Kunsturhebergesetz und das Recht am eigenen Bild

13. September 2018

mIn einem Urteil vom 7. August 2018 zum Recht am eigenen Bild hat das Oberlandesgericht Frankfurt festgestellt, dass Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Geklagt hatte der ehemalige Fußballtorwart Uli Stein, gegen die Agon Sportsworld GmbH. Mit der Klage wollte der Kläger verhindern, dass sein Bild in einer Sammelserie über Deutsche Fußballnationalspieler verwendet wird.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit einem, im August veröffentlichten Urteil (11U 156/16) be­stätigt, dass das allge­meine Persönlichkeitsrecht eines ehemaligen Fußball-Nationalspielers an seinen zeitgeschicht­lichen Bildnissen hinter das presserechtliche Pu­blikationsinteresse eines Sportverlags an deren Verwendung zurücktritt.
Der Kläger, Uli Stein, ist ein bekannter ehe­maliger Tor­wart der deutschen National­mannschaft. Die Be­klagte betreibt einen Sport­verlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite dieser Karten wird der jeweilige Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln zusammengestellt und gekauft werden.
Die Karte des Klägers enthält sein Portrait im Trikot der Nationalmannschaft des DFB, seinen Namen und seine Länderspielbilanz. Auf der Rückseite finden sich Angaben zu seiner fußbal­lerischen Laufbahn und weitere spielbezogene Fotos. Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines Bildnisses und wendet sich gegen die kommerzielle Verwen­dung.
Das Landgericht (LG) Frankfurt hatte die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.10.2016, Az. 8 O 2299/15). Die hiergegen gerichtete Berufung hatte nun auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main keinen Erfolg (Urteil vom 7.8.2018, Az. 11 U 156/16). Das LG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers verbreitet werden dürften, da es sich um „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handele und die Veröffentlichung auch keine berechtigten Interessen Uli Steins verletze.
Bereits bei der Beurteilung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliege, sei eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit auf Seiten der Beklagten und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers vorzunehmen. Die Sammelkarten stellten presserechtliche Druckerzeugnisse dar. Sie seien insbesondere mit „ausreichenden textlichen Informationen“ versehen, um sich zur Teilnahme am öffentli­chen Kommunikationsprozess zu eignen. Der Umstand, dass es sich bei den Karten um ein kommerzielles Produkt handele, stehe im Hin­blick auf den Informationsgehalt der Karten dem grundrechtlichen Schutz nicht entgegen. Zudem dienten die meisten Presseerzeugnisse jeden­falls auch der Generierung von Einnahmen. Auch dass die Informationen anderweitig im In­ternet ebenfalls recherchierbar wären, sei uner­heblich. Die Pressefreiheit beschränke sich nicht auf „Erstveröffentlichungen“. Ein bei den Erwer­bern möglicherweise vorhandenes Sammlerin­teresse führe ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr könne auch ein „Sammler­objekt“ Träger von Informationen über Ereignis­se der Zeitgeschichte sein.
Da der Kläger ausschließlich in dem Kontext gezeigt werde, in dem er seine zeitgeschichtli­che Bedeutung erlangt habe, nämlich als Tor­wart der deutschen Fußball-Nationalmannschaft, trete sein Persönlichkeitsrecht hinter das im In­teresse der Öffentlichkeit bestehende Publikati­onsinteresse der Beklagten zurück.
Quelle: OLG Frankfurt

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