Titelschutz für APPS nach § 5 Abs. 3 MarkenG

13. November 2014

Ja, aber...

Das OLG Köln und das LG Hamburg haben in den vergangenen Monaten dazu Stellung genommen, inwieweit Titelschutz nach § 5 Abs. 3 Markengesetz auch für Titel von APPs besteht.

Grundsätzlich wird hier Titelschutz für APPs bejaht: "Die Bezeichnung einer App ist grundsätzlich dem Werktitelschutz im Sinne des § 5 III MarkenG fähig." (Leitsatz 1)

"Entgegen der Ansicht der Kl. stellt auch eine App ein titelschutzfähiges Werk iSd § 5 III MarkenG dar.

Werke im kennzeichenrechtlichen Sinne sind alle immateriellen Arbeitsergebnisse, die als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig sind (BGHZ 121, 157; BGH, GRUR 1993, 767 [768] – Zappel-Fisch; BGHZ 135, 278; BGH, GRUR 1998, 155 – Power Point; BGH, GRUR 2012, 1265 – stimmt’s?). Neben den explizit in § 5 III MarkenG genannten Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken und Bühnenwerken erwähnt die Regelung auch die sonstigen vergleichbaren Werke. Damit ist nicht abschließend bestimmt, welche Werke Titelschutz genießen können. Charakteristisch ist jedenfalls eine eigenständige geistige Leistung, die sich in dem Werk verkörpert (BGH, GRUR 2005, 959 [960] – FACTS II).

Als solche vergleichbaren Werke genießen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits Computerprogramme bzw. Software (BGH, GRUR 2006, 594 Rn. 16 – SmartKey; BGHZ 135, 278; BGH, GRUR 1998, 155 – Power Point; BGH, GRUR 1997, 902 – FTOS; BGH, GRUR 1998, 1010 – WINCAD) sowie – in einem eingeschränkten Rahmen – auch Websites Schutz, wenn diese fertig gestellt sind und inhaltlich die Werkqualität erreichen (BGH, GRUR 2009,207LG Hamburg: Werktitelschutz bei Apps - wetter DE(GRUR-RR 2014, 206) 1055 [157] – airdsl; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 5 Rn. 81).

Eine App kann im Hinblick auf den Werkbegriff des § 5 III MarkenG als internet- und plattformbasierte Softwareanwendung für mobile Endgeräte umschrieben werden. Durch die App wird es dem Nutzer ermöglicht, die Leistungen eines Anbieters über das mobile Internet direkt auf einem Endgerät zu nutzen. Der Vorteil liegt für den Nutzer darin, dass die jeweilige App auf die Betriebssoftware des jeweiligen Geräts abgestimmt ist, um auf diese Weise eine schnellere und reibungslosere Anwendung zu gewährleisten.
Damit weist eine App zum einen Parallelen zur Software auf, da auch diese auf bestimmten Plattformen basiert und meist für ein bestimmtes Betriebssystem konfiguriert ist. Wie die Software beeinflusst auch die App die Datenverarbeitung eines Geräts." (LG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2013 – 327 O 104/13)

Ob dann für den Namen "wetter.de" ein konkret Titelschutz besteht, wurde dann wie üblich in Fragen des Titelschutzes entschieden. Ein zu schützender Titel muss grundsätzlich unterscheidungskräftig sein, um den Schutz nach dem Markengesetz zu erlangen. Das LG Hamburg und auch das OLG Köln (Urteil vom 05.09.2014 - AZ 6 U 205/13) haben hier entschieden, dass der Bezeichnung „wetter.de“ als APP für den Werktitelschutz des § 5 III MarkenG die erforderliche originäre Kennzeichnungskraft fehle.

Im Gegensatz zum Titelschutz für Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, wo vereinfachte Voraussetzungen zur Erlangung eines Titelschutz gelten, müsse bei Apps der allgemeine Maßstab bei der Bestimmung einer originären Kennzeichnungskraft angelegt werden.

"Ein Titel muss grundsätzlich kennzeichnungskräftig in dem Sinne sein, dass er geeignet ist, ein Werk von einem anderen zu unterscheiden (BGH, GRUR 2003, 440 [441] – Winnetous Rückkehr). Allgemein ist die Zuerkennung des Titelschutzes schon bei einer geringen Unterscheidungskraft gerechtfertigt (Fezer, 4. Aufl. 2009, § 15 Rn. 274). Dafür reicht jedoch in Bezug auf Apps ein „Mindestmaß an Individualität“ (vgl. BGH, GRUR 2002, 176 – Auto Magazin), wie es in Bezug auf Zeitschriften gefordert wird, nicht aus. An die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln werden noch geringere Anforderungen gestellt, weil auf dem Zeitungs- und Zeitschriftenmarkt seit jeher Zeitungen und Zeitschriften unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden (BGH, GRUR 1999, 235 [237] – Wheels Magazine, mwN; BGH, GRUR 2007, 70 [72] – SZENE; BGH, GRUR 2000, 504 [505] – FACTS). Dies gilt insbesondere, wenn sich eine Vielzahl von Zeitschriften mit einem bestimmten Thema bzw. Bereich befassen und dadurch eine Vielzahl von Titeln vorhanden ist, die neben dem für dieses Thema bzw. diesen Bereich beschreibenden Begriff allenfalls schwach individualisierende Merkmale aufweisen und so den Verkehr dazu veranlassen, besonders auf Zusätze zu achten (BGH, GRUR 2002, 176 – Auto Magazin).
Die grundlegenden Unterschiede zwischen Zeitschriften als periodisch erscheinenden Druckschriften und Apps als internet- und plattformbasierten Softwareanwendungen für mobile Endgeräte verbieten die Übernahme der für Zeitschriften geltenden Grundsätze.
[...]
Darüber hinaus stellte der Zusatz „.de“ auch nicht einmal ein schwach individualisierendes Merkmal dar, an welchem sich der Verkehr orientieren kann. Eine angehängte Top-Level-Domain wird vom Verkehr grundsätzlich nicht als individualisierender Zusatz, sondern nur als bloße Länderzuweisung verstanden. So war bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft die Bezeichnung „wetter“ isoliert von dem seinerseits beschreibenden Zusatz „.de“ zu betrachten. Diese Bezeichnung war für die durch die App angebotenen Leistungen als noch nicht mal schwach kennzeichnungskräftig, mithin als glatt beschreibend einzustufen." (LG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2013 – 327 O 104/13)

Eine Ausnahme für den Schutz einer rein beschreibenden Bezeichnung für eine App - oder für eine Homepage - kann nur dann angenommen werden, wenn der Inhaber des Zeichens Tatsachen für einen Werktitelschutz kraft Verkehrsgeltung dargelegt. Das ist aber in diesem Fall unterblieben, so dass sich die Richter darüber keine Gedanken machen mussten.

Im Ergebnis ist es wohl eher schwer bis unmöglivh für rein beschreibende App-Titel einen Titelschutz zu erlangen. Ob die Gerichte in ein paar Jahren anders entscheiden und für Apps dieselben erleichterten Bedingungen für den Werktitelschutz gelten lassen wie für Zeitschriften und Zeitungsarktikel ist ungewiss.

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„Auf Basis einer Titelschutzanzeige im Titelschutz-Magazin haben wir bereits erfolgreich eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg für unsere Mandantschaft erwirkt. Wir sind daher sehr zufrieden mit dem hier angebotenen Service und werden auch künftig wieder auf das Titelschutz-Magazin zur Veröffentlichung von Titelschutzanzeigen zurückgreifen.“

Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT Recht in München

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