Bundeskartellamt - Geldbuße gegen DuMont Mediengruppe

17. Oktober 2018

Das Bundeskartellamt hat Geldbußen in Höhe von insgesamt 16 Mio. Euro gegen die DuMont Mediengruppe GmbH & Co. KG, eine verantwort­liche Person und einen Rechtsanwalt verhängt. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, eine ver­botene Gebietsabsprache mit der Gruppe Bon­ner General-Anzeiger getroffenen zu haben.
Die DuMont-Gruppe und die Gruppe Bonner General-Anzeiger hatten sich bereits im Dezem­ber 2000 darüber verständigt, dass sich jeweils einer der beiden Zeitungsverlage in der Region Bonn aus bestimmten, vereinbarten Gebieten weitgehend zurückzieht. Das geschah durch eine spürbare Ausdünnung der lokalen Bericht­erstattung, teilweise auch durch Umstellung der Zustellung von Boten- auf Postzustellung. Die bis ins Jahr 2016 laufende Gebietsabsprache wurde von den Unternehmen im Jahr 2005 durch gegenseitige Beteiligungen und die Ein­räumung eines Vorkaufsrechtes der DuMont-Gruppe an der Gruppe Bonner General-Anzeiger weiter abgesichert. Das Vorkaufsrecht wurde dem Bundeskartellamt bewusst verschwiegen, obwohl es für die fusionskontrollrechtliche Be­wertung der gegenseitigen Beteiligungen von entscheidender Bedeutung war. Der bebußte Rechtsanwalt hat die DuMont-Gruppe im gesam­ten Zeitraum beraten und war aktiv an den Vor­gängen beteiligt.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartell­amtes: "„Zur Verschleierung der Taten wurden die verbotenen Vereinbarungen bei einem Notar in der Schweiz abgeschlossen. Durch den fak­tischen Rückzug von jeweils einer der konkurrie­renden Zeitungen wurden die Verbreitungsge­biete untereinander aufgeteilt und der bislang untereinander bestehende Wettbewerb weit­gehend vermieden. Solche Vereinbarungen, die auf den Ausschluss von Wettbewerb zwischen Verlagen gerichtet sind, sind auch nach der neu eingeführten pressespezifischen, kartellrechtli­chen Ausnahmevorschrift verboten.“
Um die Pressevielfalt zu unterstützen, erlaubt § 30 Abs. 2b S. 1 des Gesetzes gegen Wettbe­werbsbeschränkungen eine verlagswirtschaftli­che Kooperation zur Stärkung der wirtschaftli­chen Basis für den intermedialen Wettbewerb. Reine Preis-, Gebiets- und Kundenabsprachen sind auch nach dieser im Sommer 2017 einge­führten Vorschrift nicht vom Kartellverbot aus­genommen.
Eingeleitet wurde das Verfahren im Dezem­ber 2017 infolge eines Kronzeugenantrags der Gruppe Bonner General-Anzeiger mit einer Durchsuchung der Unternehmenszentrale von DuMont und der Sozietät, in welcher der Rechts­anwalt tätig ist. In Anwendung der Bonusrege­lung des Bundeskartellamtes wird gegen die Gruppe Bonner General-Anzeiger keine Geldbu­ße verhängt. Die DuMont-Gruppe und die han­delnden Personen haben die gegen sie jeweils erhobenen Vorwürfe eingeräumt und einer ein­vernehmlichen Verfahrensbeendigung zuge­stimmt. Bei der Bußgeldfestsetzung wurde dar­über hinaus berücksichtigt, dass das Unterneh­men bei der Aufklärung der Zuwiderhandlungen mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat. Die verhängten Geldbußen sind noch nicht rechts­kräftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesge­richt Düsseldorf entscheiden würde.

Quelle:
Bundeskartellamt

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