Schöpfungshöhe bei Zeichnungen

11. Dezember 2017

Eine Zeichnung, die nach einer Fotografie angefertigt wird, erfüllt nicht die Anforderungen zum Schutz nach dem UrhG.  Nach den Grundsätzen der "kleinen Münze" gelten für Zeichnungen, Gemälde, Stiche oder Plastiken geringere Anforderungen für den Schutz nach  UrhG. In einem Urteil vom 14. September 2017 hat das Landgericht Frankfurt zur erforderlichen Schöpfungshöhe ein Urteil gefällt.

Leitsatz:

  1. Wird eine Fotografie (hier: von einem Kleckerlatz) lediglich in Form einer Bleistiftzeichnung abgezeichnet, kann es an einer hinreichenden künstlerischen Leistung und damit der erforderlichen Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG fehlen.
  2. Bei einer Zeichnung nach einer Fotografie handelt es sich weder um ein Lichtbildwerk noch um ein Lichtbild. Die Erstellung einer solchen Zeichnung ist nicht "fotografieähnlich" i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG.

Tenor:

Der Beschluss - einstweilige Verfügung - der Kammer vom 21.12.2016 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um urheberrechtliche Ansprüche.

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: "Klägerin") vertreibt Produkte mit regionalem Bezug, darunter Kleckerlätze.

Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: "Beklagte") vertreibt ebenfalls Produkte, u.a. auf www.amazon.de und www.ebay.de, darunter auch Kleckerlätze. Dabei verwendet sie eine Zeichnung eines Kleckerlatzes wie aus Anlage ASt1 (Bl. 27 d.A.) ersichtlich.

Die Klägerin beauftragte im Jahr 2011 den Künstler Z mit der Erstellung verschiedener Zeichnungen, wobei Grundlage jeweils Fotografien sein sollten (Anlage ASt9, Bl. 147 d.A.). Herr Z ließ der Klägerin die Entwürfe in Dateiform im Format "PSD" (Photoshop) zukommen (Anlage ASt10, Bl. 157 d.A.; Anlage CD-Rom). Er stellte der Klägerin unter dem 25.08.2011 eine Rechnung mit dem Betreff "Diverse Motive" (Anlage ASt7, Bl. 143 d.A.), die u.a. den Punkt "Textiel Dummies" aufwies. Im Text der Rechnung heißt es u.a.:

"Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt nach vollständiger Begleichung der Rechnung."

Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.12.2016 (Anlage ASt4, Bl. 32 d.A.) erfolglos abmahnen.

Auf den Antrag der Klägerin vom 20.12.2016 hin hat die Kammer der Beklagten mit Beschluss vom 21.12.2016 - einstweilige Verfügung (Bl. 38-40 d.A.) - unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
das nachfolgende Werk
zu vervielfältigen/vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen/zugänglich machen zu lassen, wie geschehen in Anlage Ast 1 ....
Gegen die ihr am 17.01.2017 zugestellte einstweilige Verfügung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.02.2017 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 03.05.2017 begründet.
Die Klägerin behauptet, Urheber der streitgegenständlichen Zeichnung sei Herr Z. Herr Z habe ihr nach ihrem Auftrag im Jahr 2011 auch die Zeichnung des Kleckerlätzchens zukommen lassen. Herr Z habe der Klägerin insoweit ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Zeichnung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 UrhG schutzfähig sei, alternativ bestehe Schutz als Lichtbild nach § 72 UrhG. Sie habe hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihr ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss - einstweilige Verfügung - vom 21.12.2016 zu bestätigen.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Landgericht Frankfurt a.M. vom 21.12.2016, Az. 2-03 O 416/16, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Zeichnung sei nicht von Herrn Z, sondern im Jahr 1999 vom Sohn der Beklagten, A, geschaffen worden. Die Beklagte nutze die Zeichnung seit 2000/ 2001 auf Visitenkarten und jedenfalls im Jahr 2007 habe sie sie auf Rechnungen genutzt. Im Jahr 2007 habe die Beklagte dem Vater des Geschäftsführers der Klägerin eine Visitenkarte mit der streitgegenständlichen Zeichnung ausgehändigt.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Zeichnung nicht schutzfähig sei. Herr Z habe ausweislich des Vortrages der Klägerin an einem Tag oder jedenfalls innerhalb einer Woche verschiedene Motive geschaffen, wobei dies anhand einer Fotografie als Vorlage erfolgt sei. Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte sei nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin müsse die Daten der Einigung vortragen und insbesondere den Vertrag über die Einräumung der Nutzungsrechte vorlegen.

Die Kammer hat den Ehemann der Beklagten, Herrn T, als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2017 vernommen. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 221-223 d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe

Auf den Widerspruch der Beklagten war die einstweilige Verfügung - Beschluss - vom 21.12.2016 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Aufhebung und zur Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grunde, insbesondere nicht aus den §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 UrhG, einen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der streitgegenständlichen Zeichnung.

Insoweit konnte die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin Inhaberin von Nutzungsrechten an der streitgegenständlichen Zeichnung ist, offen bleiben.

a. Denn der streitgegenständlichen Zeichnung mangelt es bereits an der erforderlichen Schutzfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werk der bildenden Künste.

Zeichnungen, Gemälde, Stiche oder Plastiken sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Es gelten insoweit geringe Anforderungen nach den Grundsätzen der sogenannten "kleinen Münze". Danach ist ausreichend, dass die Zeichnung über ein gewisses Mindestmaß an Individualität verfügt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.05.2008 - 11 U 6/07; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.01.2016 - 2-03 S 12/16). Erforderlich ist, dass das Werk eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen Leistung" zu sprechen (BGH GRUR 2014, 175 [BGH 13.11.2013 - I ZR 143/12] - Geburtstagszug m.w.N.). Der Stil eines Werks an sich ist insoweit nicht schutzfähig. An der menschlich-gestalterischen Tätigkeit kann es auch bei maschinell oder durch Computer geschaffenen Kunstwerken fehlen (Schricker/Loewenheim, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 160).

Nach diesen Grundsätzen fehlt es bei der streitgegenständlichen Zeichnung aus Sicht der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise - zu denen auch die Mitglieder der Kammer zählen - an der "künstlerischen Leistung". Insoweit war hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag dem Künstler Z eine Fotografie eines ihrer Kleckerlätze zur Verfügung gestellt hat (s. insoweit Anlagenkonvolut 4 zum Protokoll vom 17.08.2017, Bl. 227 d.A.). Den auf dieser Fotografie abgebildeten Kleckerlatz hat Herr Z nach dem Vortrag der Klägerin in Photoshop in die streitgegenständliche Zeichnung umgesetzt. Bei Betrachtung der Fotografie und der Zeichnung ist zu erkennen, dass Herr Z - neben der außer Betracht zu lassenden Entscheidung für den Stil einer Bleistift- oder Kohlezeichnung - im Wesentlichen nur den Umriss des Kleckerlatzes nachgezeichnet hat und dies im Detail bis zu den Verdrehungen der Schnüre und teilweise des Faltenwurfs. Insoweit ist die vorgetragene Tätigkeit des Nachzeichnens einem automatischen Vorgang zumindest angenähert, eine individuelle oder künstlerische Leistung ist nicht ersichtlich. Hieran ändert nach Auffassung der Kammer auch nichts, dass bei der Fotografie die Schnüre oben teilweise abgeschnitten sind und Herr Z diese - insoweit ohne Vorbild in der Fotografie - fortgeführt hat.

Die Kammer hat auch die Rechtsprechung der Kammer und des Senats zur Schutzfähigkeit von Strichzeichnungen in Babyform berücksichtigt (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.05.2008 - 11 U 6/07; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 12.01.2016 - 2-03 S 12/16). Bei diesen konnte von einem gewissen Mindestmaß an Individualität ausgegangen werden, da die Zeichnungen bestimmte Ausdrucksformen, Körperhaltungen etc. der gezeichneten Babys sowie die Wahl der Darstellung z.B. der Augen- oder Mundpartie enthielt. Dabei wurden diese Zeichnungen auch - soweit ersichtlich - ohne unmittelbare Vorlage geschaffen. Im hiesigen Fall hingegen beschränkt sich die Leistung des Erschaffers der Zeichnung im Kern auf die Übertragung der Umrisse von der Fotografie in eine Computerzeichnung.

b. Die streitgegenständliche Zeichnung ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG schutzfähig. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, geschützt.

Die streitgegenständliche Zeichnung ist kein Lichtbildwerk, es handelt sich insbesondere nicht um eine Fotografie, sondern vielmehr um eine Zeichnung. Sie ist auch nicht "ähnlich wie Lichtbildwerke" geschaffen worden. Durch diese Begrifflichkeit wird klargestellt, dass der Begriff des Lichtbildwerks grundsätzlich weit zu fassen ist. Es kommt insoweit darauf an, ob ein fotografieähnliches Verfahren genutzt wird. Charakteristisch für das fotografische Schaffen ist insoweit die Abbildung von etwas in der Natur Vorgegebenem mit den Mitteln der Bildgestaltung durch Motivwahl, Bildausschnitt, Licht- und Schattenverteilung und dergleichen (Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 2 Rn. 209 m.w.N.). Hier hat Herr Z nach dem Vortrag der Klägerin auf Grundlage einer Fotografie eine Zeichnung erstellt. Dieser Vorgang ist nach den genannten Grundsätzen nicht als "fotografieähnlich" anzusehen.

c. Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen Schutz nach § 72 Abs. 1 UrhG berufen. Durch § 72 Abs. 1 UrhG entsteht ein Leistungsschutzrecht an "Lichtbildern und Erzeugnissen, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden". Wie oben dargestellt, liegen diese Voraussetzungen für die hier streitgegenständliche Zeichnung nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da die Klägerin voll unterlegen ist.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den§§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

4. Auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 23.08.2017 und vom 01.09.2017 sowie der Klägerin vom 24.08.2017 war der jeweils anderen Partei nicht erneut rechtliches Gehör zu gewähren, zumal zu beachten ist, dass es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Auch war die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Der in den Schriftsätzen enthaltene (neue) Tatsachenvortrag war jeweils nach § 296a ZPO verspätet und zudem nicht entscheidungserheblich.

Quelle:
Landgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 14.09.2017, Az.: 2-03 O 416/16

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Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT Recht in München

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