Titelschutz für Filmwerke

18. Mai 2017

Filmtitel unterliegen klassischerweise dem Titelschutzrecht nach § 5 Abs. 3 MarkenG. Um Titelschutz für ein Filmwerk zu erlangen, muss der Titel allerdings ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft haben. Ein Titel wie "Das Automagazin" für ein Serienformat mit dem Thema Auto wird also nicht als unterscheidungskräftig angesehen werden. Ein Titel wie Winnetou, selbst wenn er nur Winnetou I bzw. II bzw. III heisst, wird als unterscheidungskräftig angesehen. Dritte dürfen den Titel dann nicht für eigene Werke im selben Bereiche, als Filmtitel, verwenden. Lediglich die Wiederauführung eines gemeinfrei gewordenen Werks unter demselben Titel ist erlaubt. Wenn also das Urheberrecht an einem Buch von Karl May durch Zeitablauf erloschen ist, besteht der Titelschutz zugunsten des Verlags, der die Werke weiterhin veröffentlicht fort. Das Werk selber darf aber auch von Dritten unter Nutzung desselben Titels aufgeführt werden.

Der kennzeichenrechtliche Werktitelschutz nach §§ 5, 15 MarkenG hat auch dann weiterhin Bestand, wenn das mit dem Titel bezeichnete ursprünglich urheberrechtlich geschützte Werk gemeinfrei geworden ist; es kommt allein darauf an, ob der Titel weiterhin Unterscheidungskraft besitzt und benutzt wird. - BGH, Urteil vom 23.01.2003 – I ZR 171/00 – Winnetous Rückkehr (OLG Nürnberg)via markenmagazin.de

Nicht zwingend geklärt ist dadurch die Frage, ob ein Filmtitel als Musiktitel oder Buchtitel verwendet werden darf. Die unterschiedlichen Werkarten, d.h. Filmtitel v. Buchtitel v. Zeitschriftentitel v. Titel für eBook v. Musiktitel etc. pp., müssen vergleichbar sein. Einem eher bekannten bzw. berühmten Titel wird im Zweifel ein weiterer Schutz zugebilligt als einem unbekannten Werk. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen. Um sich hier auch nach "links und rechts" abzusichern, kommt der Schutz einer Marke in Betracht (Markenanmeldung online via breuerlehmann.de.)

Urheberrechtlicher Schutz eines Filmtitels scheidet in aller Regel aus, wurde aber in älterer Rechtsprechung teilweise bejaht, wenn der Titel losgelöst vom Werk als "eigentümlich einzustufen" ist.

Titelschutz auch für Filme beginnt mit Benutzung des Titels, mit Erscheinen des Titels.

Prioritätsvorsprung, also eine zeitliche Vorverlagerung des Titelschutzes, kann man durch Schaltung einer Titelschutzanzeige erreichen. Hierdurch kann vermieden werden, dass "auf der Zielgeraden" vor Veröffentlichung eine Schutzlücke entsteht und der Titel gewissermaßen vor der Nase weggeschnappt wird.

Der Titelschutz endet mit der endgültigen Aufgabe der Benutzung. Das wird nicht schon dann sein, wenn ein Werk vorübergehend vergriffen ist. Heutzutage werden insbesondere Filme regelmäßig immer irgendwo abrufbar sein, wenn sie denn einigermaßen Erfolg hatten. Auch da verbietet sich eine starre Sichtweise. Es muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob der Titel noch und ggfs. auch vom ursprünglichen Rechteinhaber noch verwendet wird oder nicht. Keine titelmäßige Verwendung wäre eine rein beschreibende Verwendung wie in einer Dokumentation zum Thema des "Titels".

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Kundenstimmen

„Auf Basis einer Titelschutzanzeige im Titelschutz-Magazin haben wir bereits erfolgreich eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg für unsere Mandantschaft erwirkt. Wir sind daher sehr zufrieden mit dem hier angebotenen Service und werden auch künftig wieder auf das Titelschutz-Magazin zur Veröffentlichung von Titelschutzanzeigen zurückgreifen.“

Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT Recht in München

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