Zwischen dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ für eine
Fernsehbeitragsreihe und demselben Titel für ein Sachbuch besteht keine
Verwechslungsgefahr. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat
deshalb die Beschwerde des SWR zurückgewiesen.
Die Parteien streiten über den Titel „Nie wieder keine Ahnung!“.
Der SWR hatte 2009 - 2011 für eine Beitragsreihe mit der Bezeichnung
„Nie wieder keine Ahnung! Malerei“ und „Nie wieder keine Ahnung!
Architektur“ produziert. Die Beiträge wurden noch 2021 ausgestrahlt. Die
Antragstellerin veröffentlichte zudem im April 2009 eine
Titelschutzanzeige für diesen Titel.
Die Antragsgegnerin, der Piper Verlag, vertreibt seit Herbst 2021
unter dem Titel „Nie wieder keine Ahnung!“ ein Sachbuch, das sich mit
„vermeintlichem Allgemeinwissen aus Politik, Wirtschaft und
Weltgeschehen“ befasst. Die Antragstellerin sieht sich hierdurch in
ihren Titelschutzrechten verletzt.
Die von ihr beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung der
Nutzung des Titels hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde
hiergegen hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Der Antragstellerin
stehe kein Unterlassungsanspruch zu, begründete das OLG. Es fehle an
einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr. Der Titel „Nie wieder keine
Ahnung“ genieße zwar Werktitelschutz, auch wenn er aufgrund seines
beschreibenden Anklangs nur geringe Unterscheidungskraft aufweise. Die
sich gegenüberstehenden Werktitel seien auch identisch. Es fehle jedoch
an einer hinreichenden Ähnlichkeit der Werke.
Werktitel dienten
grundsätzlich nur der Unterscheidung eines Werkes von einem anderen. Es
müsse die Gefahr bestehen, dass „der Verkehr den einen Titel für den
anderen hält“. Wenn unterschiedliche Werke betroffen seien, scheide eine
Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus. So sei es hier.
Es
stünden sich eine im Fernsehen ausgestrahlte Beitragsreihe und ein Buch
gegenüber. Auch wenn inhaltliche Ähnlichkeit bestehe, sei nicht
ersichtlich, dass der Verkehr das Buch der Antragsgegnerin für die
Betragsreihe der Antragstellerin halten könnte.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.01.2022, Az. 6 W 102/21
vorausgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16.11.2021, Az. 2-6 O 273/21
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Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT Recht in München
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