Keine Beteiligung an der Privatkopievergütung für VG Media. Das OLG München sah sich in seinem nunmehr veröffentlichten Urteil wegen des klaren Wortlauts der deutschen Norm außerstande, aus eigener Kraft eine Aufnahme der Verwertungsgesellschaft Media in den Kreis der Ausschüttungsberechtigten anzuordnen. Das Oberlandesgericht München hat dabei die Zweifel an der Europarechtskonformität der deutschen Regelung zur Verteilung der Privatkopievergütung bestärkt.Das Oberlandesgericht München (OLG München) hat in einem Urteil vom 18. Oktober 2018 die Zweifel an der Europarechtskonformität der deutschen Regelung zur Verteilung der Privatkopievergütung bestärkt. Das Thema Privatkopie bleibt damit weiterhin auf der Tagesordnung von Politik und Rechtsprechung.
Zum Hintergrund: Verbraucher dürfen im Rahmen der sogenannten Privatkopie Vervielfältigungen von Inhalten herstellen, die urheberrechtlich geschützt sind. Für den dadurch entstehenden wirtschaftlichen Schaden steht den Rechteinhabern eine Kompensation zu, die sogenannte Privatkopievergütung. Sie wird von Herstellern und Importeuren von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien an Rechteinhaber gezahlt. Die gesetzliche Grundlage hierfür stammt aus dem Jahr 1965. Seitdem hat sich die deutsche Medienlandschaft grundlegend verändert – unter anderem durch den Markteintritt der privaten TV- und Radiosender. Die von den Sendeunternehmen mit erheblichem Aufwand produzierten Programminhalte werden zum Privatgebrauch umfangreich vervielfältigt und gespeichert – früher zum Beispiel auf VHS-Kassetten, heute auf USB-Sticks. Im Gegensatz zu allen anderen Rechteinhabern sind die Sendeunternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz immer noch von der Beteiligung an der Privatkopievergütung ausgeschlossen.
Gegen diese rechtswidrige Ungleichbehandlung geht die VG Media gerichtlich vor: Das OLG München sah sich in seinem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 18. Oktober 2018 (29 U 65/18) wegen des klaren Wortlauts der deutschen Norm außerstande, aus eigener Kraft eine Aufnahme der Sendeunternehmen in den Kreis der Ausschüttungsberechtigten anzuordnen. Gleichwohl hat sich das OLG in seiner Urteilsbegründung den grundsätzlichen Zweifeln an der Europarechtskonformität der deutschen Regelung zum Ausschluss der privaten Sendeunternehmen ausdrücklich angeschlossen.
Hierzu erklären die Geschäftsführer der VG Media, Markus Runde und Dr. Stefan Heck: „Die über 50 Jahre alte Regelung zur Privatkopievergütung ist zu ändern: Seit über 30 Jahren leisten private Sendeunternehmen durch umfangreiche Investitionen und Kreativität einen wichtigen Beitrag zur Medien- und Meinungsvielfalt in Deutschland. Wir wollen die legale Vervielfältigung der von ihnen produzierten Inhalte nicht in Frage stellen, aber wie alle Rechteinhaber sind die Sendeunternehmen an der Leerträgervergütung zu beteiligen. Nun hat sogar das OLG München die Zweifel an der Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses der privaten Sendeunternehmen ausdrücklich schriftlich festgestellt. Der deutsche Gesetzgeber ist gefordert, diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden und das deutsche Urheberrecht in Einklang mit dem europäischen Recht zu bringen.“
Die VG Media ist die Verwertungsgesellschaft der privaten Sendeunternehmen und Presseverleger. Sie vertritt, wie zum Beispiel die GEMA für Komponisten oder die VG Wort für Autoren, die Urheber- und Leistungsschutzrechte nahezu aller deutschen und mehrerer internationaler privater TV- und Radiosender sowie rund 200 digitale verlegerische Angebote gegenüber ganz verschiedenen Nutzergruppen. Grundlage der Tätigkeit der VG Media sind das Verwertungsgesellschaftengesetz und das Urheberrechtsgesetz.
Die VG Media wurde 1997 als Verwertungsgesellschaft durch das Deutsche Patent- und Markenamt als Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften zugelassen.
Quelle: VG Media
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