LG Berlin: Country Music Messe - Titelschutz einer Messe

09. Dezember 2014

Der Bezeichnung "Country Music Messe" fehlt nicht die für den Schutz als Werktitel notwendige Kennzeichnungskraft. Die Anforderungen an die Kennzeichnungskraft sind bei Werktiteln eher gering, so dass auch Werktitel schutzfähig sein können, die als Marke nicht eintragbar wären. Gerade bei Messen ist der Verkehr daran gewöhnt, dass ihr Gegenstand bereits im Titel kurz und prägnant beschrieben wird, was häufig nur durch eine Bezeichnung möglich ist, die eng an beschreibende Angaben angelehnt ist.

LG Berlin, Urteil vom 28.04.2010 - 96 O 41/10 - Country Music Messe
§§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG

Urteil

...

1. Die einstweilige Verfügung vom 12. März 2010 wird bestätigt.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist für den Antragsgegner vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10% leistet.

Tatbestand:

Die Parteien veranstalteten von Jahr 1997 bis 2006 über eine von ihnen gegründete ... GbR in B. die sogenannte Country Music Messen, deren erklärtes Ziel es war und ist, Musikern die Gelegenheit zu geben, sich mit Live-Auftritten und weiteren Promotionsmaßnahmen Konzertveranstaltern und Fans vorzustellen.

Ende des Jahres 2006 kamen die Parteien überein, dass die Country Music Messe 2007 nicht von der GbR, sondern vom Antragsteller allein veranstaltet wird. Die genauen Einzelheiten der bei dieser Gelegenheit getroffenen Abreden, insbesondere ob die GbR aufgelöst worden ist, sind zwischen den Parteien streitig. Die Veranstaltungen wurden seither vom hierbei unter der Bezeichnung ... auftretenden Antragsteller allein organisiert.

Auf den Titelseiten der vom Antragsteller als Anlagen ASt 1b bis 11 eingereichten Programmzeitschriften für die Jahre 1999 bis 2009 werden die Anfangsbuchstaben des Titels der Veranstaltung („CMM“) jeweils farblich und durch die verwendete unterschiedliche Schriftart hervorgehoben. Dies geschieht auch auf der Titelseite einer vom Antragsteller herausgegebenen Zeitschrift, mit der für die Veranstaltung im Jahre 2010 geworben wurde (Anlage Ast 5). Der Antragsteller weist auf die Veranstaltung über Internetseiten mit den Domains www.c...de und www.cm...de hin, wobei die Domain www.co...de jedenfalls seit dem Jahr 2000 genutzt wird.

Der Antragsgegner, der in B. unter dem Namen „...“ eine Musikgaststätte betreibt, ist seit dem 2. Juli 2008 Inhaber der Domain www.c...de und seit dem 10. März 2009 Inhaber der Domain www.cm...de. Er plant, in der Zeit vom 4. bis 6. Februar 2011 zeitgleich mit der Country Music Messe eine Veranstaltung mit dem Titel „Country Music Meeting“ stattfinden zu lassen. Für diese wirbt er unter anderem über die für ihn registrierten Domains zugängliche Internetseiten.

Am 15. Januar 2010 wurde der Antragsteller auf die für den Antragsgegner registrierten Domains und den unter anderem über sie erreichbaren Internetauftritt aufmerksam. Dieser hatte das aus den zum Gegenstand der Antragsschrift gemachten Screenshots ersichtliche Aussehen. Unter den Überschriften „Infos“ und „Anmeldung“ waren folgende, vom Antragsteller als Anlagen ASt 13 und ASt 14 eingereichte Seiten erreichbar:

(Abbildung)

Infos

Wochenendkarten-Vorverkauf ab Oktober 2010

Keine Umweltzone

Die Zufahrt zum B.er

Grüne Plakette also nicht erforderlich.

ist ohne Durchfahren der Umweltzone möglich!

Das Tragen von Waffen und Sporen ist strikt verboten!

B.

Unser Banner zum Verlinken: http://www.co...de

(Abbildung)

... Plakat A2.zip

Pressemitteilung und Informationen

über das kommende CMM B. 2011 im R.er vom 4. bis 6. Februar 2011

Vier lange Jahre hat es gedauert, um wieder sagen zu können:

3 Tage lang „Weekend Jamboree“ mit lieben Freunden und bester Country Music im R.er

Ein großes Treffen in R., der alten B.er Heimat der Country Music!

Aufgrund der seif Jahren guten Zusammenarbeit mit dem Bezirksamt R. und nach langen ... den notwendigen brandschutztechnischen Umbauarbeiten hat sich ..., der Besitzer des ... und ... bis 2006 Mitveranstalter der Country Music Messe, entschieden: Die Zeit ist reif, eine Veranstaltung mit dieser Musikrichtung im R.er ... erneut aufleben zu lassen.

http://www.co...html25.01.20l0

Music Meeting, Country Music Messe, B. Fo. Haus

Unter dem Namen Country Music Meeting werden sich vom 4. bis 6. Februar 2011 die „Schwingtüren“ des ... öffnen. um den vielen, vielen Freunden und Fans ihr Highlight des Jahres in gewohnter Umgebung zu geben, Allein das Ambiente dieser Veranstaltungsstätte, mit seinen großen Ausstellungsräumen und Musiksälen ist Anziehungspunkt genug, um den Freund der amerikanischen Volksmusik nach N.-B. zu bringen.

Jeder Kenner und Besucher der vergangenen Country Music Events wird sich daran erinnern, dass es teilweise kein Durchkommen mehr zu den gewünschten Entertainmentpunkten gab. Daher wird die tägliche Besucherzahl begrenzt sein. Zum Country Music Meeting 2011 werden darum vorrangig Wochenendkarten angeboten, Tageskarten werden nur bedingt lösbar sein.

Auf zwei großen Bühnen werden die Country Musiker sich jeweils mit einer Setlänge von 45 Minuten live den Fans und Veranstaltern präsentieren.

Line Dance Workshop mit den Weltmeistern ... und dem B.er Tanzurgestein W.

Wie gewohnt werden auf diesem Event professionelle Aussteller ihre Western Outfits sowie Country CD’s zum Verkauf anbieten, Jede Menge Infostande der Musikgruppen, Interessengemeinschaften und natürlich die entsprechenden Medien werden Vorort präsent sein.

Es erwartet Sie ein qualifiziertes Ausstellungsumfeld und beste Live Music. Für detaillierte Angaben zu den Ausstellungs- und Auftrittsmöglichkeiten wenden Sie sich gern per E-Mail oder telefonisch an uns oder besuchen Sie unsere Webseite www.co...de.

Diese bietet ihnen die Möglichkeit, die entsprechenden Formulare und Infos runterzuladen.

(Änderungen vorbehalten)

...

Anfahrt: siehe Website www.co...de

Öffnungszeiten: Freitag 04.02. 2011:15-23 Uhr Samstag 05.2. 2011:11- 22 Uhr Sonntag 06.2. 2011: 10-17 Uhr

Eintrittspreise: Wochenendkarte

Mit besten Country Music Grüßen

... (Veranstalter)

(Abbildung)

http://www.co...html

25.01.2010

Anlage

Bild

Hier finden Sie Anmeldeformulare für Künstler und Aussteller.

Klicken Sie auf das Symbol.

Bitte in Druckschrift ausfüllen!

Bitte ausdrucken und faxen an:

Fax: ... (aus Deutschland) Fax: ... (aus dem Ausland)

Anmeldeformulare für die CMM 2011

Anmeldung Künstler

Anmeldung Messestand Künstler

Anmeldung Messestand Aussteller

Standpreise für Aussteller (Händler, Vereine, Bands etc.)

Musiker Informationen über die kommende CMM B. 2011 im R.er

Bewerbung der Musiker

Auf der Webseite findet ihr die Anmelde- bzw. Bewerbungsformulare. Die Formulare bitte lesefreundlich

ausfüllen und dann mit der Post mit Informations- und Promotionmaterial an:

Country Music Meeting im ..., B. -Germany

Eine Teilnahmebestätigung oder Absage bekommt ihr dann innerhalb von 12-16 Wochen per E-Mail.

Unsere Info an Euch

Auf zwei großen Bühnen können sich die Country Musiker jeweils mit einer üblichen Setlänge von 45 Minuten live den Fans und Veranstaltern kostenfrei präsentieren.

Die Anmietung einer Promotionstandfläche ist keine Pflicht. Jede teilnehmende Gruppe/Musiker erhält vor der Bühne eine kostenfreie Möglichkeit, nach dem Auftritt 30 Minuten lang seine CD’s zu verkaufen oder Autogramme an die Fans zu verteilen.

Entertainment Points:

- 45 Minuten Show Ihrer favorisierten Country Music Band

- Line Dance Workshops mit den Weltmeistern ... und dem B.er Tanzurgestein DJ ...

- qualifiziertes Ausstellungsumfeld, beste Live Music, auch die entsprechenden Medien werden vor Ort ... Country Music Meeting, Counlry Music Messe, B. Fo. Haus, präsent sein

Die Kammer hat durch ihren Vorsitzenden am 12. März 2010 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der es dem Antragsgegner untersagt worden ist, die Domains www.co...de und www.cm...de für einen Internetauftritt zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, der eine Veranstaltung bewirbt, auf der sich Musiker der Musikrichtung „Country“ mit Musikauftritten und weiteren Promotionsmaßnahmen Konzertveranstaltern und Verbrauchern vorstellen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf Bl. 26-28 d. A. verwiesen.

Hinsichtlich des weiter gestellten Antrages des Antragstellers hat die Kammer Bedenken gegen den Erlass der einstweiligen Verfügung geäußert und Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Gegen die ihm am 22. März 2010 zugestellte einstweilige Verfügung hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt

Der Antragsteller behauptet, unter anderem unter Bezugnahme auf von ihm eingereichte eidesstattliche Versicherungen vom 9. März 2010 (Anlage ASt 3) und 13. April 2010 (Anlage ASt 21); Die Parteien seien sich 2006/2007 darüber einig gewesen, dass die GbR aufgelöst werde. Zwar sei die entworfene Auflösungsvereinbarung (vgl. Anlagenkonvolut ASt 20) nie unterzeichnet worden, doch sei man mündlich übereingekommen, dass so verfahren werden solle. Der Wille der Parteien, die GbR aufzulösen, ergebe sich auch aus ihren nachfolgenden Handlungen. Die Bezeichnung „Country Music Messe“ habe als älteste und größte Veranstaltung ihrer Art in Europa Verkehrsgeltung erlangt. Er ist der Ansicht; Die Bezeichnungen „Country Music Messe“ und „CMM“ seien als Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG und Werktitel im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG anzusehen und als solche geschützt. Daneben liege eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG und eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG vor. Auch bestehe eine nachvertragliche Treuepflicht des Antragsgegners, die es ihm als früheren Gesellschafter der gemeinsamen GbR verbiete, die Bezeichnungen zu verwenden.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen,

sowie

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung(en) „CMM B.“, „CMM-B.“ und/oder „CMM“ für eine Veranstaltung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, auf der sich Musiker der Musikrichtung „Country“ mit Musikauftritten und weiteren Promotionsmaßnahmen Konzertveranstaltern und Verbrauchern vorstellen.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen.

Er behauptet, unter anderem unter Bezugnahme auf eine von ihm eingereichte eidesstattliche Versicherung vom 6. April 2010 (Anlage AG 1): 2006/2007 sei unter den Parteien besprochen worden, dass jeder eine der Country Music Messe entsprechende Veranstaltung durchführen dürfe. Er ist der Ansicht, die Bezeichnungen „CMM“ und „CMM B.“ seien in keiner Weise schutzfähig. Sogar in der Musikbranche werde die Abkürzung „CMM“ verwendet, nämlich durch die cmm gmbh, ...; weiter existiere das „CMM Country Music Magazin“.

Die vom Antragsgegner eingereichte Schutzschrift (Landgericht Berlin - 97 AR 17/10) hat vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.
Die einstweilige Verfügung vom 12. März 2010 ist auf den Widerspruch des Antragsgegners zu bestätigen.

1. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 2 MarkenG.

a) Die Bezeichnungen „Country Music Messe“ und die hierauf basierende Abkürzung „CMM“ sind als geschäftliche Bezeichnungen im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG anzusehen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt zwar ein Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG nicht vor. Der Antragsteller verwendet die Bezeichnungen ausweislich der eingereichten Unterlagen nicht, um auf das veranstaltende Unternehmen hinzuweisen, sondern er trennt - wie zuvor schon die ... GbR - ausdrücklich zwischen ihm als Veranstalter und der Veranstaltung. Jedoch ist die Veranstaltung und die hinter ihr stehende Konzeption als titelschutzfähiges Werk anzusehen, das eine geistige Leistung mit kommunikativem Inhalt darstellt und als solches einer Benennung bedarf. Da die Anforderungen des Werktitelschutzes nicht mit denjenigen des Urheberrechts (§ 2 Abs. 2 UrhG) übereinstimmen und ein Werktitel nicht eine persönliche geistige Schöpfung erfordert, sondern es ausreicht, dass ein bezeichnungsfähiges immaterielles Arbeitsergebnis vorliegt, reicht es letztlich aus, dass die Bezeichnung die Veranstaltung als sonstiges vergleichbares Werk im Sinne von § 5 Abs. 3 MarkenG individualisiert (vgl. auch den Beschluss vorn 12. März 2010).

Der Bezeichnung „Country Music Messe“ fehlt nicht die für den Schutz als Werktitel notwendige Kennzeichnungskraft. Die Anforderungen an die Kennzeichnungskraft sind bei Werktiteln eher gering, so dass auch Werktitel schutzfähig sein können, die als Marke nicht eintragbar wären. Gerade bei Messen ist der Verkehr daran gewöhnt, dass ihr Gegenstand bereits im Titel kurz und prägnant beschrieben wird, was häufig nur durch eine Bezeichnung möglich ist, die eng an beschreibende Angaben angelehnt ist (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Auflage, 2009, § 15, Rn, 274f; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, 2003, § 5, Rn. 88ff). Mit den geringen Anforderungen an die Kennzeichnungskraft geht allerdings ein entsprechend geringerer Schutzbereich einher, der die Verwechslungsgefahr gegenüber ähnlichen, ebenfalls weitgehend beschreibenden Werktiteln stark einschränkt. Angesichts der noch zu bejahenden ursprünglichen Kennzeichnungskraft kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Bezeichnung - wie vom Antragsteller geltend gemacht - aufgrund ihrer jahrelangen Benutzung bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Konzertveranstaltern und an der Musikrichtung „Country“ Interessierten) Verkehrsgeltung erlangt hat.

Die Kammer geht entgegen der vorläufigen Würdigung im Beschluss vom 12. März 2010 davon aus, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise auch die Abkürzung „CMM“ als (Kurz-)Bezeichnung der Veranstaltung ansehen wird (vgl. insoweit auch: Ingerl/Rohnke, § 15, Rn. 109). Da in der aus den Anlage ASt 1b bis 11 ersichtlichen Weise das leichter und kürzer zu sprechende Akronym blickfangmäßig hervorgehoben wird und damit selbstständig neben die ausgeschriebene Bezeichnung tritt, ist davon auszugehen, dass der Verkehr der Veranstaltung nicht nur die Bezeichnung „Country Music Messe“, sondern auch die Abkürzung „CMM“ als Titel zuordnet. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass bei Messen generell die Übung besteht, diese durch ein Akronym zu bezeichnen (IFA - Internationale Funkausstellung; ITB -Internationale Tourismusbörse; CeBIT - Centrum für Büroautomation, Informationstechnologie und Telekommunikation; IAA - internationale Automobilausstellung usw.). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners spielt es für die Schutzfähigkeit des Akronyms „CMM“ keine Rolle, dass diese Abkürzung, die für sich genommen keinen beschreibenden Charakter hat, auch von anderen benutzt wird. Die Frage, ob die Kennzeichnungskraft durch anderweitige Verwendungen geschwächt ist, kann allenfalls bei der Prüfung der Verwechslungsfähigkeit von Bedeutung sein.

b) Inhaber der als Werktitel geschützten Zeichen ist allein der Antragsteller. Zwar war bis zum in das Jahr 2006 nicht er sondern, die zwischen den Parteien bestehende ... GbR Inhaberin des Rechts, doch ist deren Recht erloschen, weil sie im Jahre 2007 aufgehört hat, die Veranstaltung auszurichten. Wie bei Unternehmenskennzeichen endet auch bei Werktiteln der Schutz mit der Aufgabe des Gebrauchs (vgl. Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 5, Rn. 98). Die GbR hat auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners nicht mehr die Absicht, die Veranstaltung zu organisieren und ist hierzu wegen der Meinungsverschiedenheit ihrer Gesellschafter auch nicht in der Lage. Eine prioritätsgleiche oder gar -ältere Benutzung der Bezeichnungen durch den Antragsgegner für eine eigene Veranstaltung ist nicht ersichtlich. Er hat zwar - nach Durchführung der Veranstaltungen in den Jahren 2007 und 2008 durch den Antragsteller allein - auf seinen Namen die Domains www.co...de und www.cm...de registrieren lassen, doch hat er die Bezeichnungen „Country Music Messe“ und „CMM“ nicht für Veranstaltungen benutzt. Der Antragsgegner hat im Termin am 14. April 2010 das vage Vorbringen im Schriftsatz vom 6. April 2010, er benutze diese Begriffe regelmäßig für seine Veranstaltungen, dahin richtig gestellt, dass er lediglich die Domains für sich habe schützen lassen, nicht aber in der von ihm betriebenen Musikgaststätte oder sonst Veranstaltungen so bezeichnet habe.

Fraglich könnte damit allein sein, ob es dem Antragsteller nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) schuldrechtlich verwehrt ist, gegenüber dem Antragsgegner Rechte aus den für ihn geschützten absoluten Rechten geltend zu machen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass die ... - wie vom Antragsgegner geltend gemacht - fortbesteht und die Parteien als Gesellschafter der GbR es sich vorbehalten haben, nach der Veranstaltung im Jahr 2007, für die unstreitig ist, dass sich auch nach der Vorstellung des Antragsgegners durch den Antragsteller allein veranstaltet werden sollte, allein oder durch die GbR eine Veranstaltung mit diesem Titel durchzuführen. Darlegungs- und beweispflichtig für diese Einwendung ist der Antragsgegner. Abgesehen von der auch im Termin am 14. April 2010 nicht mit Tatsachen unterlegten pauschalen Angabe in der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners vom 6. April 2010, er habe dem Antragsteller gegenüber sein Missfallen darüber mitgeteilt, dass dieser unter der Bezeichnung „Country Music Messe“ eine Veranstaltung durchgeführt habe, fehlen Anhaltspunkte hierfür. Vielmehr deutet die als Teil der Anlage ASt 20 eingereichte E-Mail des Antragsgegners an den Antragsteller vom 24. Dezember 2006, der eine offenbar vom Antragsgegner entworfene Auflösungsvereinbarung beigefügt war, sogar darauf hin, dass es tatsächlich so war, dass der Antragsgegner kein Interesse mehr an der Ausrichtung der Country Music Messe hatte. Danach sollten die Gesellschafter jeweils Teile des Unternehmensgegenstandes übernehmen und der Antragsteller die Veranstaltung fortführen; zu diesem Zweck sollte er auch die Webseite erhalten. Konkretes Vorbringen des Antragsgegners, wann und aus welchem Grund die Parteien von diesem erklärten Ziel abgerückt sind, fehlt.

c) Die durch den Antragsgegner erfolgte kennzeichenmäßige Benutzung der Domains www.co...de und www.cm...de ist geeignet, Verwechslungen mit den geschützten geschäftlichen Bezeichnungen des Antragstellers hervorzurufen.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist auf drei Faktoren abzustellen, nämlich auf die Kennzeichnungskraft des älteren Titels, auf die Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werktitel und auf die Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Werke. Diese drei Faktoren stehen untereinander in der Weise in Wechselwirkung, dass eine geringere Kennzeichnungskraft durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Werktitel oder durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Werke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass der Werktitel „Country Music Messe“ wegen seine stark beschreibenden Charakters eine nur sehr geringe Kennzeichnungskraft hat. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Kennzeichnungskraft der Abkürzung „CMM“ dagegen nicht durch anderweitige Verwendungen wesentlich geschwächt. Die vom Antragsgegner behauptete Existenz eines „CMM Country Music Magazin“ ergibt sich aus der Anlage AG mit dem für den Antragsteller geschützten Werktitel angesprochenen Verkehrskreisen nur ausnahmsweise bekannt geworden sein. Bei der Abwägung der Bedeutung der einzelnen Faktoren ist entscheidend davon auszugehen, dass auch beim Werktitel „Country Music Messe“ nicht zu verkennen ist, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen bis auf die sich aus der Eigenschaft als Domain ergebenden Besonderheiten und - beim Zeichen www.cm...de beschreibenden Zusatz „B.“ ganz ähnlich sind und dass der Charakter der Veranstaltung derselbe ist. Angesichts des abweichenden Titels der Veranstaltung des Antragsgegners ist jedenfalls hinsichtlich der Domain www.co...de keinerlei Interesse des Antragsgegners an der Benutzung erkennbar. 2. Der Verfügungsgrund ist ungeachtet der Frage 6er Möglichkeit einer entsprechenden Anwendbarkeit von § 12 Abs. 2 UWG schon deshalb zu bejahen, weil an die Darlegung der Dringlichkeit bei markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Der Antragsgegner gefährdete bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung fortlaufend durch die Benutzung der für ihn registrierten Domains das absolute Recht des Antragstellers. Zudem spricht angesichts des sich aus § 5 Abs. 2 UWG ergebenden wettbewerbsrechtlichen Schutzes einiges dafür, jedenfalls bei der Verletzung von Schutzrechten zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen § 12 Abs. 2 UWG entsprechend anzuwenden. Die nach dieser Vorschrift bestehende Dringlichkeitsvermutung ist nach der Rechtsprechung des Kammergerichts bei einer - unstreitigen - Kenntniserlangung von den verfahrensgegenständlichen Zeichenverletzungen am 15. Januar 2010 und einer gerichtlichen Geltendmachung unter dem 10. März 2010 nicht widerlegt.

II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, soweit sich der Antragsteller gegen die Verwendung der Abkürzung „CMM“ im Internetauftritt des Antragsgegners wendet. Es fehlt an einer Verwechslungsgefahr im Sänne von § 15 Abs, 2 MarkenG.

Die Verwechslungsgefahr ist stets aus der Sicht eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Da der Antragsteller auch nach dem gerichtlichen Hinweis vom 12. März 2010 nicht dargelegt hat, dass der Antragsgegner die aus der Anlage ASt 13 ersichtliche Pressemitteilung anders als über seine Homepage verbreitet, ist für das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise allein auf den Internetauftritt abzustellen. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass nicht nur die Eingangsseite, sondern auch jede einzelne Unterseite im oberen Teil einen allein wegen seiner Größe unübersehbaren und aller Voraussicht nach auch farblich gestalteten Hinweis auf den Titel der vom Antragsgegner organisierten Veranstaltung trägt („Country Music Meeting“). Soweit sich in der Pressemitteilung dann einmal die Abkürzung „CMM“ findet, ist davon auszugehen, dass die Betrachter der Internetseite diese Abkürzung unmittelbar als Abkürzung für „Country Music Meeting“ verstehen. Dasselbe Verständnis liegt auch für die Unterseite, über die Anmeldeformulare abrufbar sind, nahe. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass der dort bei der Abkürzung verwendete bestimmte Artikel „die“ grammatisch nur richtig wäre, wenn eine Messe, nicht jedoch wenn ein Meeting gemeint ist, doch ist auszuschließen, dass die angesprochenen Verkehrskreise deshalb verkennen werden, dass es sich bei „CMM“ im konkreten Zusammenhang wie im gesamten Internetauftritt des Antragsgegners um die Abkürzung für „Country Music Meeting“ handelt.

Der Umstand, dass sich in der mit den Screenshots dokumentierten Titelleiste des Browsers nicht nur der Titel der Veranstaltung des Antragsgegners findet, sondern, dass dort zu lesen ist „Country Music Meeting, Country Music Messe, B. ...“ ist zwar als Zeichenverletzung anzusehen, doch ist nicht zu erwarten, dass durch die Titelleiste des Browsers das Verkehrsverständnis in dem Sinne beeinflusst wird, dass „CMM“ nicht als Abkürzung für „Country Music Meeting“ verstanden wird. Dasselbe gilt auch für die in der Druckversion am unteren Rand der Seiten zu findende Angabe der Domain, die für sich genommen vom mit der einstweiligen Verfügung vom 12. März 2010 erlassenen Unterlassungsgebot umfasst ist. Es handelt sich hierbei um eigenständige Verletzungshandlungen, die jeweils auf die entsprechende Gestaltung des Quellcodes der Seite zurückgehen. Sie zeigen zwar, dass der Antragsgegner durchaus bemüht ist, den Eindruck zu vermitteln, es bestehe ein Zusammenhang zwischen den bis 2006 im FWI durchgeführten Veranstaltungen und der von ihm für 2011 geplanten Veranstaltung, doch geht die Kammer nicht davon aus, dass das Verständnis der Abkürzung „CMM“ auf den beiden verfahrensgegenständlichen Unterseiten des Internetauftritts der Antragsgegners hierdurch beeinflusst wird.

Die vom Antragsteller im Schriftsatz vom 13. April 2010 beanstandete Verwendung des Quellcodes des Internetauftritts des Antragsgegners ist selbst nicht verfahrensgegenständlich, wovon auch der Antragsteller ausgeht.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 2 ZPO, wobei die Kammer von einer gleichwertigen Bedeutung der vom Antragsteller gestellten Anträge ausgeht.

Die einstweilige Verfügung einschließlich der durch sie bedingten Kostenentscheidung ist vollstreckbar, ohne dass es insoweit einer besonderen Entscheidung bedarf. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit betrifft allein die Kostenentscheidung zugunsten des Antragstellers; insoweit gelten §§ 708 Nr. 6, 711, 709 ZPO.

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Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT Recht in München

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