Titelschutz entsteht generell mit der Aufnahme der Benutzung des Titels und gegebenenfalls schon mit branchenüblichen Vorbereitungshandlungen. Vorverlegen kann man diesen Titelschutz durch Veröffentlichung einer Titeschutzanzeige.
Generell endet der Schutz eines Werktitels nach § 5 Abs. 3 MarkenG mit Aufgabe des Gebrauchs des Titel. Wann das der Fall ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.
Wenn eine periodisch erscheinenden Zeitschrift zum Beispiel nicht mehr erscheint, so stellt sich die Frage, ob erkennbar ist, dass die Zeitschrift gar nicht mehr weitergeführt wird oder etwa nur pausiert. Vier Jahre Unterbrechung wird aber im Regelfall zu lang sein. Der Titelschutz erlischt in einem solchen Fall.
"Die Beklagte hat aber den Titel "F. WELT" als Bezeichnung einer Computerfachzeitschrift schon 1989 in diesem Sinne endgültig aufgegeben. Damit ist - ebenso wie ein Titelschutzrecht durch endgültige Aufgabe der Benutzung der Bezeichnung erlischt - auch die schutzwürdige Rechtsposition untergegangen, die zunächst zugunsten der Beklagten aufgrund der. (zu unterstellenden) Verwirkung an dem Titel "F. WELT" bis September 1989 im Verhältnis zur Klägerin begründet worden war.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich 1989 nur um eine vorübergehende Einstellung des Gebrauchs dieses Titels für eine Computerfachzeitschrift gehandelt hätte oder wenn die Verwendung der Bezeichnung "F. WELT" für die mit dem Untertitel "DAS AKTUELLE F. G. MAGAZIN" versehene Druckschrift der Beklagten als Weiterführung des fraglichen Titels anzusehen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ob eine endgültige Aufgabe eines Titelrechts durch den Berechtigten oder nur eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist aus der Sicht des Verkehrs in dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem die Benutzung wieder aufgenommen wird (Großkomm/ Teplitzky § 16 UWG Rd. 126; Baumbach-Hefermehl aa0. § 16 UWG Rd. 123 c, jeweils m.w.N.). Es entspricht dem Wesen einer periodischen Druckschrift wie der bis August 1989 von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift "F. WELT", die in festgelegten, dem Verkehr geläufigen Zeitabständen ständig erscheint, daß unter dem Titel eine fortlaufende Tätigkeit entfaltet wird, zu deren gleichbleibender Kennzeichnung der Titel bestimmt ist, während der Inhalt der Druckschrift von Nummer zu Nummer wechselt. Die Einstellung des Titelgebrauchs bei einer periodischen Druckschrift legt deshalb die Vorstellung des Verkehrs nahe, daß auch die unter dem Titel entfaltete Tätigkeit eingestellt worden ist und der Titel fortan im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwendet werde, falls nicht besondere Umstände für eine nur vorübergehende Nichtbenutzung sprechen (BGH GRUR 1960/346, 348 "Naher Osten" m.w.N.).
Die Beklagte hat aber ab September 1989 ihre bis dahin (jedenfalls seit 1986) monatlich (mit einer Doppelnummmer im Sommer 1986, 1987 und 1988) erscheinende Computerfachzeitschrift "F. WELT" nicht etwa eingestellt und sodann Ende 1993 die Wiederaufnahme dieser Zeitschrift unter der Bezeichnung "F. WELT" angekündigt. Sie hat vielmehr diese Zeitschrift ab September 1989 freiwillig in "Q. PRAXIS" umbenannt und seitdem unter dieser Bezeichnung bis heute weitergeführt; die 1993 der Klägerin avisierte Druckschrift mit dem Titel "F. WELT" soll neben dieser Zeitschrift "Q. PRAXIS" ab Ende 1993/1994 als neue -weitere - Computerfachzeitschrift der Beklagten auf den Markt kommen. Selbst wenn der bis August 1989 erschienene Titel "F. WELT" für eine Computerfachzeitschrift Ende 1993 bei dem Verkehr noch fortgewirkt haben sollte und noch nicht in Vergessenheit geraten war (vgl. dazu BGH GRUR 1959/45, la Deutsche Illustrierte"), wie von der Beklagten geltend gemacht, stellt sich bei dem geschilderten Geschehensablauf die Herausgabe einer Computerfachzeitschrift mit dem Titel "F. WELT" im Dezember 1993 aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (zu den alle an Computer-Software und Hardware Interessierten, damit auch die Mitglieder des Senats gehören) nicht als Wiederaufnahme einer nur vorübergehend eingestellten Benutzung des früheren Titels sondern als neuer Titel einer neuen Computerfachzeitschrift dar.
Der Verkehr wird deshalb das Verhalten der Beklagten im Jahr 1989 ungeachtet einer noch im Dezember 1993 evt. noch vorhandenen Bekanntheit des früheren Titels als endgültige Aufgabe der Bezeichnung "F. WELT" für eine Computerfachzeitschrift verstehen." OLG Köln · Urteil vom 22. Dezember 1995 · Az. 6 U 229/94
Bei Büchern erlischt das Titelschutzrecht nicht bereits dann, wenn das Buch vergriffen ist. Der angesprochene Verkehr weiss, dass größerer Abstände zwischen einzelnen Auflagen nicht unüblich sind, so dass er damit rechnen kann, dass das Werk wieder in neuer Auflage erscheint. Bei Sachbüchern kann es anders sein, wenn sie thematisch und inhaltlich ggfs. vollkommen überholt sind, so dass keine neue Auflage zu erwarten ist. Hier kann es natürlich so sein, dass überarbeitete und aktualisierte Titel dann dennoch auf dem Markt erscheinen.
"Maßgeblich ist vielmehr, ob - was aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art des in Betracht kommenden Werks und seines Titels festzustellen ist - der Verkehr damit rechnen kann, daß das Druckwerk nicht zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden soll ( vgl. BGH a.a.O., -"Naher Osten"- und -"Deutsche Illustrierte"-). Nach diesen Maßstäben bestehen im Streitfall schon Zweifel daran, ob die Antragstellerin den Titelgebrauch nicht nur bloß vorübergehend eingestellt hat, wenn - wie die Antragsgegnerin dies behauptet -
das Kochbuch "BLITZGERICHTE FÜR JEDEN TAG" tatsächlich seit April 1998 vergriffen gewesen sein sollte. Denn auch bei Kochbüchern ist es nicht unüblich, daß diese nicht nur in einer einzigen Auflage auf den Markt gebracht werden, sondern daß sie - je nach dem Markterfolg - in einer weiteren Auflage erscheinen, in die z.B. bestimmte neue ernährungsphysiologische Erkenntnisse eingearbeitet oder weitere Rezeptvorschläge aufgenommen sind. Dem Verkehr ist dabei ferner bekannt, daß die Vorbereitung einer solchen Auflage oder auch nur des schlichten Nachdrucks einen bestimmten Zeitaufwand erfordert, der sich auch über die Zeitspanne von einem Jahr bis zu 18 Monaten erstrecken kann. Hinzu kommt ferner, daß allein die Auskunft "nicht lieferbar" allenfalls darauf hindeutet, daß die existierende Auflage des Kochbuchs nicht ausreicht, um die Nachfrage zu befriedigen. Von Bedeutung ist ferner, daß die Antragstellerin noch im Januar 1999 und im Mai 1999 gegenüber der G. + U. Verlag GmbH (vgl. Bl. 54 f und Bl. 186 d.A.) aus ihrem Titel "BLITZGERICHTE FÜR JEDEN TAG" vorgegangen ist und diesen gegen einen für verwechslungsfähig gehaltenen Drittgebrauch verteidigt hat. Schon die dargestellten Umstände indizieren daher, daß die Antragstellerin die Verwendung des Titels für das Kochbuch nicht endgültig aufgegeben hat und aufgegeben wollte, selbst wenn letzteres seit April 1998 nicht mehr lieferbar gewesen sein sollte. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn die Antragstellerin hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihrer Justitiarin B. H. vom 21.10.1999 jedenfalls glaubhaft gemacht, daß das verfahrensgegenständliche Kochbuch seit seinem Erscheinen in der Zeitspanne von 1997 bis einschließließlich 1999 durchgängig lieferbar gewesen und an Kunden auch tatsächlich ausgeliefert worden sei (1997: insgesamt 23.000 Exemplare; 1998: insgesamt 1.111 Exemplare). Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber behauptet, daß die Antragstellerin selbst eine Lieferanfrage des Schweizer Buchzentrums mit der Meldung "Titel vergriffen, keine Neuauflage" beschieden habe, ist das nicht glaubhaft gemacht. Denn aus der insoweit vorgelegten eidesstattliche Versicherung des M. R. vom 20.08.1999 (Anlage 10 = Bl. 171 d.A.) geht lediglich hervor, daß die Antragstellerin überhaupt den "Meldeschlüssel ...Titel vergriffen, keine Neuauflage" verwende. Daß die Antragstellerin diesen "Meldeschlüssel" jedoch gerade in bezug auf die hier in Rede stehende konkrete Publikation verwendet hat, läßt sich dem nicht entnehmen." OLG Köln · Urteil vom 23. Dezember 1999 · Az. 6 U 102/99
Bei Fernsehsendungen erlischt das Titelschutzrecht zumindest solange nicht, wie noch Wiederholungen gesendet werden. Interessant wird der Fall dann, wenn solche Sendungen noch online etwa via Youtube abrufbar bleiben. Man wird dann wohl darauf abstellen müssen, wer die Sendung noch ausstrahlt.
"Zu Recht hat das Landgericht angenommen (UA S. 13), dass der Titelschutz nicht erloschen ist. Der Titelschutz endet erst mit endgültiger Aufgabe des Gebrauchs für das Werk, für das der Titelschutz begründet worden ist (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 5, Rdn. 100). Im Hinblick auf die zahlreichen Wiederholungssendungen des Films mit dem Klagetitel „Der Seewolf“ im ZDF und in 3sat (vgl. Anlagen K 1, K 4a, K 29, K 30) bis in jüngste Zeit besteht nach der Verkehrsanschauung, auf die es insoweit ankommt (vgl. Kupka aaO S. 65 m.w.N.), die Möglichkeit einer erneuten Ausstrahlung, weshalb keine endgültige Aufgabe des Gebrauchs festgestellt werden kann." OLG München · Urteil vom 30. April 2009 · Az. 29 U 4978/08
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„Auf Basis einer Titelschutzanzeige im Titelschutz-Magazin haben wir bereits erfolgreich eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg für unsere Mandantschaft erwirkt. Wir sind daher sehr zufrieden mit dem hier angebotenen Service und werden auch künftig wieder auf das Titelschutz-Magazin zur Veröffentlichung von Titelschutzanzeigen zurückgreifen.“
Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT Recht in München
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