Grenzen der Berichterstattung über Nationalspieler

14. Februar 2019

Der auf Pressesachen spezialisierte 15. Zi­vilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte über die Grenzen der Berichterstattung über den Fußballnationalspieler Julian Draxler und dessen langjährige Freundin zu entscheiden.­ Bild Online hatte über einen Kurzur­laub des Spielers auf einer Yacht zusammen mit einer „unbekannten Schönen“ berichtet. Da­bei hatte sie den Kläger u.a. als „Käpt’n Knutsch“ bezeichnet und Fotos veröffentlicht, auf denen diese Frau und er sich küssen. Au­ßerdem veröf­fentlichte sie Fotos des Spielers und seiner lang­jährigen Freundin im Zu­sammenhang mit einem Fuß­ball-Länderspiel („Sie verzeiht ihm“).



Der Spie­ler und seine Freundin verklagten die Zei­tung auf Unterlas­sung. Während das Landge­richt Köln der Kla­ge vollständig stattgegeben hatte, unter­schied der 15. Zivilsenat zwischen den Bildern und dem Text. Die Bilder dürfen nicht veröf­fentlicht werden. Der Senat hat sorg­fältig ab­gewogen, ob die Zei­tung im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interess­e ernsthaft und sachbezo­gen erörtert hat, um damit den Informationsanspruch des Publi­kums zu erfüllen und zur Bildung der öffentli­chen Meinung beizutragen oder ob sie ledig­lich die Neugier der Leser nach privaten An­gelegenheiten promi­nenter Personen befrie­digt hat. Nicht alles, wofür sich Menschen aus Langewei­le, Neugier und Sensationslust inter­essieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstel­lung in der breiten Medienöffentlichkeit. Für eine Zulässig­keit der Veröffentlichung habe u.a. gesprochen, dass die Urlaubsgestaltung von in der Öffent­lichkeit stehenden Personen durchaus einen In­formationswert habe. Es sei von öffentlichem Interesse, wie sich Fußball­nationalspieler auf anstehende Länderspiele vorbereiten und ob da­bei eher die sportliche Vorbereitung oder aber der Freizeitcharakter die Oberhand gewinne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Vorberei­tung darin bestehe, für zwei Tage weg­zufliegen und dabei Zeit auf einer Yacht zu ver­bringen. Darüber hinaus sei zu berück­sichtigen, dass der Kläger zuvor sein Privatleben und auch seine Urlaubsge­staltung in den sozialen Netz­werken darge­stellt und an einer Home­story mit­gewirkt habe. Im Ergebnis sei die Veröffentli­chung aber nicht zulässig. Die Bilder seien der räumlichen Pri­vatsphäre zuzuordnen. Die Auf­nahmen seien vom Strand aus einer Entfer­nung von jeden­falls 50 Metern mit einem leis­tungsstarken Teleob­jektiv gemacht worden. Der Spie­ler habe sich während der Aufnah­men erkenn­bar in einem Moment der Ent­spannung befun­den. Das Argu­ment der Zei­tung, wonach die Yacht vor einem bekannten Prominenten-Hot-Spot geankert habe, an dem ein „Schaulaufen“ ins­besondere von Fuß­ballspielern stattfinde, wel­che die Bucht als „nassen roten Teppich“ nutzten, ließ der Se­nat nicht gelten. Es gebe keine ausreichenden Anhalts­punkte, dass der Kläger und die weiteren auf der Yacht befind­lichen Personen sich der Bucht in der Absicht ge­nähert hätten, von am Strand anwesenden Pres­sefotografen fotografiert zu werden. Auch die langjährige Freundin brauchte nicht hinzu­nehmen, dass Bilder von ihr aus einem Fuß­ballstadion ohne ihre Einwilligung abgedruckt wur­den. Zwar sei davon auszugehen, dass die Auf­nahmen auf der Tribü­ne für Spielerange­hörige bzw. auf dem Rasen mit ihrer konklu­denten Einwilli­gung gemacht worden seien. Jedoch rechtfer­tige eine solche konkludent bei einem be­stimmten Anlass erteilte Einwilli­gung nicht jede künftige Veröffentlichung eines Bil­des. Insbe­sondere sei nicht davon auszu­gehen, dass sich die Einwilligung auf eine Berichter­stattung über einen Urlaubsflirt des Spielers er­streckt habe. Die Wortberichter­stattung ist dagegen zuläs­sig. Bei dem Be­richt über einen Kurzurlaub des Klä­gers mit einer unbekann­ten Schönen habe es sich um wahre Tatsa­chen gehandelt. Die Berich­te sei­en weder herabsetzend noch ehrverletzend gewesen. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Art und Weise der Vorbereitung eines Fußballna­tionalspielers auf ein Länderspiel rechtfer­tige die Veröffentlichung. Die als Meinungsäuße­rung an­zusehende Bezeichnung „Käpt’n Knutsch“ sei weder beleidigend noch schmä­hend, sondern ein – pointiert zuge­spitztes – Wortspiel. Der Senat hat die Revisi­on nicht zu­gelassen, da die maßgeblichen Rechtsfra­gen be­reits vom Bundesgerichtshof entschie­den wor­den sind, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 29.05.2018 – Az. VI ZR 56/17 – veröf­fentlicht Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.11.2018 – Az. 15 U 96/18

Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter mit dem Titelschutz-Magazin als PDF.

Kundenstimmen

„Auf Basis einer Titelschutzanzeige im Titelschutz-Magazin haben wir bereits erfolgreich eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg für unsere Mandantschaft erwirkt. Wir sind daher sehr zufrieden mit dem hier angebotenen Service und werden auch künftig wieder auf das Titelschutz-Magazin zur Veröffentlichung von Titelschutzanzeigen zurückgreifen.“

Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT Recht in München

Hier finden Sie alle bisherigen Ausgaben des Titelschutz-Magazins als PDF- und Online-Ausgabe.