Urheberrecht für Bilder

18. Oktober 2017

Das Urheberrecht für Bilder wird nicht verletzt, wenn Suchmaschinen die Bilder in der Vorschau anzeigen.  Der unter anderem für das Urheberrecht zu­ständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dies am 21.09.2017 entschieden.Die Klägerin betreibt eine Internetseite, auf der sie Fotografien anbietet. Bestimmte Inhalte ihres Internetauftritts können nur von registrier­ten Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und nach Eingabe eines Passworts genutzt werden. Die Kunden dürfen die im passwortgeschützten Bereich eingestellten Fotografien auf ihre Rech­ner herunterladen.
Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen an, die Nutzer in eine Suchmaske eingeben können. Für die Durchfüh­rung der Bilderrecherche greift die Beklagte auf die Suchmaschine von Google zurück, zu der sie auf ihrer Webseite einen Link gesetzt hat. Die Suchmaschine ermittelt die im Internet vorhan­denen Bilddateien, indem sie die frei zugängli­chen Webseiten in regelmäßigen Abständen nach dort eingestellten Bildern durchsucht. Die aufgefundenen Bilder werden in einem automa­tisierten Verfahren nach Suchbegriffen indexiert und als verkleinerte Vorschaubilder auf den Ser­vern von Google gespeichert. Geben die Inter-netnutzer in die Suchmaske der Beklagten einen Suchbegriff ein, werden die von Google dazu vorgehaltenen Vorschaubilder abgerufen und auf der Internetseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt.
Bei Eingabe bestimmter Namen in die Such­maske der Beklagten wurden im Juni 2009 ver­kleinerte Fotografien von unter diesen Namen auftretenden Models als Vorschaubilder ange­zeigt. Die Bildersuchmaschine von Google hatte die Fotografien auf frei zugänglichen Inter­netseiten aufgefunden.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die aus­schließlichen Nutzungsrechte an den Fotografien erworben und diese in den passwortgeschützten Bereich ihrer Internetseite eingestellt. Von dort hätten Kunden die Bilder heruntergeladen und unerlaubt auf den von der Suchmaschine erfass­ten Internetseiten veröffentlicht. Sie sieht in der Anzeige der Vorschaubilder auf der Internetseite der Beklagten eine Verletzung ihrer urheber­rechtlichen Nutzungsrechte und hat diese auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Scha­densersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg ge­blieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vor­schaubilder gespeicherten Fotografien auf ihrer Internetseite angezeigt hat, nicht das aus­schließliche Recht der Klägerin aus § 15 Abs. 2 UrhG zur öffentlichen Wiedergabe der Lichtbil­der verletzt. Das gilt auch für den Fall, dass die Fotografien ohne Zustimmung der Klägerin ins frei zugängliche Internet gelangt sind.
§ 15 Abs. 2 UrhG setzt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG um und ist daher richtlini­enkonform auszulegen. Nach der Rechtspre­chung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt das Setzen eines Links auf eine frei zu­gängliche Internetseite, auf der urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis des Rechtsin­habers eingestellt sind, nur dann eine öffentli­che Wiedergabe dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder ver­nünftigerweise kennen konnte. Diese Rechtspre­chung beruht auf der Erwägung, dass das Inter­net für die Meinungs- und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Links zum guten Funktionieren des Internets und zum Mei­nungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen. Diese Erwägung gilt auch für Suchmaschinen und für Links, die - wie im Streitfall - den Internetnutzern den Zugang zu Suchmaschinen verschaffen.
Im Streitfall musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Fotografien unerlaubt in die von der Suchmaschine aufgefundenen Inter­netseiten eingestellt worden waren. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi­schen Union besteht zwar bei Links, die mit Gewinnerzielungsabsicht auf Internetseiten mit rechtswidrig eingestellten Werken gesetzt wor­den sind, eine widerlegliche Vermutung, dass sie in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urhe­berrechtsinhabers zur Veröffentlichung der Wer­ke im Internet gesetzt worden sind. Diese Be­wertung beruht auf der Annahme, dass von demjenigen, der Links mit Gewinnerzielungsab­sicht setzt, erwartet werden kann, dass er sich vor der öffentlichen Wiedergabe vergewissert, dass die Werke auf der verlinkten Internetseite nicht unbefugt veröffentlicht worden sind. Diese Vermutung gilt wegen der besonderen Bedeu­tung von Internetsuchdiensten für die Funkti­onsfähigkeit des Internets jedoch nicht für Suchmaschinen und für Links, die zu einer Suchmaschine gesetzt werden. Von dem Anbie­ter einer Suchfunktion kann nicht erwartet wer­den, dass er überprüft, ob die von der Suchma­schine in einem automatisierten Verfahren auf­gefundenen Bilder rechtmäßig ins Internet ein­gestellt worden sind, bevor er sie auf seiner In­ternetseite als Vorschaubilder wiedergibt.
Für die Annahme einer öffentlichen Wieder­gabe muss deshalb feststehen, dass der Anbie­ter der Suchfunktion von der fehlenden Erlaub­nis des Rechtsinhabers zur Veröffentlichung der Werke im Internet wusste oder hätte wissen müssen. Im Streitfall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei der Wiedergabe der Fotografien als Vorschaubilder auf ihrer Internetseite damit rechnen musste, dass die Bilder unerlaubt ins frei zugängliche In­ternet eingestellt worden waren.

Quelle: Bundesgerichtshof (I ZR 11/16)

Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter mit dem Titelschutz-Magazin als PDF.

Kundenstimmen

„Auf Basis einer Titelschutzanzeige im Titelschutz-Magazin haben wir bereits erfolgreich eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg für unsere Mandantschaft erwirkt. Wir sind daher sehr zufrieden mit dem hier angebotenen Service und werden auch künftig wieder auf das Titelschutz-Magazin zur Veröffentlichung von Titelschutzanzeigen zurückgreifen.“

Dr. Frank Remmertz, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und IT Recht in München

Hier finden Sie alle bisherigen Ausgaben des Titelschutz-Magazins als PDF- und Online-Ausgabe.