Keine Privatkopievergütung für VG Media

14. November 2018

Keine Beteiligung an der Privatkopievergütung für VG Media. Das OLG München sah sich in seinem nunmehr veröffent­lichten Urteil  wegen des klaren Wortlauts der deut­schen Norm außerstande, aus eigener Kraft eine Aufnahme der Verwertungsgesellschaft Media  in den Kreis der Ausschüttungsberechtigten anzuordnen.  Das Oberlandesgericht München hat  dabei die Zweifel an der Europarechtskonformität der deutschen Regelung zur Verteilung der Privatko­pievergütung bestärkt.Das Oberlandesgericht München (OLG Mün­chen) hat in einem Urteil vom 18. Oktober 2018 die Zweifel an der Europarechtskonformität der deutschen Regelung zur Verteilung der Privatko­pievergütung bestärkt. Das Thema Privatkopie bleibt damit weiterhin auf der Tagesordnung von Politik und Rechtsprechung.

Privatkopievergütung seit 1965

Zum Hintergrund: Verbraucher dürfen im Rahmen der sogenannten Privatkopie Vervielfäl­tigungen von Inhalten herstellen, die urheber­rechtlich geschützt sind. Für den dadurch ent­stehenden wirtschaftlichen Schaden steht den Rechteinhabern eine Kompensation zu, die so­genannte Privatkopievergütung. Sie wird von Herstellern und Importeuren von Vervielfälti­gungsgeräten und Speichermedien an Rechtein­haber gezahlt. Die gesetzliche Grundlage hierfür stammt aus dem Jahr 1965. Seitdem hat sich die deutsche Medienlandschaft grundlegend ver­ändert – unter anderem durch den Markteintritt der privaten TV- und Radiosender. Die von den Sendeunternehmen mit erheblichem Aufwand produzierten Programminhalte werden zum Pri­vatgebrauch umfangreich vervielfältigt und ge­speichert – früher zum Beispiel auf VHS-Kasset­ten, heute auf USB-Sticks. Im Gegensatz zu al­len anderen Rechteinhabern sind die Sendeun­ternehmen nach dem Urheberrechtsgesetz im­mer noch von der Beteiligung an der Privatko­pievergütung ausgeschlossen.
Gegen diese rechtswidrige Ungleichbehand­lung geht die VG Media gerichtlich vor: Das OLG München sah sich in seinem nunmehr veröffent­lichten Urteil vom 18. Oktober 2018 (29 U 65/18) wegen des klaren Wortlauts der deut­schen Norm außerstande, aus eigener Kraft eine Aufnahme der Sendeunternehmen in den Kreis der Ausschüttungsberechtigten anzuordnen. Gleichwohl hat sich das OLG in seiner Urteilsbe­gründung den grundsätzlichen Zweifeln an der Europarechtskonformität der deutschen Rege­lung zum Ausschluss der privaten Sendeunter­nehmen ausdrücklich angeschlossen.
Hierzu erklären die Geschäftsführer der VG Media, Markus Runde und Dr. Stefan Heck: „Die über 50 Jahre alte Regelung zur Privatkopiever­gütung ist zu ändern: Seit über 30 Jahren leis­ten private Sendeunternehmen durch umfang­reiche Investitionen und Kreativität einen wichti­gen Beitrag zur Medien- und Meinungsvielfalt in Deutschland. Wir wollen die legale Vervielfälti­gung der von ihnen produzierten Inhalte nicht in Frage stellen, aber wie alle Rechteinhaber sind die Sendeunternehmen an der Leerträgervergü­tung zu beteiligen. Nun hat sogar das OLG Mün­chen die Zweifel an der Europarechtswidrigkeit des Ausschlusses der privaten Sendeunterneh­men ausdrücklich schriftlich festgestellt. Der deutsche Gesetzgeber ist gefordert, diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden und das deutsche Urheberrecht in Einklang mit dem eu­ropäischen Recht zu bringen.“

Infos zur VG Media

Die VG Media ist die Verwertungsgesellschaft der privaten Sendeunternehmen und Presseverleger. Sie vertritt, wie zum Beispiel die GEMA für Komponisten oder die VG Wort für Autoren, die Urheber- und Leistungsschutzrechte nahezu aller deutschen und mehrerer internationaler privater TV- und Radiosender sowie rund 200 digitale verlegerische Angebote gegenüber ganz verschiedenen Nutzergruppen. Grundlage der Tätigkeit der VG Media sind das Verwertungsgesellschaftengesetz und das Urheberrechtsgesetz.
Die VG Media wurde 1997 als Verwertungsgesellschaft durch das Deutsche Patent- und Markenamt als Staatsaufsicht über die Verwertungsgesellschaften zugelassen.

Quelle: VG Media

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