Wie schon mehrfach zuvor hat das LG Hamburg (3 U 167/15) in einer Entscheidung vom 01.03.2018 entschieden, dass der Titel "Tagesschau" zum einen natürlich Werktitelschutz genießt. Und zum anderen, dass dem Titel eine erheblich gesteigerte Kennzeichnungskraft innewohnt, da er nach wie vor verkehrsbekannt sei.
Daher kann man annehmen, dass die Benutzung des Titels nicht nur als Titel und damit zur Unterscheidung des einen Werkes vom anderen Werk erfolge, sondern auch markenmäßig. Dies ist nämlich die Ausnahme bei Werktiteln, der in der Durchsetzung von Titelschutzrechten erhebliche Bedeutung zukommen kann.
Eine herkunftshinweisende, d. h. markenmäßige Verwendung des Werktitels setzt nicht nur voraus, dass dieser für ein periodisch erscheinendes Werk verwendet wird, sondern auch, dass es sich um einen bekannten Titel handelt (BGH, GRUR 2014, 483, 486 Rn. 29 - test; BGH, GRUR 2000, 70, 72 f. - Szene; OLG Hamburg, GRUR-RR 2012, 154 - LUXOR). Dieses Erfordernis der Bekanntheit besteht nicht nur in Bezug auf den Titel, auf den der Angreifer sich stützt, sondern auch in Bezug auf den angegriffenen Werktitel, da die Frage, ob ein verwendeter Werktitel vom angesprochenen Verkehr nur zur Unterscheidung des einen Werks von einem anderen, oder darüber hinaus auch als Herkunftshinweis verstanden wird, sich für beide Konstellationen in gleicher Weise stellt. (Senat, Urteil vom 12. Mai 2016, 3 U 129/14, juris Rn. 93). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Wir im Südwesten", die Bekanntheit des angegriffenen Titels im Hinblick auf die herkunftshinweisende Funktion geprüft (BGH, GRUR 1994, 908, 910, Rn. 28 zitiert nach juris). Mithin setzt eine herkunftshinweisende, d. h. markenmäßige Verwendung des als verletzend angegriffenen Werktitels voraus, dass dieser Titel für ein periodisch erscheinendes Werk verwendet wird und bekannt ist. (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, Urteil vom 01.03.2018, 3 U 167/15)
Hier konnte sich im Ergebnis die "Tagesschau" gegen die "tagesumschau" durchsetzen.
Zur Entscheidung im Volltext geht es hier: OLG Hamburg.
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Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT Recht in München
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