Ein neues Urteil zur Influencer-Werbung bringt keine Klarheit für die Influencer Szene. Das Langericht München erlaubt die Werbung ohne Kennzeichnung und hat die Klage des VSW (Verband Sozialer Wettbewerb e.V.) abgewiesen. In einem ähnlichen Fall hat das Landgericht Karlsruhe die Influencer-Werbung, ohne Kennzeichnung verboten.
Die 4. Handelskammer des Landgerichts
München I hat ham 29.04.2019 die Klage des Verbands Sozialer
Wettbewerb e.V. (VSW) gegen eine Influencerin abgewiesen
(Az. 4 HK O 14312/18).
Der VSW verlangte von der Beklagten,
die unter anderem als Influencerin einen Instagram-Account
betreibt, Werbung für diverse Produkte bzw. Marken auf ihrem Account
zu unterlassen, sofern diese dort nicht ausdrücklich als
Werbung gekennzeichnet sind.
Die Beklagte hat aktuell 485.000
Follower (Abonnenten) auf Instagram und veröffentlicht regelmäßig
Bilder von sich selbst, oft mit kurzen Begleittexten. Darin
beschäftigt sie sich mit Mode, ihrem Leben als Mutter eines
Kleinkinds, Yoga, Reisen und anderen Themen. Ihre Posts sind
teilweise mit Hinweisen auf die Hersteller der von ihr getragenen
Kleidung oder sonstiger in Bild zu sehender Gegenstände versehen.
Diese Gegenstände sind teilweise „getagt“: Klickt man auf
die entsprechende Stelle im Bild, so erscheint der Name der
Unternehmen, deren Produkte abgebildet sind. Klickt man nunmehr
auf den Namen des Unternehmens, so wird man auf den Account des
Unternehmens weitergeleitet. Gegenstand des Verfahrens waren vier
konkrete Posts, die verschiedene Unternehmen tagten oder – in einem
Fall – erkennen ließen.
Die Kammer hatte bei ihrer
Entscheidung davon auszugehen, dass die Beklagte keine Gegenleistung
für die Posts erhalten hat. Eine Gegenleistung hat der Kläger
nicht bewiesen. Kennzeichnungspflichten, die sich im Falle einer
Zahlung durch die Unternehmen ergeben können, bestanden daher
nicht.
Das Gericht entschied, dass die Posts
der Beklagten keine getarnte Werbung sind. Zwar handelte
die Beklagte gewerblich, weil sie durch die Posts die verlinkten
Unternehmen und ihr eigenes Unternehmen förderte. Das aber
lässt der Instagram-Account der Beklagten nach Auffassung der
Kammer für die angesprochenen Verkehrskreise erkennen.
Die Kammer unterstrich, dass die Erkennbarkeit des gewerblichen Handelns in jedem Einzelfall geprüft werden muss, die Entscheidung daher nicht generell mit Blick auf andere Blogger oder Influencer verallgemeinert werden darf. Ausschlaggebend in diesem konkreten Fall waren u.a. die Anzahl der Follower der Beklagten und der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, verifiziertes und mit einem blauen Haken versehenes Profil handelt.
Quelle:
Landgericht München
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