Oft werden wir gefragt: Was ist der Unterschied zwischen einem Titelschutz und einer eingetragenen Marke? Sollte ich zusätzliche eine Marke anmelden, um meine Werke besser zu schützen?
Dazu ist erst einmal zu definieren, was Titelschutz eigentlich ist. Werktitel nach § 5 Abs 3 MarkenG, und um die geht es beim Titelschutz, sind die "Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken".
Klassischerweise ist es also der Zeitschriftentitel wie BUNTE oder der Titel eines Musicals wie "Tanz der Vampire", ein Filmtitel oder Musiktitel. Der Schutz des Titels gegen Nachahmung bzw. identische Übernahme von Dritten ist regelmäßig auf die Werkart beschränkt.
Es kann daher teilweise schon strittig sein, ob ein Filmtitel für ein Musikwerk verwendet werden darf. Oder etwa der Zeitschriftentitel für den Titel einer Fernsehsendung. Titelschutz ist also relativ eng. Dafür entsteht er aber auch Kraft Benutzung ggfs. sogar vom Zeitpunkt einer Titelschutzanzeige an.
Die eingetragene Marke erlangt Schutz durch Anmeldung und Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder etwa beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Voraussetzung für die Eintragung ist, dass der Titel, der Begriff, den man als Marke schützen lassen möchte, unterscheidungskräftig ist. Beschreibende Angaben werden daher nicht als Marke eingetragen. Gleiches gilt z.B. für werbeübliche Aussagen. Titel wie "Der Ernährungs-Ratgeber" o.ä. scheiden daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Marke aus.
Hat man aber einen unterscheidungskräftigen Titel als Marke eingetragen, so genießt dieser unabhängig von Ihrem Werk Schutz. Sie müssen die Marke zwar auch verwenden, um den Schutz nicht zu verlieren. Aber an sich kann die Marke erst einmal für 10 Jahre eingetragen werden und danach für jeweils weitere 10 Jahre, theoretisch unendlich weiter geschützt werden. Man hat dann sozusagen ein amtlich dokumentiertes Monopol zur Nutzung des Titels für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen. Dieser Schutz kann dann nicht nur das eigentliche Werk und die Werkart erfassen, sondern auch Merchandising-Artikel, die Veranstaltung von Reisen usw..
Im Ergebnis ist also der Titelschutz meist das erste Mittel, um den Titel eines Films, eines Buches oder einer Zeitschrift zu sichern. Will man aber etwas weitergehen und unabhängig vom eigentlichen Werk einen umfassenderen Schutz auch für weitere Bereiche erlangen, so sollte (auch) eine Marke angemeldet werden. Im Zweifel ist die Marke auch leichter durchsetzbar. Denn man erhält eine Eintragungsurkunde, aus der leicht ersichtlich ist, was für wen und für welche Bereiche geschützt ist. Beim Titelschutz muss man dazu schon weiter ausholen und ggfs. erst ein Urteil erwirken, ehe Dritte reagieren.
Ein weiterer Vorteil der Marke ist, dass man sie erst ab dem 6. Jahr nach der Anmeldung benutzen muss. Steht das zu veröffentlichende Werk also noch etwas in den Sternen, so kann man sich dennoch schon mal die Marke sichern und hat dann nicht den Druck, das Werk schnell erscheinen lassen zu müssen. Schaltet man eine Titelschutzanzeige, so sollte das Werk binnen 6 Monaten nach Veröffentlichung der Titelschutzanzeige erscheinen.
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„Auf Basis einer Titelschutzanzeige im Titelschutz-Magazin haben wir bereits erfolgreich eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg für unsere Mandantschaft erwirkt. Wir sind daher sehr zufrieden mit dem hier angebotenen Service und werden auch künftig wieder auf das Titelschutz-Magazin zur Veröffentlichung von Titelschutzanzeigen zurückgreifen.“
Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT Recht in München
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