Anonyme Titelschutzanzeige durch Rechtsanwalt: Störerhaftung bei Aufgabe einer rechtswidrigen Titelschutzanzeige für einen Mandanten
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 02.03.2011 - 3 O 5593/10
§ 5 Abs 3 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG, § 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.373,-- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.04.2010 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.373,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um den Ersatz von Rechtsanwaltskosten aufgrund einer anonymen Titelschutzanzeige.
2
Die Klägerin ist im Verlagswesen tätig. Bei den Beklagten handelt es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei.
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Die Klägerin gibt unter Anderem die Buchreihe "WAS IST WAS" heraus. Sie ist auch Inhaberin mehrerer deutscher Marken, insbesondere der Marke "WAS IST WAS" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 38, 41, 45 (Registernr.: 302008072364).
4
Die Beklagte schaltete für eine anonym gebliebene Person im Titelschutzanzeiger Nr. 960, Woche 7 vom 16.02.2010 eine Anzeige, in der sie unter Anderem Titelschutz für folgende Werktitel geltend machte (Anlage K 1, dort Seite 4):
5
Was ist Was "Hartz IV"
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Was ist Was "Frau"
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Was ist Was "Beziehung"
8
Was ist Was "Mann"
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Mit Schreiben vom 26.02.2010 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten die Rechtsverletzung an und forderten diese auf, bis 02.03.2010 den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Auftragsgeber der Beklagten bekannt zu geben (vgl. zum genauen Wortlaut des Schreibens Anlage K 2).
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Mit Schreiben vom 02.03.2010 erteilte die Beklagte die Auskunft nicht, erklärte aber für diesen, dass an der in Rede stehenden Titelbeanspruchung nicht weiter festgehalten werde (Anlage K 3).
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Mit Schreiben vom 06.04.2010 (Anlage K 4) forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte binnen einer Frist bis zum 20.04.2010 auf, die entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.373,-- Euro netto an die Klägerin zu zahlen.
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Die Beklagte wies mit Schreiben vom 14.04.2010 die Forderung zurück (Anlage K 5).
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Die Klägerin meint, dass die Klage zulässig sei, insbesondere sei das Landgericht Nürnberg-Fürth gemäß §§ 140 MarkG, 32 ZPO zuständig.
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Die Klägerin habe aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. entsprechend § 179 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten. Im Schreiben vom 26.02.2010 sei eine Abmahnung bzw. ein abmahnungsgleiches Schreiben zu sehen, daher seien die entsprechenden Kosten zu erstatten.
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Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten dieser für ihre Tätigkeit am 24.08.2010 eine Rechnung in Höhe von 1.633,87 € brutto, bzw. 1.373,-- € netto (Anlage K 6) gestellt. Diese habe die Klägerin beglichen.
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Der Anspruch auf Verzugszinsen begründe sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.
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Die Klägerin beantragt
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die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.373,-- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.04.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage wird abgewiesen.
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Die Beklagte meint, dass die Klage bereits unzulässig sei, Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag könnten nicht im Gerichtsstand des § 32 ZPO geltend gemacht werden.
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Des Weiteren stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil es sich bei dem maßgeblichen Schreiben nicht um eine Abmahnung gehandelt habe, sondern um die bloße Vorbereitung einer solchen.
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1,5 Geschäftsgebühren seien zu hoch angesetzt, der vorliegende Fall sei sehr einfach gelagert. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass sie die Kosten der Rechtsanwälte bezahlt habe.
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8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seien nicht gemäß § 288 BGB zu zahlen, diese Vorschrift finde auf Abmahnungen keine Anwendung.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen.
26
Termin zur mündlichen Verhandlung fand statt am 26.01.2011. Im Termin wurde mit Einverständnis der Parteien durch Beschluss in das schriftliche Verfahren übergeleitet. Der Zeitpunkt bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde auf den 09.02.2011 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in ganz überwiegendem Teil begründet.
I.
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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Nürnberg-Fürth zuständig.
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Gemäß § 140 MarkG sind die Landgerichte ausschließlich für Markenstreitigkeiten zuständig. Bei der vorliegenden Streitigkeit handelt es sich um eine solche. Auch Streitigkeiten über die Erstattung der Kosten einer Abmahnung aus einem Kennzeichenrecht sind Markenstreitsachen (Ströbele-Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 140, Rz. 5; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2006, 302).
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§ 32 ZPO gilt auch für die Klage auf Kostenerstattung nach Abmahnung wegen Erstbegehungsgefahr (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 140, Rz. 48; OLG Hamburg, Magazindienst 2004, 594). Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gilt nicht nur für schuldhafte Handlungen, sondern auch für die Verfolgung verschuldensunabhängiger Verletzungsfolgenansprüche (Ströbele-Hacker, MarkenG, 9 Auflage, § 140, Rz. 22). Als solcher ist nach Auffassung der entscheidenden Kammer auch der vorliegende Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag anzusehen (siehe auch LG Konstanz WRP 1978, 566).
31
Gemäß § 32 ZPO ist im Rahmen der Erstbegehungsgefahr durch die geplante bundesweite Veröffentlichung auch am Sitz des Landgerichtes Nürnberg-Fürth in das Markenrecht der Klägerin eingegriffen worden (Erfolgsort).
32
Somit ist das Landgericht Nürnberg-Fürth sachlich und örtlich zuständig.
II.
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Die Klage ist in der Hauptsache begründet, bzgl. der Zinsen kann sie nicht vollständig zugesprochen werden.
34
Es liegt eine berechtigte Abmahnung, insofern eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor (§ 683, 677, 670 BGB).
1.
35
Durch die Beklagte wurde in das Ausschließlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen. Die Klägerin ist unstreitig Inhaberin der Rechte an der Marke "Was ist Was". Die Titelschutzanzeige selbst stellt zwar noch keine Benutzung dar (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 15 Rz. 140), begründet aber eine Erstbegehungsgefahr.
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Der eine anonyme Titelschutzanzeige schaltende Rechtsanwalt ist jedenfalls als Störer passivlegitimiert (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vorbemerkung §§ 14-19 RZ. 68 sowie § 15 Rz. 140).
2.
37
Es liegen die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 677, 670 BGB vor. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Schreiben vom 26.02.2010 um eine Abmahnung, bzw. ein Schreiben, das einer solchen gleichzusetzen ist.
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Die Abmahnung ist die Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass er sich durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 12, Rz. 1.3). Diese Voraussetzungen sind in dem streitgegenständlichen Schreiben als erfüllt anzusehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine strafbewehrte Unterlassung vorliegend nicht gefordert werden kann, da bei der Titelschutzanzeige nur eine Erstbegehungsgefahr anzunehmen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 15, RZ. 140 sowie OLG Köln, Beschluss vom 19.02.1990, Az. 6 W 12/90 – Sex Press – und Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, § 12, Rz. 1.6).
39
Es wurde ein konkretes Verhalten durch das Schreiben angegriffen, adressiert war es an den Störer. Es liegt auch keine bloße Berechtigungsanfrage, also ein bloß vorbereitender Meinungsaustausch über die Schutzrechtslage vor (etwa OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 143 – Berechtigungsanfrage). Die Klägerin stellte vielmehr konkrete gerichtliche Schritte in Aussicht, gerade auch gegen die Beklagte (vgl. Anlage K 2). Aufgrund der aus dem Rahmen fallenden Sondersituation bei der anonymen Titelschutzanzeige sind nach Auffassung der entscheidenden Kammer die Anforderungen nicht zu überspannen, die gestellt werden müssen um eine Abmahnung oder ein abmahnungsgleiches Schreiben anzunehmen. Nachdem die Beklagten die Anzeige ohne die Nennung des Namens desjenigen aufgegeben hatte, für den sie den Titel in Anspruch nehmen, und auch nicht zur Namensnennung bereit war, kann die Klägerin die Beklagte selbst auf Unterlassung in Anspruch nehmen (siehe etwa OLG Köln, Beschluss vom 19.02.1990, Az. 6 W 12/90 – Sex Press, OLG Hamburg NJWE-WettbR 2000, 217 – Superweib). Die Klägerin drohte gerichtliche Schritte gegen die Beklagte an, für den Fall, dass diese den Namen ihrer Mandantin nicht nennt. Insgesamt ist das Schreiben gemäß §§ 133, 157 BGB daher so auszulegen, dass es eine Abmahnung gegen die Beklagte darstellt und der Vorbereitung einer Abmahnung gegen den Mandanten dient.
40
Es sind die Voraussetzungen für eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag nämlich Handeln in fremden Interesse im Wege der Vermeidung einer einstweiligen Verfügung bzw. einer Hauptsache gerade zugunsten (auch) der Beklagten mit dessen mutmaßlichem Willen gegeben.
41
Allein dass die Klägerin den Weg wählte, die Beklagte – auch – zur Kundgabe des Namens ihrer Mandantin aufzufordern, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Hätte die Beklagte den Namen ihres Mandanten nicht benannt und die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, wäre sie selbst in Anspruch genommen worden.
42
Demzufolge sind die Kosten im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen.
3.
43
Die Rechtsanwaltskosten sind in Höhe von 1.373,-- € – wie eingeklagt – zu begleichen.
44
Bei Kennzeichenstreitsachen handelt es sich um eine rechtliche Spezialmaterie, bei der die Einschaltung eines Rechts- und/oder Patentanwaltes stets zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist (Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vorbemerkung §§ 14-19 RZ. 304). Auf das Vorhandensein einer eigenen Rechtsabteilung kommt es nicht an (Ingerl/Rohnke a. a. O., Rz. 305).
45
Die Beklagte meint zwar, dass die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass ihr Kosten in Höhe der Rechnung Anlage K 6 angefallen seien, insofern geht sie aber fehl, da dies mit Schriftsatz vom 13.09.2010, S. 3 Mitte, Bl. 17 d. A., geschehen ist. Dieser Vortrag wurde von der Beklagten nicht bestritten. Insofern ist ein Erstattungsanspruch in Höhe der Nettokosten grundsätzlich entstanden.
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Die Höhe der Gebühren ist nicht zu beanstanden. Der angesetzte Streitwert von 40.000,-- Euro ist im maßvollen Bereich anzusehen. Die Höhe von 1,5 Gebühren erscheint auch angemessen, da es sich um eine Markensache handelt, bei der eine erhöhte Schwierigkeit zu vermuten ist, was sich daraus ergibt, dass die Kläger auch einen Patentanwalt hätten zuziehen können (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Vorbemerkung §§ 14-19 RZ. 307).
4.
47
Die Zinsen sind nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen, da es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt. Im Übrigen stehen sie der Klägerin wie beantragt zu. Der Verzug trat durch Mahnung ab 21.04.2010 ein (§§ 286, 288 BGB).
III.
48
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
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„Auf Basis einer Titelschutzanzeige im Titelschutz-Magazin haben wir bereits erfolgreich eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg für unsere Mandantschaft erwirkt. Wir sind daher sehr zufrieden mit dem hier angebotenen Service und werden auch künftig wieder auf das Titelschutz-Magazin zur Veröffentlichung von Titelschutzanzeigen zurückgreifen.“
Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT Recht in München
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