Geschäftsmodelle übertragen. Es zeigt jedoch, dass neben dem unmittelbaren Verhältnis zwischen Werbetreibendem und Verbraucher auch das Verhältnis zwischen Plattformbetreiber und Nutzer rechtliche Bedeutung erlangen kann.

Praktische Relevanz hat deshalb insbesondere der Umgang mit konkreten Beschwerden und Hinweisen. Wird ein bestimmtes Werbeangebot als betrügerisch oder rechtswidrig gemeldet, können die anschließende Prüfung, Dokumentation und gegebenenfalls Sperrung des Angebots für die Haftungsfrage von Bedeutung sein. Im Starnberger Fall war gerade die behauptete vorherige Kenntnis vom Fake-Shop in Verbindung mit dem weiteren Ausspielen der bezahlten Anzeige entscheidend.

Einordnung / Hintergrund – nicht Bestandteil der Entscheidung

Die Entscheidung sollte nicht als Einführung einer allgemeinen verschuldensunabhängigen Plattformhaftung verstanden werden. Nach der veröffentlichten Darstellung stützt sich der Anspruch vielmehr auf die Annahme eines Vertragsverhältnisses eigener Art und daraus resultierende Schutzpflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Bei einer schuldhaften Verletzung solcher Pflichten kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.

Für vergleichbare Fälle dürfte daher von Bedeutung sein, ob und ab welchem Zeitpunkt der Plattformbetreiber hinreichende Kenntnis von einem problematischen Angebot hatte, welche Maßnahmen anschließend zumutbar waren und ob zwischen einer möglichen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

Die Reichweite der Entscheidung ist entsprechend begrenzt: Nicht die bloße Existenz eines betrügerischen Angebots auf einer Plattform führte nach den veröffentlichten Informationen zur Haftung. Ausschlaggebend war vielmehr die vorherige Meldung des Fake-Shops in Verbindung mit dem weiteren Ausspielen der Anzeige.

Hinzu kommt die besondere prozessuale Situation. Da Google nach den Berichten im Verfahren keinen eigenen Tatsachenvortrag eingebracht hatte, musste sich das Gericht nicht mit einem umfassend streitigen Sachverhalt auseinandersetzen. In einem Verfahren, in dem beide Seiten ausführlich vortragen, können sich daher sowohl bei der Tatsachenfeststellung als auch bei der rechtlichen Bewertung weitere Fragen ergeben.

Für Betreiber digitaler Angebote unterstreicht die Entscheidung damit vor allem die mögliche rechtliche Bedeutung konkreter Hinweise auf betrügerische Werbung. Sobald ein Plattformbetreiber Kenntnis von einem problematischen Angebot erhält, kann der weitere Umgang damit für eine mögliche Haftung entscheidend werden.

Quellen: Amtsgericht Starnberg, Urteil vom 5. Juli 2026, Az. 1 C 198/26 – Urteilsinhalt nach veröffentlichten Sekundärquellen

Großer Preis des Deutschen Literaturfonds

Esther Dischereit erhält 2026 den mit 50.000 Euro dotierten „Großen Preis des Deutschen Literaturfonds“. Die Jury zeichnet damit ihr literarisches Gesamtwerk aus. Ihr gehören Maryam Aras, Matthias Kniep und Miriam Zeh an. Die Jury würdigt Dischereits Auseinandersetzung mit verschwiegenen Kapiteln deutscher Geschichte und weiblicher jüdischer Identität. Ihr Werk umfasst Prosa, Lyrik, Hörstücke, Gesänge und Essays. Dabei verbinde sie historische Erfahrungen mit alltäglichen Beobachtungen und überschreite formale sowie diskursive Grenzen. Genannt werden auch die Folgen der NS-Zeit und die Erfahrungen von Hinterbliebenen des NSU-Terrors. Ihr jüngster Roman „Ein Haufen Dollarscheine“ erschien 2024. Darin erzählt sie eine Familiengeschichte zwischen Heppenheim, Berlin, Managua und Chicago.

Der Deutsche Literaturfonds vergibt den „Großen Preis des Deutschen Literaturfonds“ seit 2020. Anlass für die erstmalige Verleihung war das 40-jährige Bestehen des Literaturfonds. Die Organisation widmet sich seit 1980 der Förderung deutschsprachiger Gegenwartsliteratur. Der Preis würdigt ein herausragendes literarisches Gesamtwerk unter Berücksichtigung des aktuellen Buches. Ausgezeichnet werden Autorinnen und Autoren aus dem Kreis der bisherigen Stipendiatinnen und Stipendiaten des Deutschen Literaturfonds. Die Auszeichnung ist mit 50.000 Euro dotiert.

Der „Große Preis des Deutschen Literaturfonds“ ging aus dem „Kranichsteiner Literaturpreis“ hervor. Dieser wurde von 1983 bis 2019 jährlich durch den Deutschen Literaturfonds in Darmstadt vergeben. Zuletzt war der „Kranichsteiner Literaturpreis“ mit 30.000 Euro dotiert. Zu Dischereits genannten Werken gehören „Als mir mein Golem öffnete“ und „Rauhreifiger Mund oder andere Nachrichten“. Hinzu kommen „Im Toaster steckt eine Scheibe Brot“ sowie „Blumen für Otello. Über die Verbrechen von Jena“.

Kranichsteiner Literaturförderpreis 2026

Sophia Merwald erhält 2026 den mit 10.000 Euro dotierten „Kranichsteiner Literaturförderpreis“. Ausgezeichnet wird die Autorin für ihr Romandebüt „Sperrgut“ aus dem Jahr 2026. Die Jury bilden Maryam Aras, Matthias Kniep und Miriam Zeh. Sie würdigt besonders Merwalds Sprache und die Gestaltung eines gesellschaftlichen Gegenortes. Der Roman erzählt von der „Lusthansa“, einem illegal errichteten Haus in einem Gewerbegebiet. Es wird zur Zuflucht für Menschen außerhalb der Mehrheitsgesellschaft. Im Mittelpunkt stehen die Ich-Erzählerin Stevie, ihre Geliebte Maj und die „Lusthansa“-Erbauerin „Kristalloma“. Die Jury beschreibt den Roman als Geschichte über Widerstand, Verlust, Erinnerung und die Suche nach einer eigenen Form.

Der Deutsche Literaturfonds vergibt den „Kranichsteiner Literaturförderpreis“ seit 2003 jährlich. Ausgezeichnet wird eine Autorin oder ein Autor unter 35 Jahren. Voraussetzung ist mindestens eine Buchveröffentlichung. Für die aktuelle Vergabe wählt die Jury jährlich eine Autorin oder einen Autor mit einem veröffentlichten Debüt aus. Eine Bewerbung für den Preis ist nicht möglich. Seit 2024 ist die Auszeichnung mit 10.000 Euro dotiert.

Das Vergabeverfahren wurde im Laufe der Jahre verändert. Bis 2019 wurde der Preisträger durch eine öffentliche Wettbewerbslesung ermittelt. Dabei traten drei Autorinnen oder Autoren an. An die Lesungen schloss sich eine Diskussion an. Seit 2020 entscheidet die Jury direkt über die Vergabe. Mit „Sperrgut“ hebt sie 2026 ein Debüt mit eigenständiger sprachlicher Gestaltung hervor. Nach ihrer Begründung liegt die Utopie des Romans vor allem im Fabulieren selbst. Merwald entwickle dabei einen neuen Ton innerhalb der deutschen Gegenwartsprosa. Die Jury verweist zudem auf die ungewöhnlichen Formulierungen und Widersätze des Textes.

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Aufenthaltsstipendium in China

Das Goethe-Institut China, die Universität Nanjing und die Universität Göttingen schreiben das Residenzprogramm „Kulturen in Kontakt – Artists in Residence“ aus. Das Programm richtet sich an Autorinnen und Autoren aus Deutschland und China. Auch Übersetzer, Kritiker und Journalisten können sich bewerben.

Je eine Person aus Deutschland und China erhält einen zweimonatigen Aufenthalt im jeweiligen Gastland. Deutsche Teilnehmende gehen nach Nanjing, chinesische Teilnehmende nach Göttingen. Der Aufenthalt ist vom 15. Oktober bis 15. Dezember 2026 vorgesehen.

Die Förderung umfasst internationale Hin- und Rückflüge in der Economy Class sowie Visagebühren und ein Apartment. Zusätzlich erhalten die Stipendiaten 800 Euro monatlich für ihre Lebenshaltungskosten. Die Förderung läuft über zwei Monate.

Vorausgesetzt werden eine schriftstellerische Tätigkeit und mindestens eine Veröffentlichung. Erwartet werden Interesse am kulturellen Austausch, eine öffentliche Veranstaltung und die Mitwirkung an mindestens drei Gesprächsrunden mit Studierenden.

Für die Bewerbung sind Motivationsschreiben, Lebenslauf, Publikationsliste und mindestens eine digitale Leseprobe einzureichen.

Bewerbungsschluss: 31.08.2026

Frau AVA Literaturpreis 2027

Die Frau Ava Gesellschaft für Literatur schreibt den „Frau Ava Literaturpreis“ 2027 aus. Der Preis wird im April 2027 zum 13. Mal verliehen. Er erinnert an Frau Ava, die erste Dichterin deutscher Sprache.

Teilnehmen können deutsch schreibende Schriftstellerinnen. Sie müssen mindestens einen eigenständigen Lyrik- oder Prosaband in einem Verlag veröffentlicht haben. Veröffentlichungen im Selbst- oder Eigenverlag sind ausgeschlossen.

Der Preis wird für einen Prosatext vergeben. Dieser soll sich in Sprache und Form neuartig und innovativ mit Spiritualität, Religion und Politik auseinandersetzen. Der Text kann sich an erwachsene oder junge Leserinnen und Leser richten.

Die Förderung beträgt **10.000 Euro** und dient der Fertigstellung eines literarischen Werkes. Zusätzlich erhält die Preisträgerin die Statuette „Frau Ava“ des Bildhauers Leo Pfisterer.

Für die Bewerbung kann eine abgeschlossene Kurzform oder ein Teil eines umfangreicheren Werkes eingereicht werden. Der Text darf 40.000 Zeichen beziehungsweise zehn DIN-A4-Seiten nicht überschreiten.

Die Einreichung erfolgt anonym und in sechsfacher Ausfertigung an die Frau Ava Gesellschaft für Literatur, Hellerhof, A-3508 Paudorf. Die Beiträge erhalten ein Kennwort. Name, Adresse, Biographie beziehungsweise Bibliographie werden in einem separaten verschlossenen Umschlag mit demselben Kennwort mitgesendet.

Bewerbungsschluss: 30.09.2026

Steidl wieder aus Insolvenzverfahren

Der Göttinger Steidl Verlag hat das vorläufige Insolvenzverfahren hinter sich. Die offenen Forderungen wurden beglichen, das Verfahren aufgehoben. Eine wesentliche Konsequenz der wirtschaftlichen Schwierigkeiten bleibt jedoch bestehen: Die Verwertungsrechte am Werk von Günter Grass sind nicht mehr bei Steidl.

Auslöser des vorläufigen Insolvenzverfahrens war ein Gläubigerantrag. Wie die Hessische/Niedersächsische Allgemeine (HNA) berichtete, ging es dabei um eine Forderung Minijobzentrale wegen rückständiger Sozialbeiträge in Höhe von 2.438 Euro. Das Amtsgericht Göttingen hatte daraufhin Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Gleichzeitig wurden Berichte über verspätete Gehaltszahlungen bekannt.

Inzwischen hat sich die Situation verändert. Nachdem die offenen Forderungen beglichen worden waren, hob das Amtsgericht das vorläufige Insolvenzverfahren wieder auf. Für den Verlag ist damit zunächst die unmittelbare insolvenzrechtliche Gefahr gebannt.

Grass-Stiftung hatte bereits Konsequenzen gezogen

Für Steidl dürfte allerdings eine andere Entwicklung langfristig schwerer wiegen. Die Günter und Ute Grass Stiftung hatte dem Verlag bereits zuvor die Verwertungsrechte am Werk von Günter Grass entzogen.

Steidl und Grass verbindet eine jahrzehntelange gemeinsame Geschichte. Seit 1993 veröffentlichte der Göttinger Verlag die Werke des Literaturnobelpreisträgers. Nach dessen Tod lagen die maßgeblichen Urheberrechte bei der Stiftung.

Nach Angaben der Stiftung waren wiederholte Zahlungsrückstände der Grund für die Beendigung der Zusammenarbeit. Die Trennung erfolgte bereits im Mai 2026 und damit noch vor dem vorläufigen Insolvenzverfahren.

Für die Verlagsbranche ist der Vorgang besonders interessant: Verwertungsrechte an erfolgreichen Autoren und Werken gehören zu den wichtigsten wirtschaftlichen Grundlagen eines Verlagsprogramms. Gerät ein Verlag mit vertraglich geschuldeten Zahlungen oder Abrechnungen in Rückstand, kann dies – abhängig von der konkreten Vertragsgestaltung – auch Auswirkungen auf die eingeräumten Nutzungsrechte haben.

Wer bekommt künftig die Grass-Rechte?

Diese Frage dürfte die Branche beschäftigen. Die Stiftung führt nach Medienberichten Gespräche über eine künftige verlegerische Zusammenarbeit. Für potenzielle Interessenten ist das Werk von Günter Grass nicht zuletzt wegen eines bevorstehenden Jubiläums attraktiv: Am 16. Oktober 2027 wäre der Autor 100 Jahre alt geworden.

Das vorläufige Insolvenzverfahren ist damit zwar beendet. Der Fall zeigt jedoch, wie schnell finanzielle Schwierigkeiten eines Verlags auf dessen wichtigste immaterielle Werte durchschlagen können. Für Steidl bedeutet der Verlust der Grass-Rechte deshalb mehr als das Ende einer einzelnen Vertragsbeziehung: Er beendet vorerst eine verlegerische Zusammenarbeit, die mehr als drei Jahrzehnte Bestand hatte.

Quellen: HNA, „Steidl Verlag: Gläubiger stellt Insolvenzantrag wegen 2.438 Euro“; Börsenblatt, „Grass-Rechte vakant“; Börsenblatt, „Steidl verlässt vorläufiges Insolvenzverfahren“.

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Kundenstimmen

„Auf Basis einer Titelschutzanzeige im Titelschutz-Magazin haben wir bereits erfolgreich eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg für unsere Mandantschaft erwirkt. Wir sind daher sehr zufrieden mit dem hier angebotenen Service und werden auch künftig wieder auf das Titelschutz-Magazin zur Veröffentlichung von Titelschutzanzeigen zurückgreifen.“

Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT Recht in München

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