Das Unterlassungsgebot hinsichtlich einer Bildberichterstattung ist auch verletzt, wenn in der Folgeberichterstattung das gesamte Foto veröffentlich wird, von welchem in der ursprünglichen Bildberichterstattung, die Gegenstand des Unterlassungsgebots war, lediglich ein Teilausschnitt gezeigt wurde. Im Rahmen der G-20 Berichterstattung veröffentlichte die BILD Zeitung den Auschnitt eines Fotos mit einer jungen "G20 -Plünderin". Auf Antrag der jungen Frau wurde der BILD Zeitung untersagt, das Foto noch einmal zu verwenden. Bei einer weiteren Berichterstattung wurde das ganze Foto veröffentlicht, und das LG Frankfurt verhängte darauf hin ein Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro.
Untersagt ein Gericht die Veröffentlichung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels, verstößt eine Folgeberichterstattung auch dann gegen diese Unterlassungsverpflichtung, wenn in der Ursprungsberichterstattung lediglich ein vergrößerter Teilausschnitt, nunmehr jedoch das komplette Foto veröffentlicht wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte damit ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 € wegen erneuter Veröffentlichung eines Fotos durch eine Boulevardzeitung im Zusammenhang mit den Plünderungen anlässlich des G20-Gipfels.
Die Beschwerdeführerin gibt eine
bundesweit erscheinende Boulevardzeitung heraus. Im Zusammenhang
mit dem G20-Gipfel im Juli 2017 in Hamburg veröffentlichte sie am
10.08.2017 den Artikel: „Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an
die Polizei“. Zur Bebilderung nutzte sie ein Foto mit der
Unterzeile: “Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und
Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten
Drogeriemarkt“. Kopf und Oberkörper der Frau waren
herangezoomt dargestellt worden.
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es
sich um die „Frau im pinkfarbenen T-Shirt“. Auf ihren Antrag hin
wurde der Beschwerdeführerin durch einstweilige Verfügung
untersagt, sie „im Zusammenhang mit der Suche nach den G
20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegeben
Bildnisses (Abdruck des Fotos vom 10.8.2017) erkennbar zu machen“
(Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2017,
bestätigt durch Urteil vom 14.12.2017).
Am 12.01.2018 veröffentlichte die
Beschwerdeführerin einen Artikel mit dem Titel: „...(Name der
Boulevardzeitung) zeigt die Fotos trotzdem - Gericht verbietet Bilder
von G 20-Plünderin“. Abgebildet wurden vier Fotos, die alle aus
der Serie des bereits am 10.8.2017 aufgegriffenen Ereignisses
vor dem Drogeriemarkt stammten. Unter den vier Bildern befand sich
auch das Foto, welches bereits Gegenstand des Unterlassungsgebots
war. Anders als in der Ausgangsberichterstattung wurde das Foto
nunmehr komplett abgedruckt.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat
der Beschwerdeführerin daraufhin ein Ordnungsgeld i.H.v. 50.000 €
wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung auferlegt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin,
die auch vor dem OLG keinen Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin
habe „hier bewusst und gewollt versucht (...), die Entscheidung des
Landgerichts zu umgehen“. Bei dem einen Bild des Folgeberichts
handele es sich unstreitig um das gleiche Bild wie in der
Ausgangsberichterstattung. Der Umstand, dass nunmehr das
komplette Foto und nicht nur ein vergrößerter Teilausschnitt
abgedruckt worden seien, ändere nichts an der Identität der beiden
Fotos. Die Verletzungsform, auf welche sich das Unterlassungsgebot
vom 08.08.2017 beziehe, sei ebenfalls dieselbe. Insbesondere
unterschieden sich die beiden Fotos auch nicht in ihrem
Aussagegehalt. Das Foto sollte vielmehr in beiden
Berichterstattungen als Beleg für die Behauptung dienen,
dass die Beschwerdegegnerin an der Plünderung des
Drogeriemarktes beteiligt gewesen sei. Der Beschluss ist nicht
anfechtbar.
Quelle: OLG Frankfurt
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„Auf Basis einer Titelschutzanzeige im Titelschutz-Magazin haben wir bereits erfolgreich eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg für unsere Mandantschaft erwirkt. Wir sind daher sehr zufrieden mit dem hier angebotenen Service und werden auch künftig wieder auf das Titelschutz-Magazin zur Veröffentlichung von Titelschutzanzeigen zurückgreifen.“
Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT Recht in München
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