LG München: "Bully" - Keine Verwechslungsgefahr zwischen Künstlername und Computerspiel-Titel Urteil vom 22.07.2008

13. Februar 2015

Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat sich in einem am 28.10.2008 verkündeten Urteil mit dem Homonym „Bully“ auseinandergesetzt und entschieden, dass durch die Verwendung des Wortes „Bully“ zur Bezeichnung eines Computerspiels keine Rechte des gleichnamigen Künstlers „Bully“ (Herbig) verletzt werden.

Der Kläger – ein bekannter deutscher Komiker – hatte gegen einen Softwarehersteller geklagt, weil dieser ein Computerspiel „Bully – Scholarship Edition“ bzw. „Bully – Die Ehrenrunde“ genannt hatte. Das sollte dem Spielehersteller verboten werden, da der Kläger mit diesen – seiner Ansicht nach Gewalt verherrlichenden – Spielen nicht in Verbindung gebracht werden wollte.

Das Gericht konnte eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Künstlernamen und dem Spieletitel allerdings nicht erkennen. Der Kläger ist zwar – so die Richter der 33. Zivilkammer – unter seinem Künstlernamen aus Film und Fernsehen durchaus bekannt und genießt insoweit auch einen gewissen Schutz. Andererseits ist ein ‚Bully’ eben nicht nur der Künstlername eines deutschen Komikers; gemeint sein kann etwa auch ein VW-Transporter, der Anstoß beim Eishockey – oder (in der Sprache unserer anglisierenden Jugend) gar ein Schläger, und zwar kein Eishockey-Schläger, sondern ein wüster Schlägertyp. Gerade daher rührt übrigens bedeutungsmäßig der Name des Spiels. Alles in allem also – so befanden die Richter der 33. Zivilkammer – ein beschreibender Begriff, dessen Verwendung möglich sein muss. Dies insbesondere dann, wenn es sich nur um einen Bestandteil des Titels handelt und der Gesamttitel unschwer erkennen lässt, dass die Sache mit dem Kläger nichts zu tun hat, da das Wort ‚Bully’ in einem anderen Kontext und mit anderer Bedeutung verwandt wird. Im Videospielbereich – so stellte das Gericht ferner fest – hat der Künstlername des Klägers im Übrigen keinerlei relevante Bedeutung.

Auch eine Verwechslungsgefahr etwa zwischen den Titeln von Fernsehsendungen des Klägers mit dem fraglichen Spiel besteht nach Ansicht des Gerichts nicht, da die durch die fraglichen Spiele angesprochenen Verkehrskreise diesen – im Spielebereich nicht geläufigen Titel – nicht einfach aus dem Film- und Fernsehbereich übernehmen und auf den Kläger beziehen werden.

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 28.10.2008

LG München I, Urteil vom 22.07.2008 - 33 O 24030/07 - Bully
MarkenG § 15, BGB § 12

IM NAMEN DES VOLKES!

URTEIL

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte/r: ...

gegen

...

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigte/r: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I, 33. Zivilkammer, durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.7.2008 folgendes Endurteil:

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte kennzeichen-, namens- und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Titels eines Konsolenspiels, geltend.

Der Kläger heißt mit bürgerlichem Namen ... Er trägt den Spitznamen „Bully“, der als Künstlername in seinem Personalausweis eingetragen ist (vgl. Anlage K22), ist als Produzent, Autor, Regisseur und Schauspieler tätig und hat als solcher maßgeblich unter anderem an den unstreitig sehr erfolgreichen deutschen Spielfilmen „Der Schuh des Manitu“ und „(T)Raumschiff Surprise Periode 1“ mitgewirkt. Zudem produzierte er unter anderem die von 1997 bis 2002 auf dem Fernsehsender ProSieben in sechs Staffeln á 15 Folgen erstmals ausgestrahlte Fernsehsendung „Bully-Parade“ und wirkte an der zwischen 2004 und 2006 erstmals ausgestrahlten Fernsehserie „Bully & Rick“ mit.

Die Beklagte ist eine Tochterfirma der ... mit Sitz in New York, einem weltweit als Entwickler, Publisher und Distributor von Unterhaltungssoftware für PC und Spielekonsolen tätigen Unternehmen. Die Beklagte betreibt das entsprechende Geschäft in Deutschland.

Im Hinblick auf den oben genannten Spielfilm „(T)Raumschiff Surprise Periode 1“ haben die Beklagte und die ... (ein Unternehmen des Klägers) einen Lizenzvertrag über ein Computerspiel zu diesem Film geschlossen, welches zeitgleich zum Filmstart am 22. 7. 2005 veröffentlicht wurde und seitdem von der Beklagten vertrieben wird.

Auf der Website der Beklagten ist dieses Computerspiel unter Eingabe des Suchwortes „Bully“ auffindbar und wird dort - wie aus Anlage K3 ersichtlich - unter Abbildung des Covers mit folgendem Text dargestellt:

„(T)Raumschiff Surprise - Periode 1“

Zeitgleich mit dem Filmstart am 22. 7. veröffentlicht ... das offizielle Computerspiel zu Bullys neuem Kino-Blockbuster. Bestehen Sie mit der (T)Raumschiff Surprise Crew irrwitzige Abenteuer!

Ergänzend wird auf Anlage K3 Bezug genommen.

Ferner vertreibt die Beklagte das hier nicht antragsgegenständliche, als Anlage K19 vorgelegte Konsolenspiel „Canis Canem Edit“. Dieses Spiel mit der Altersfreigabe der USK ab 16 Jahren dreht sich um den 15 jährigen Schüler Jimmy Hopkins, der das fiktive Internat Bullworth Academy besucht, deren Schulmotto der Titel „Canis Canem Edit“. (Hund isst Hund) lautet.

Das Spiel, welches in den USA unter dem Titel „Bully“ in Verkehr gebracht wurde, in Europa jedoch unter dem oben genannten Titel herausgegeben wurde, war wegen seines Inhalts nicht unumstritten (vgl. Anlage K6 und B5), war Gegenstand eines Artikels im Feuilleton der FAZ vom 24. 11. 2006 (Anlage B12) und erfuhr auf der anderen Seite auch Lob (vgl. Anlagen Bl. mit B3).

Im Frühjahr 2008 brachte die Beklagte eine Folgeversion dieses Konsolenspiels heraus, welches für die Konsolen „XBOX“ und „Wii“ erhältlich ist und unter den Titeln „BULLY - Scholarship Edition“ bzw. BULLY - Die Ehrenrunde“ vertrieben wird und wie aus nachfolgender Abbildung ersichtlich gestaltet ist:

...

Auch dieses Spiel ist ab 16 Jahren freigegeben und spielt - entsprechend der auf der Verpackung abgedruckten Inhaltsbeschreibung - „an der Bullworth Academy, einer fiktiven Privatschule in Neuengland, und erzählt die Geschichte des 15-jährigen Rotzlöffels Jimmy Hopkins, der im Laufe eines Schuljahres alle Höhen und Tiefen der Pubertät durchlebt“ (vgl. die zum Akt übergebenen Original-Spiele, dort Rückseiten-Text).

Der Kläger trägt vor, dass an ihn Gedankenverbindungen zwischen dem Titel dieses Spiels und seinem Namen herangetragen worden seien. So sei eine seiner Bekannten bei einem Besuch der Messe „Game Convention“ im August 2007 in L von dritter Seite auf das streitgegenständliche Spiel mit den Worten aufmerksam gemacht worden: „Schau mal, da vorne steht das neue Spiel von Bully“.

Durch derartige Verbindungen fühle sich der Kläger in seinen Rechten verletzt. Er genieße im deutschsprachigen Raum eine überragende Bekanntheit unter seinem Künstlernamen „Bully“ und wolle mit einem Computerspiel, welches wegen seines gewaltverherrlichenden Inhalts in der Kritik stehe, nicht in Verbindung gebracht werden.

Da der Kläger unter dem Namen „Bully“ sofort identifiziert werde, genieße er für diesen Künstlernamen den Schutz des § 5 MarkenG. Unter diesem Namen trete er im geschäftlichen Verkehr auf und lizenziere über sein Unternehmen ... seine Filme auch zur Nutzung als Computer-Spiel. Die streitgegenständlichen Spiele-Titel erfüllten den Tatbestand des § 15 II MarkenG, da diese zu Verwechslungen führten. Insbesondere dadurch, dass die Beklagte auch das vom Kläger lizenzierte Computerspiel zum Film des Klägers „(T)Raumschiff Surprise Periode 1“ vertreibe, liege die Verwechslung des streitgegenständlichen Spiels nahe und habe sieh bereits realisiert. Der Umstand, dass die Bezeichnung „BULLY“ auch andere Bedeutungen habe, ändere daran wegen der übergroßen Medienpräsenz des Klägers nichts.

Ferner stehe der Beklagten ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Das Verhalten der Beklagten verstoße gegen die anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe, da die Parteien einerseits durch den bestehenden Lizenzvertrag in einem engen geschäftlichen Verhältnis zueinander stünden und die Beklagte andererseits unter Benutzung des Künstler- und Spitznamens des Klägers ein Computerspiel vertreibe, welches aggressive Gewalt-Action beinhalte, obwohl der Kläger außergerichtlich auf seine Bedenken aufmerksam gemacht und um eine Titeländerung gebeten habe.

Schließlich resultiere der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB wegen Verletzung der Namensrechte des Klägers.

Wegen der erfolgten Rechtsverletzung müssten zudem außergerichtliche Abmahnkosten erstattet werden.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 2,50 bis zu € 250.000,00, an dessen“ Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer verboten, die erweiterte Version des Computerspiels, das in Europa von ihr unter dem Titel „Canis Canem Edit“ auf den Markt gebracht wurde, unter dem Titel „Bully-Scholarship Edition“ und/oder unter dem Titel „Bully - Die Ehrenrunde“ zu veröffentlichen und/oder in Verkehr zu bringen.

Die Beklagte wird verurteilt, als Nebenforderung € 2.118,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Verwendung der streitgegenständlichen Titel sei nicht zu beanstanden, da der Inhalt des Spiels nicht gewaltverherrlichend sei und Rechte des Klägers nicht verletzt würden.

Zu berücksichtigen sei, dass die Vorgängerversion des hier streitgegenständlichen Spiels auch auf dem europäischen Markt unter dem Titel „Bully“ bekannt sei, unter dem es in den USA erschienen sei. Das Wort „Bully“ sei dabei zum einen ein Hinweis auf den Ort des Spielgeschehens und zum anderen im Englischen die Bezeichnung für einen Menschen, der andere drangsaliere, im Zusammenhang mit Schülern jemand, der andere Schüler schikaniere oder ärgere. Da das Vorgängerspiel unter dieser Bezeichnung auch in Europa bekannt sei, aber sich die Beklagte entschieden, die erweiterte, hier streitgegenständliche Version unter Verwendung des Bestandteils „Bully“ zu bezeichnen.

Bereits das Vorgängerspiel sei nicht gewaltverherrlichend, sondern sei ein hervorragend gestaltetes und hoch gelobtes Konsolenspiel. Die im Internet veröffentlichte Kritik, auf die der Kläger seine Meinung stütze, treffe nicht zu. So erlaube das Spiel weder den Einsatz von Schusswaffen noch von Messern, die Kampfszenen verliefen unblutig, und es gebe nicht mal blaue Augen. Verglichen mit anderen Computerspielen derselben Altersklasse handele es sich um ein überaus gemäßigtes Spiel.

Die vom Kläger behaupteten und bestrittenen Gedankenverbindungen zwischen den streitgegenständlichen Titeln und seinem Spitznamen hätten jedenfalls keine rechtliche Relevanz. Der Kläger sei möglicherweise den Liebhabern harmloser, klamaukiger deutscher Komödien bekannt, daraus lasse sich jedoch nicht auf eine allgemeine Bekanntheit schließen. Insbesondere folge aus dem Erfolg der Filme des Klägers nicht, dass auch der Spitzname des Klägers allgemein bekannt sei.

Darüber hinaus verweist die Beklagte auf die unterschiedlichen Bedeutungen, die der Begriff „Bully“ über seine Bedeutung als Spitzname des Klägers hinaus bezeichne, wie u. a. den Anstoß beim Eishockey, den Künstlernamen des Sängers Bully Buhlan, einen VW-Transporter, eine Hunderasse oder die Bully-Figuren (Kunststofffiguren zum Sammeln und Spielen) wie auch auf die aus Anlage BIO ersichtlichen Markeneintragungen.

Unterlassungsansprüche aus § 15 IV MarkenG könne der Kläger nicht geltend machen, da sein Künstlername keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen genieße, denn der Name „...“ individualisiere nur die natürliche Person des Klägers, die kein Unternehmen und kein Geschäftsbetrieb sei. Bei der ... - und Fernsehproduktion GmbH trete der Kläger als deren Geschäftsführer nur unter seinem bürgerlichen Namen ... in Erscheinung.

Auch Unterlassungsansprüche aus § 12 BGB kämen nicht in Betracht. Namensschutz für einen Künstlernamen bestehe nur dann, wenn der Name eine besondere Verkehrsgeltung erlangt habe, was hier nicht der Fall sei, da weder der Künstlername des Klägers „...“ noch der - Begriff „Bully“ in Alleinstellung allgemein für den Kläger bekannt seien. Ein Künstlername, der im beruflichen Bereich geführt werde, habe aber nur einen auf diesen Tätigkeitsbereich beschränkten Schützbereich.

Unabhängig davon fehle es an der für § 12 BGB erforderlichen Zuordnungsverwirrung, denn die beteiligten Verkehrskreise vermuteten weder personelle oder organisatorische Zusammenhänge noch eine - vermeintliche - Zustimmung des Klägers zum Gebrauch des Namens „Bully“ für die Verwendung der streitgegenständlichen Titel. Denn der Begriff „Bully“ genieße nur schwache Kennzeichnungskraft, eine Übereinstimmung zwischen Spitzname und Titel liege nur teilweise vor, die Branchen der Parteien seien grundlegend verschieden, so dass nach dem Gesamteindruck die beteiligten Verkehrskreise, wenn überhaupt, von zufälligen Übereinstimmungen ausgingen. Hierzu trügen nicht zuletzt der Inhalt des Spiels und die Gestaltung des Covers bei.

Schließlich liege angesichts des eingeschränkten Schutzbereichs des klägerischen Künstlernamens auch keine Interessenverletzung des Klägers durch die Verwendung der streitgegenständlichen Bezeichnungen als Titel für ein anspruchsvolles Konsolenspiel vor.

Ansprüche aus UWG scheiterten an einer fehlenden unlauteren Handlung der Beklagten. Die Beklagte habe den Titel nicht ausgewählt, um eine Bezugnahme zum Kläger herzustellen, sondern in Anlehnung an den Ort des Spielgeschehens sowie den englischen Begriff „Bully“.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 22. 7. 2008 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, der Kläger kann der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Verwendung der streitgegenständlichen Titel „Bully-Scholarship Edition“ und „Bully - Die Ehrenrunde“ für das verfahrensgegenständliche Konsolenspiel untersagen. Dementsprechend steht ihm auch kein Kostenerstattungsanspruch für die außergerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten zu.

I.
Eine vorrangig zu prüfende, wenngleich vom Kläger nicht ausdrücklich, wohl aber inzident behauptete Vertragsverletzung des Lizenzvertrages zwischen der Beklagten und der vom Kläger betrieben ... liegt nicht vor.

1. Auch nach dem Vortrag des Klägers war Gegenstand des vorgetragenen Lizenzvertrags „lediglich“ die Lizenzierung eines Computerspiels zum vom Kläger produzierten Spielfilm „(T)Raumschiff Surprise Periode 1“. Mangels entsprechenden Vortrags des Klägers ist davon auszugehen, dass dieser Vertrag keinerlei Regelungen über die Verwendung des Künstlernamens „Bully“ beinhaltet, so dass die hier streitgegenständlichen Titel keine entsprechende Vertragsverletzung begründen können.

2. Auch ist eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien ohne eine ausdrückliche Regelung zur Verwendung des Künstlernamens „Bully“ wechselseitig auf dem Vertrag immanente Schutzrechte des Klägers, die über die gesetzlichen Schutzrechte hinausgehen, verständigen wollten, mit der Folge, dass die Beklagte jegliche Verwendung des Begriffs „Bully“ zuvor durch den Kläger - der zudem nur mittelbar über die eigentliche Vertragspartnerin der Beklagten, die ..., am Vertrag beteiligt ist - hätte genehmigen lassen müssen. Eine solche Vereinbarung wäre insbesondere angesichts der unstreitigen Mehrdeutigkeit des Begriffs „Bully“ auch im deutschen Sprachgebrauch nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung, die nicht behauptet wird, anzunehmen.

II.
Kennzeichenrechtliche Ansprüche stehen dem Kläger ebenfalls nicht zu, weder aufgrund eines Unternehmenskennzeichens noch aus Werktitelrecht.

1. Ein Anspruch aus § 15 IV, II; 5 II MarkenG scheitert jedenfalls an der fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen dem klägerischen Künstlernamen „Bully“ und den antragsgegenständlichen Spiele-Titeln.

a) Grundsätzlich kann sich der Kläger zwar bezüglich seines Künstlernamens auch auf kennzeichenrechtliche Anspruchsgrundlagen berufen, da er unter diesem jedenfalls auch im geschäftlichen Verkehr auftritt, wie sich zum Beispiel aus Anlagen K16, K17 und K21 ersehen lässt. Denn nach der Kommentierung in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 5 Rdnr. 9, 10 ist § 5 MarkenG einschlägig, wenn die betreffende Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr zur persönlichen Individualisierung eines bestimmten Trägers eines Unternehmens oder Geschäftsbetriebs verwendet wird. Und nach Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, § 5 Rdnr. 12, genießt der Name einer natürlichen Person Schutz nach § 5 MarkenG, wenn der Namensträger im geschäftlichen Verkehr handelt, wohingegen im Privatbereich § 12 BGB greift, wobei der Namensbegriff in § 5 MarkenG dem des § 12 BGB entspreche (a. a. O. Rdnr. 16) und Spitznamen wie auch Künstlernamen in gleicher Weise geschützt seien (s. dort, Rdnr. 17).

b) Ein Anspruch aus § 15 IV MarkenG scheitert jedoch unter Berücksichtigung der anzuwendenden Wechselwirkungslehre an einer kennzeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen „Bully“ einerseits und „Bully - Scholarship Edition“ und/oder „Bully - Die Ehrenrunde“.

(i) Auszugehen ist von einem im hier maßgeblichen Bereich sehr geringen Schutzumfang des klägerischen Unternehmenskennzeichens. Es mag zwar zutreffen, dass der Kläger unter seinem Spitznamen „Bully“ - selbst in Alleinstellung - im Bereich Film und Fernsehen eine gewisse Bekanntheit genießt, nicht zuletzt wegen der unstreitig bekannten und sehr erfolgreichen Spielfilme „Der Schuh des Manitu“ sowie „(T)Raumschiff Surprise Periode 1“. Auf der anderen Seite ist die Bezeichnung „Bully“ unbestritten mehrdeutig, und zwar in vielfacher Hinsicht. So hat die Bezeichnung „Bully“ unter anderem zum einen als Kennzeichen Bedeutung für Kunststoff-Figuren zum Spielen und zum Sammeln, zum anderen beschreibt das Wort Bully etwa den Anstoß beim Eishockey, einen VW-Transporter oder aber auch einen Schläger (vgl. Anlage B8).

(ii) Angesichts dessen, dass sich die Videospiele-Industrie im Allgemeinen und die Beklagte mit den hier streitgegenständlichen Spielen im Besonderen in erster Linie offensichtlich an einen jüngeren Personenkreis wenden, bei dem davon auszugehen ist, dass jedenfalls einem maßgeblichen Anteil gerade die anglo-amerikanische Umgangssprache sowie dort gebräuchliche Kraftausdrücke und Schlagwörter bekannt sind, steht vorliegend zur Überzeugung der Kammer fest, dass weiten Teilen dieses durch die streitgegenständlichen Spiele angesprochenen Personenkreises die Bedeutung des Wortes „Bully“ als Bezeichnung für einen Schläger - geläufig ist. Dies folgt nicht zuletzt daraus, dass dieser Begriff mit dieser Bedeutung wie selbstverständlich in Zeitungsartikeln wie den als Anlagen B13 und B14 vorgelegten verwendet wird - was belegt, dass die Autoren dieser Texte von einem entsprechenden Verständnis des Begriffs in der Bevölkerung ausgehen. Zudem wird ein entsprechendes Verständnis des Begriffs durch die ebenfalls bei wesentlichen Teilen des angesprochenen Verkehrs vorauszusetzende Vertrautheit mit dem Internet gestärkt, das ebenfalls ein Verständnis gerade umgangssprachlicher und solcher der Jugendsprache zuzuordnenden Begriffe der englischen Sprache fördert.

(iii) Doch auch diejenigen Verkehrskreise, die die hier von der Beklagten verwendete Bedeutung des Begriffs „Bully“ nicht kennen, wissen jedenfalls um die Mehrdeutigkeit des Begriffs. Sie wissen, dass der Begriff auch rein beschreibende Bedeutung haben kann.

(iv) Es kommt hinzu, dass der klägerische Künstlername Bully im Videospiele-Bereich auch unter Zugrundelegung seines Sachvortrags keinerlei relevante Bedeutung hat mit der Folge, dass auch diejenigen, die den Begriff „Bully“ in Alleinstellung kennen, diesen nur mit Film und Fernsehen in Verbindung bringen werden - und zwar selbst dann, wenn sie das Spiel zum Film „(T)Raumschiff Surprise Periode 1“ kennen. Bei diesem handelt es sich klar erkennbar um „das Spiel zum Film“, welches für sich allein keinerlei eigenständige Bedeutung hat. Demnach hat dieses Spiel für den Schutzumfang des aus dem Filmbereich durchaus bekannten Künstlernamens „Bully“ im Bereich Videospiele keine Relevanz (zumal der Name „Bully“ dort gerade nicht im Titel des Spiels verwendet wird, sondern lediglich der Filmtitel wiedergegeben wird), sondern es trägt als reiner Merchandise-Artikel allenfalls zu einer weiteren Steigerung der Bekanntheit des hinter dem Namen „Bully“ stehenden Künstlers als Filmschaffender bei.

(v) Ferner ist bei der Bestimmung des Schutzumfangs zu berücksichtigen, dass dieser nicht soweit gezogen werden darf, dass eine Verwendung von an sich beschreibenden Begriffen nicht mehr möglich wäre. Dies gilt unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH in der Entscheidung „Metrosex“ (GRUR 2008, 912 ff, Rz. 20, 21) selbst dann, wenn die beschreibende Bedeutung des Begriffs - mangels Kenntnis desselben - nicht jedermann erkennbar sein sollte.

(vi) Unter -Zugrundelegung dieses für die hier streitgegenständlichen Produkte geringen Schutzumfangs des klägerischen Unternehmenskennzeichens „Bully“ halten die angegriffenen Zeichen den erforderlichen Abstand ein, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. So wird der Begriff „Bully“ zwar vorangestellt und damit hervorgehoben verwendet. Er wird jedoch zugleich nicht in Alleinstellung, sondern als Bestandteil eines Konsolenspiel-Titels benutzt. Unabhängig davon, ob insoweit überhaupt eine Herkunftsfunktion der streitgegenständlichen Titel und damit eine mögliche Beeinträchtigung eines herkunftshinweisenden Kennzeichens grundsätzlich anzunehmen ist (kritisch hierzu Ströbele / Hacker, § 15 Rdnr. 15), ist jedenfalls festzustellen, dass der angesprochene Verkehr ei der Verwendung eines derartigen Titels zumindest einen Abgleich Vornehmen wird mit dem Inhalt des mit dem Titel gekennzeichneten Werks. Dabei wird er ohne weiteres feststellen, dass der Titel nichts mit; dem Kläger zu tun hat, sondern das Wort „Bully“ in einem gänzlich anderen Zusammenhang verwendet wird.

(vii) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass Film und Fernsehen einerseits und der Videospielebereich andererseits beide Bestandteil der Unterhaltungsindustrie sind, denn dieser alleinige Berührungspunkt führt nicht zu einer angesichts obiger Umstände für die Bejahung eines Unterlassungsanspruchs ausreichenden Branchennähe. Die beklagte Partei hat - ohne dass der Kläger dem Entscheidungserhebliches entgegensetzen konnte - vorgetragen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Produkten um originäre und hochentwickelte Konsolenspiele handele, für die es eine spezielle Zielgruppe gebe. Dies überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass Voraussetzung für das Spielen dieses Spieles der Erwerb der entsprechenden Konsole selbst ist. Dass bei derartigen Konsolenspielen regelmäßig eigenständige Inhalte unterschiedlichster Art thematisiert werden, ist allgemein bekannt. Überschneidungen zu Film und Fernsehen, die eine für das Kennzeichenrecht relevante Nähe der beiden Bereiche begründen würden, trägt auch die Klagepartei nicht vor. Allein das Beispiel des Spiels zum Film „(T)Raumschiff Surprise Periode 1“ genügt hierfür nicht.

(viii) Nach der vorzunehmenden Gesamtschau ist daher angesichts der nicht vorhandenen Relevanz des Künstlernamens „Bully“ im Konsolenspielebereich einerseits und der zugleich bestehenden, für den Verkehr erkennbaren beschreibenden Bedeutung der angegriffenen Titel andererseits eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 II, IV. MarkenG nicht gegeben. Dem steht der vom Kläger behauptete tatsächliche Verwechslungsfall nicht entgegen, da es sich bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr um eine Rechtsfrage handelt, bei der tatsächliche Verwechslungen zwar eine Indizwirkung haben können, ein einzelner, zudem aufgrund der konkreten Umstände - was etwa die Zugehörigkeit der der Verwechslung unterliegenden Person zu den maßgeblichen Verkehrskreisen betrifft - jedoch nicht eindeutiger Fall jedoch keine rechtlich relevante Aussagekraft hat.

2. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf Werktitel-Rechte im Sinne von § 5 III MarkenG stützen, so dass auch insoweit kein Anspruch aus § 15II, IV MarkenG besteht. Unabhängig davon, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht ausdrücklich auf Werktitelrechte gestützt hat, ist zu berücksichtigen, dass ein Werktitel in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne geschützt ist (Ströbele/Hacker, § 15 Rdnr. 80), die also nur dann anzunehmen ist, wenn „ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs als Folge der Identität oder Ähnlichkeit der“ sich gegenüberstehenden „Bezeichnungen über die Identität der bezeichneten Werke irrt“ (BGH, GRUR 2005, 264 ff, Rz. 29 - Das Telefon-Sparbuch). „Betreffen die zu vergleichenden Titel unterschiedliche Werke, so scheidet die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr mangels Werknähe regelmäßig aus, wenn der angesprochene Verkehr das eine Werk aufgrund der Unterschiede nicht für das andere hält.“ (a. a. O. Rz. 30). Eine derartige, regelmäßig zu fordernde unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen Werktiteln des Klägers und den hier streitgegenständlichen scheitert demnach bereits daran, dass sich der Kläger nicht auf Werktitel für Konsolenspiele berufen kann, die den Bestandteil „Bully“ enthalten. Eine im Werktitelrecht lediglich ausnahmsweise, allerdings auch bei Fernsehserien in betracht kommende mittelbare Verwechslungsgefahr (a. a. O., Rdnr. 36 m. w. N.) scheitert aber auch hier daran, dass der angesprochene Verkehr die ihm möglicherweise bekannten Titel von Fernsehsendungen, die den Namen „Bully“ beinhalten (und von denen mangels Vortrag nicht ersichtlich ist, ob daran bestehende Werktitelrechte dem hiesigen Kläger oder aber einer seiner Gesellschaften zustehen), nicht auf den Konsolenspielebereich überträgt und zudem auch angesichts derartiger Fernsehtitel die hier maßgebliche beschreibende Bedeutung des Begriffs „Bully“ nach wie vor erkennt.

3. Schließlich stehen dem Kläger auch keine kennzeichenrechtlichen „Unterlassungsansprüche aus § 15 IV, III MarkenG zu. Unabhängig davon, dass sich der Kläger auch insoweit nicht ausdrücklich auf den Schutz eines bekannten Unternehmenskennzeichens im Rechtssinne beruft, scheitern entsprechende Ansprüche selbst bei unterstellter Bekanntheit jedenfalls am fehlenden Merkmal der Unlauterkeit. Wie dargestellt, handelt es sich bei der Bezeichnung „Bully“ um die anglo-amerikanische Bezeichnung für einen Schläger. In diesem Zusammenhang wird die Bezeichnung von der Beklagten verwendet. Zwar stellt sie die Bezeichnung im Rahmen ihres Werktitels prominent an den Anfang und verwendet zudem, wie sich aus den übergebenden Spielen ergibt, im Zusammenhang mit dem Wort „Bully“ das Kürzel „TM“. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der angesprochene Verkehr die Bezeichnung „Bully“ nach wie vor als inhaltsbeschreibenden Titel des von der Beklagten vertriebenen Konsolenspiels versteht. Eine über zufällige und aufgrund der gegebenen Identität wischen dem vom Kläger gewählten, jedoch mehrdeutigem Künstlernamen und der hier maßgeblichen Bezeichnung nicht zu vermeidende Assoziationen hinausgehende Rufausbeutung findet angesichts dessen ebenso wenig statt, wie die vom Kläger befürchtete Rufbeeinträchtigung. Hier muss sich der Kläger vielmehr entgegenhalten lassen, dass er sich selbst einen Künstlernamen erwählt hat, der unbestreitbar im Englischen die Bedeutung „Schläger“ hat. Eine Verwendung dieser Bezeichnung durch andere auch im Rahmen eines Titels kann der Kläger angesichts dessen nicht untersagen. Dem stehen auch die vertraglichen Beziehungen der Parteien nicht entgegen, die zwar auch Fürsorgepflichten im Rahmen des bestehenden Vertrages begründen mögen, jedoch nicht darüber hinausgehende, den hier streitgegenständlichen Fall betreffende Pflichten erkennen lassen.

4. Überdies ist dem geltend; gemachten kennzeichenrechtlichen .Unterlassungsanspruch § 23 Nr. 2 Marken entgegenzuhalten. Wie dargestellt, erkennt der Verkehr in der konkreten Verwendung des Wortes „Bully“ im Rahmen der angegriffenen Spiele-Titel, dass dieses den Inhalt des Spiels zum Gegenstand des Titels macht. Darin liegt eine nach § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Verwendung des Wortes, das zugleich ein Unternehmenskennzeichen des Klägers darstellt. Eine gegen die guten Sitten verstoßende Verwendung ist nicht gegeben. Insoweit ist auf die oben unter 3. gemachten Ausführungen zu verweisen, die hier ebenfalls zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen sind.

III.
Auch unter namensrechtlichen Aspekten steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu; § 12 BGB ist vorliegend nicht verletzt. Unabhängig davon, ob man vorliegend überhaupt noch den Anwendungsbereich des § 12 BGB neben §§ 15; 5 MarkenG als eröffnet ansieht, fehlt es zum einen an der erforderlichen Zuordnungsverwirrung und zum anderen an einem unbefugten Verhalten der Beklagten.

1. Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des BGH, GRUR 1983, 262 ff - „Uwe“ sowie des OLG Stuttgart, GRUR-RR 2002, 55 - „Ivan Rebroff“ ist vorliegend bereits eine namensrechtliche Beeinträchtigung des Klägers deswegen zu verneinen, weil - wie dargestellt - der Künstlername des Klägers im hier maßgeblichen Konsolenspielebereich gerade keine Bedeutung erlangt hat, sondern nur im Bereich Film und Fernsehen. Hierauf aber käme es - wie schon im kennzeichenrechtlichen Bereich - für die Bejahung von namensrechtlichen Ansprüchen an, da mangels Bekanntheit in diesem Bereich bereits nicht davon ausgegangen werden kann, dass der angesprochene Verkehr das mehrdeutige Wort „Bully“ auf den Kläger beziehen wird. Dabei spielen auch im namensrechtlichen Bereich der Vertrieb des Spiels „(T)Raumschiff Surprise Periode 1“ und die dargestellte Bewerbung dieses Spiels auf der Website der Beklagten unter Nennung des Künstlernamens des Klägers keine Rolle, da auch insoweit lediglich auf die Bekanntheit des Klägers als Filmschaffender für die Vermarktung eines Spiels zum Film abgestellt wird.

2. Darüber hinaus fehlt es an einem unbefugten Verhalten der Beklagten, der es auch unter namensrechtlichen Gesichtspunkten nicht verwehrt ist, ein Spiel des streitgegenständlichen Inhalts auf den Markt zu bringen und dabei, jedenfalls in der konkreten Form, die streitgegenständlichen Bezeichnungen im Titel zu verwenden.

IV.
Schließlich scheitern wettbewerbswidrige Unterlassungsansprüche - unabhängig davon, dass diese durch, die vorrangig zu prüfenden kennzeichen- und namensrechtlichen Anspruchsgrundlagen wohl als verdrängt anzusehen wären - jedenfalls an einem fehlenden unlauteren Verhalten der Beklagten. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

V.
Da dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht, kann er auch nicht die für deren außergerichtliche Geltendmachung angefallenen Kosten beanspruchen.

VI.
Der Kläger hat als Unterlegener des Rechtsstreits die Kosten nach § 91 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

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